BGBl. III Nr. 145/1999
BGBl. III Nr. 145/1999
Übersetzung (BGBl. III Nr. 145/1999)
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON KINDERN UND DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN ADOPTION
StF: BGBl. III Nr. 145/1999 (NR: GP XX RV 1571 AB 1676 S. 162. BR: AB 5917 S. 653. )
Änderung
BGBl. III Nr. 9/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 163/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 165/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 49/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 76/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 215/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 246/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 262/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 134/2003 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 94/2004 (K – Geltungsbereich und VFB)
BGBl. III Nr. 6/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 55/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 115/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 166/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 7/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 17/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 31/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 42/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 66/2007 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 74/2007 (VFB)
BGBl. III Nr. 98/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 103/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 22/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 61/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 87/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 47/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 92/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 125/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 9/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 272/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 13/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 122/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 144/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 135/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 82/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 114/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 32/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 191/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 143/2025 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Albanien III 163/2001 *Andorra III 145/1999, III 103/2007, III 135/2020, III 191/2024 *Angola III 191/2024 *Armenien III 98/2007, III 61/2008 *Aserbaidschan III 6/2006, III 22/2008 *Australien III 145/1999, III 32/2022, III 191/2024, III 143/2025 *Belarus III 94/2004 *Belgien III 6/2006 *Belize III 55/2006, III 66/2007 *Benin III 122/2018 *Bolivien III 215/2002, III 94/2004, III 6/2006 *Botsuana III 191/2024 *Brasilien III 145/1999, III 163/2001 *Bulgarien III 215/2002 *Burkina Faso III 145/1999 *Burundi III 145/1999 *Cabo Verde III 125/2009 *Chile III 9/2000, III 32/2022 *China III 6/2006 *Costa Rica III 145/1999 *Côte d’Ivoire III 13/2018 *Dänemark III 145/1999, III 17/2007, III 42/2007, III 9/2013 *Deutschland III 49/2002, III 215/2002, III 115/2006, III 47/2009 *Dominikanische R III 7/2007, III 42/2007 *Ecuador III 145/1999 *El Salvador III 145/1999 *Estland III 262/2002 *Eswatini III 272/2013 *Fidschi III 9/2013 *Finnland III 145/1999 *Frankreich III 145/1999, III 166/2006, III 92/2009 *Georgien III 145/1999, III 103/2007 *Ghana III 13/2018 *Griechenland III 125/2009 *Guatemala III 134/2003, III 94/2004, III 103/2007 *Guinea III 94/2004 *Guyana III 144/2019, III 191/2024 *Haiti III 13/2018 *Honduras III 144/2019 *Indien III 94/2004 *Irland III 9/2013 *Island III 163/2001 *Israel III 145/1999 *Italien III 163/2001 *Kambodscha III 66/2007 idF III 74/2007 (VFB), III 22/2008 *Kanada III 145/1999, III 9/2000, III 163/2001, III 165/2001, III 94/2004, III 6/2006, III 55/2006, III 87/2008 *Kasachstan III 9/2013 *Kenia III 31/2007 *Kirgisistan III 13/2018 *Kolumbien III 145/1999, III 163/2001, III 94/2004 *Kongo III 135/2020 *Korea/R III 143/2025 *Kroatien III 13/2018, III 114/2021 *Kuba III 98/2007, III 144/2019 *Lesotho III 9/2013 *Lettland III 246/2002, III 94/2004 *Liechtenstein III 47/2009 *Litauen III 145/1999, III 166/2006 *Luxemburg III 215/2002, III 6/2006 *Madagaskar III 94/2004 *Mali III 115/2006, III 42/2007 *Malta III 6/2006 *Mauritius III 145/1999, III 66/2007 *Mexiko III 145/1999, III 94/2004 *Moldau III 145/1999, III 9/2013 *Monaco III 9/2000, III 6/2006, III 9/2013 *Mongolei III 163/2001, III 94/2004 *Montenegro III 9/2013 *Namibia III 13/2018 *Neuseeland III 145/1999 *Niederlande III 145/1999 *Niger III 32/2022 *Nordmazedonien III 47/2009 *Norwegen III 145/1999, III 6/2006 *Panama III 9/2000 *Paraguay III 145/1999 *Peru III 145/1999 *Philippinen III 145/1999, III 115/2006, III 32/2022 *Polen III 145/1999 *Portugal III 94/2004, III 103/2007, III 9/2013 *Ruanda III 9/2013 *Rumänien III 145/1999 *Sambia III 13/2018 *San Marino III 6/2006 *Schweden III 145/1999 *Schweiz III 262/2002, III 55/2006, III 61/2008 *Senegal III 9/2013 *Serbien III 13/2018 *Seychellen III 87/2008 *Slowakei III 165/2001 *Slowenien III 76/2002 *Spanien III 145/1999 *Sri Lanka III 145/1999 *St. Kitts/Nevis III 82/2021 *Südafrika III 94/2004 *Thailand III 94/2004 *Togo III 125/2009 *Tschechische R III 163/2001 *Türkei III 94/2004, III 6/2006 *Ungarn III 6/2006, III 17/2007 *Uruguay III 94/2004 *USA III 22/2008, III 61/2008 *Venezuela III 145/1999 *Vereinigtes Königreich III 134/2003 *Vietnam III 9/2013 *Zypern III 145/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
unter Hinweis darauf, daß jeder Staat vorrangig angemessene Maßnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben,
in der Erkenntnis, daß die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben,
überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern,
in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes *) und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986) –
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
_______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1999 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 46 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1999 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Andorra, Australien, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Georgien, Israel, Kanada, Kolumbien, Litauen, Mauritius, Mexiko, Moldova, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Sri Lanka, Venezuela und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung des Fürstentums Andorra folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:
2. Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Andorra am 26. November 2019 gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens die zur Ausstellung der Bescheinigung zuständige Behörde wie folgt bekanntgegeben:
3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt das Fürstentum Andorra, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
4. In Übereinstimmung mit Artikel 34 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, daß allen dem Fürstentum Andorra im Sinne des Übereinkommens übermittelten Schriftstücken, die nicht in katalanischer, spanischer, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen ist.
Angola hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Behörden bestimmt:
Zentrale Behörde:
Ministry of Justice and Human Rights (Ministerium für Justiz und Menschenrechte)
Zuständige Behörde (Art. 23):
Ministry of Justice and Human Rights (Ministerium für Justiz und Menschenrechte)
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erklärt die Republik Armenien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, nur dann erfolgen können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.
Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens gebunden ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß eines Abkommens erfolgen, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 geschlossen wurde.
Mitteilung der Republik Armenien über zentrale und andere Behörden, wie sie durch das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorgeschrieben sind.
Gemäß dem Gesetz der Republik Armenien über Personenstandsamtshandlungen sind die Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden berechtigt, die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen.
Die Zentralbehörde für die Republik Armenien im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens ist das Justizministerium der Republik Armenien.
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Australien
The Secretary
als Zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens sowie als Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur Übermittlung an andere Zentrale Behörden in Australien gerichtet werden können. Der „Secretary of the Attorney General`s Department“ kann die auf Grund des Übereinkommens den Zentralen Behörden übertragenen Aufgaben wahrnehmen, nicht jedoch:
2. Gemäß den Artikeln 6 und 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt Australien folgende Behörden zur Wahrnehmung von Aufgaben als Zentrale Behörden in dem entsprechenden Bundesstaat oder Territorium und als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 und zu bescheinigen, daß Adoptionen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vorgenommen wurden:
Für den Bundesstaat New South Wales:
Manager, Adoption Services
Für den Bundesstaat Victoria:
Manager, Adoption and Permanent Care
Für den Bundesstaat South Australia:
Manager, Adoption and Family Information Service
Für den Bundesstaat Tasmanien:
Für das Australian Capital Territory:
Co-ordinator, Intercountry Adoption Service
Für das Territory of Norfolk Island:
Program Manager, Community Services
Für das Northern Territory:
3. Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Australien, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in allen Gebietseinheiten Australiens haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Wohnsitz in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
4. Gemäß Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Australien, daß es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer in Übereinstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.
5. Gemäß Artikel 45 erklärt Australien, daß das Übereinkommen sich auf alle Gebietseinheiten Australiens erstreckt.
6. Australien erklärt weiters, daß es zwar die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen auf Grund seiner Anwendung auf Flüchtlingskinder und Kinder anerkennt, die durch Unruhen in ihrem Heimatstaat aus diesem vertrieben wurden, nicht jedoch, daß es auf Grund der im Oktober 1994 von der Spezialkommission zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgegebenen Empfehlung in bezug auf Flüchtlingskinder gebunden ist.
1. Als zentrale Behörde der Republik Belarus zur Wahrnehmung der durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wird das National Center of Adoption at the Ministry of Education of the Republic of Belarus (Nationales Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus) bestimmt. Seine Adresse lautet: Platonova-Straße 22, Minsk, 220071, Republik Belarus.
2. Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Befugnisse der zentralen Behörde werden auch durch die die Beziehungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption regelnden Rechtsakte von Belarus bestimmt:
3. Das Nationale Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus ist die zuständige Stelle für die Ausstellung von Bestätigungen.
Die Republik Belarus erklärt, dass die Adoption von Kindern mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nur in den Fällen durchgeführt werden kann, in denen die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Belgien, dass, wenn die Adoption in Belgien durchgeführt wird, der Internationale Adoptionsdienst des öffentlichen Bundesdienstes Justiz die einzige berechtigte Behörde ist, die in Art. 23 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszustellen.
Die Zentrale Bundesbehörde ist der internationale Adoptionsdienst, errichtet innerhalb des Öffentlichen Bundesdienstes Justiz. Dies ist die Behörde, an die alle Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentralbehörde im Staat Belgien gerichtet werden können.
Internationaler Adoptionsdienst, öffentlicher Bundesdienst Justiz,
Zentrale gemeinschaftliche Behörde, Ministerium der französischen Gemeinschaft
Diese Behörde ist in der französischsprachigen Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Französischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.
Kind en Gezin
Diese Behörde ist in der niederländisch-sprechenden Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Flämischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Diese Behörde ist in der deutschsprachigen Region zuständig.
Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Belize ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:
The Department of Human Services of the Ministry of Human Development.
Gemäß den Art. 6 und 23 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Benin als zentrale Behörde und als zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 den Ministre des Affaires Sociales et de la Micro Finance (Minister für Soziale Angelegenheiten und Mikrofinanzierung).
Die Informationen, die der von der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats verfasste Bericht über die Eigenschaften der Kinder enthalten muss, für die die Antragsteller geeignet wären zu sorgen, betreffen auch die Anzahl der Kinder, für die sie geeignet sind zu sorgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Überbringung des Kindes in Begleitung der Adoptiveltern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Código Niño, Niña y Adolescente (Code on Children and Adolescents), und den Bestimmungen des Art. 17 des Übereinkommens stattfinden sollte.
Bestimmte Zentrale Behörde: Vizeministerium für Jugend, Kinder und das Dritte Alter, Edificio „Condor“, 1st floor, Calle Batallón Colorados No. 25, LA PAZ, Bolivia
Bolivien erklärt, dass Staaten, deren Bürger in Bolivien wohnhafte Kinder nach diesem Übereinkommen adoptieren wollen, auf diplomatischem Weg erklären müssen, dass sie Vertragspartei dieses Übereinkommens sind und Informationen über ihre Zentrale Behörde zur Verfügung stellen müssen. Diese Informationen werden an das Vizeministerium für Kinder und Jugendliche weitergeleitet, welches Teil des Ministeriums für Landwirtschaft, Angelegenheiten der Ureinwohner, Geschlechter und Familien, der Zentralen Behörde Boliviens, ist. Die Adoptionsagenturen kontaktieren danach das Vizeministerium zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen.
Botsuana hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Behörden bestimmt:
Zentrale Behörde:
The Department of Social Protection in the Ministry of Local Government (Abteilung für sozialen Schutz im Ministerium für Kommunalverwaltung).
Zuständige Behörde (Art. 23):
Städte, Ortschaften und Bezirksräte, die auch dem Ministerium für Kommunalverwaltung unterstehen, werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als zuständige Behörden benannt.
Brasilien hat am 16. Mai 2000 gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens und auf Ersuchen der zuständigen brasilianischen Justizbehörden mitgeteilt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf brasilianischem Hoheitsgebiet haben, nur in der in Absatz 1 des genannten Artikels angeführten Form durchgeführt werden.
Bulgarien erklärt gemäß Art. 2 des Übereinkommens, dass die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Bulgarien nur in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Staates durchgeführt wird, dessen Staatsangehöriger das Kind ist.
Bulgarien bestimmt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als Zentrale Behörde das Ministerium für Justiz mit folgender Adresse: Republik Bulgarien, Sofia 1040, No. 1 Slavianska str..
Bulgarien erklärt gemäß Art. 17, 21, 28 des Übereinkommens, dass nur Kinder, die mit einer rechtskräftigen Entscheidung eines bulgarischen Gerichts adoptiert wurden, das Gebiet der Republik Bulgarien verlassen dürfen.
Bulgarien erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmelandes in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Bulgarien erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Adoptionsbescheinigung die Zentrale Behörde zuständig ist.
In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erklärt Bulgarien, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarungen zustande gekommen sind, denen die Republik Bulgarien als Partei nicht angehört.
Gemäß Art. 34 erklärt Bulgarien, dass alle Schriftstücke, die für die Anwendung des Übereinkommens bestimmt sind, mit einer amtlichen Übersetzung in die bulgarische Sprache zu versehen sind.
Die Regierung von Burkina Faso arbeitet nur mit den von der Haager Konferenz anerkannten Vermittlerorganisationen zusammen.
Die mit der Überwachung der Umsetzung dieses Übereinkommens beauftragte Zentrale Behörde ist das
Ministere de l`Action Sociale et de la Famille
Kontaktpersonen:
Madame Bana Ouandaogo
Ministre de l`Action Sociale et de la Famille
Madame Fatoumata Ouattara
Directrice de l`Enfance
Madame Haoua Tapsoba
Die Verkehrssprache ist Französisch.
Chile hat gemäß den Art. 6 und Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens als Zentrale Behörde und als zuständige Behörde das Specialized Protection Service for Children and Adolescents „Mejor Niñez“ (Servicio des Protección Especializada a la Niñez y Adolescenci a „Mejor Niñez“) mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2021 bestimmt.
Direktor für soziale Wohlfahrt
Instituto de Accao Social
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 ist die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Costa Rica folgende Behörde bestimmt:
„Consejo Nacional de Adopciones“, ein Organ des „Patronato Nacional de la Infancia“.
Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).
Die folgenden Behörden sind gemeinsam für die Ausstellung von in Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen verantwortlich, wenn eine Adoption in Côte d’Ivoire durchgeführt wird oder wenn eine ausländische Adoptionsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens in Côte d’Ivoire umgewandelt wird:
– das Ministerium für Justiz, Menschenrechte und Bürgerrechte (Ministry of Justice, Human Rights and Civil Liberties); und
– das Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).
Hinsichtlich der Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4, in bezug auf die Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 1 und vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses findet das Übereinkommen auf die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung.
Die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Bescheinigung, wonach eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen ist, wird vom Gouverneur des Bezirks ausgestellt, in dem die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, im Zusammenhang mit der von diesem Büro erteilten Adoptionsbewilligung.
Die zuständigen Behörden gemäß Art. 23 ändern sich von Gouverneursbüros auf Regionalverwaltungsbehörden. In Dänemark gibt es fünf Regionalverwaltungsbehörden:
The Regional State Administration for Greater Copenhagen
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat das Königreich Dänemark am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.
Ferner hat das Königreich Dänemark am 28. Jänner 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Grönland Anwendung findet und gleichzeitig seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgezogen.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Deutschland mit Wirksamkeit vom 19. Juni 2002 gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörden bestimmt:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
– Bundeszentralstelle für Auslandsadoption –
Landeswohlfahrtsverband Baden
Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern
Bayerisches Landesjugendamt
Zentrale Adoptionsstelle der Länder Berlin und Brandenburg im Landesjugendamt des Landes Brandenburg
GZA
Hessisches Sozialministerium
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung
Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales
Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Thüringer Landesamt für Soziales und Familie
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat Deutschland seine zuständige Behörde gemäß Art. 23 wie folgt geändert:
Bescheinigungen nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens werden erteilt
Gemäß Art. 23 Abs. 2 hat die Dominikanische Republik folgende zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung bekannt gegeben:
National Counsel for Childhood and Adolescence
Ecuador hat in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 als zuständige Behörde bestimmt:
Corte Nacional de Menores
1. In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die salvadorianische Regierung als Zentrale Behörden: Das „Instituto de Proteccion al Menor (ISPM), Colonia Costa Rica, Ave. Irazu fnal. Calle Santa Marta, Complejo,La Gloria`, San Salvador“; die „Procuraduria General de la Republica (PGR), 13a Calle Peniente, Centro de Gobierno, San Salvador“;
2. In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die salvadorianische Regierung, daß ein Minderjähriger, in bezug auf den ein Adoptionsverfahren eingeleitet wurde, das Hoheitsgebiet erst verlassen kann, wenn ein Adoptionsbeschluß durch das zuständige Gericht ergangen ist.
3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
4. In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß die zuständige Behörde zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen die „Procuraduria General de la Republica (PGR)“ ist.
5. In Übereinstimmung mit Artikel 34 erklärt die salvadorianische Regierung, daß allen gemäß dem Übereinkommen El Salvador übermittelten Schriftstücken, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache angeschlossen sein muß.
6. In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen des Heimatstaates durchgeführt werden können.
1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Estland das Ministry of Social Affairs als Zentrale Behörde.
2. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens teilt Estland mit, dass das Ministry of Social Affairs für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständig ist.
Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.
Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.
Die Regierung der Republik Finnland beehrt sich, mitzuteilen, daß die Zuständigkeit zur Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigung jenem Gericht, das die Adoption bestätigt hat, obliegt.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt Frankreich als Zentrale Behörde:
Botschafter mit besonderer Zuständigkeit für grenzüberschreitende Adoption und Leiter des Service de l´ Adoption Internationale.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt Frankreich, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 23 erklärt Frankreich, daß das
die zuständige Behörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens in jenen Fällen ist, in denen die Adoption in Frankreich durchgeführt wird bzw. wenn eine in einem anderen Staat genehmigte Adoption gemäß Artikel 27 Absatz 2 in Frankreich umgewandelt wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 erklärt Frankreich, daß es auf Grund des Übereinkommens nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.
In Übereinstimmung mit Artikel 45 erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik mit Ausnahme seiner Überseegebiete, Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Georgien folgende Zentrale Behörde bestimmt:
Department of Social Development
Post Office Box MB. 230
Accra, Ghana
Ministry of Gender, Children and Social Protection
P.O. Box M 186 Ministry
Accra, Ghana
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von Guatemala folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:
Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 134/2003 wird dahingehend berichtigt, dass Guatemala das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sondern ihm beigetreten ist (Wirksamkeit für Österreich: 1. August 2004).
Guinea hat folgende Behörde bekanntgegeben:
Zentrale und zuständige Behörde:
Ministry of Social Affairs
Institute of Social Well Being and Research
Zentrale Behörde:
Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).
Zuständige Behörde (Art. 23):
Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).
Indien hat folgende Behörde bekanntgegeben:
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 21 in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht der italienischen Zentralen Behörde auch von Institutionen und Organisationen wahrgenommen werden können, welche die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 lit. a und b des Übereinkommens entsprechend Artikel 39ter des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 über die Adoption in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 erfüllen.
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert Italien, dass die „Commission pour les adoptions internationales“ (die von der „Présidence du Conseil des Ministres“ gemäß Artikel 38 und 39 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde) in ihrer Funktion als italienische Zentrale Behörde die einzige Behörde ist, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt ist, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde.
Entsprechend Artikel 39 des Gesetzes Nr. 184 aus dem Jahr 1983 (in der geänderten Fassung) hat die Nationale Kommission zusätzlich zur Ausstellung der Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde, die folgenden Aufgaben:
In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es auf Grund des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten in Anwendung des Artikels 39 Absatz 2 des Übereinkommens geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt wurden, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine wechselseitige Verpflichtung handelt.
Italien erklärt gemäß Artikel 6 des Übereinkommens, dass die Nationale Kommission für internationale Adoptionen, die vom Ministerrat nach Artikel 38 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde, die Zentrale Behörde ist.
Italien hat am 28. Juni 2000 folgende Behörde bekannt gegeben und hiezu nachstehende Mitteilung abgegeben:
COMMISSIONE PER LE ADOZIONI INTERNAZIONALI
Die oben genannte Behörde hat ihre Tätigkeit am 3. Mai 2000 aufgenommen, wird jedoch erst im Oktober voll funktionsfähig sein, wenn die Liste der befugten Adoptionsinstitutionen veröffentlicht ist.
Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit den Partnerorganisationen in den anderen Vertragsstaaten zwecks Aufbaus spezifischer Kontakte, insbesondere mit den Zentralen Behörden in den Staaten, aus denen der überwiegende Teil der adoptierten Minderjährigen kommt, in Verbindung treten.
Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens notifiziert Irland hiermit die folgende zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung, dass die Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind:
Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)
Die Aufgaben der Behörde sind in Abschnitt 96 des Adoptionsgesetzes 2010 wie folgt festgelegt:
Die Behörde hat alle Befugnisse, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind und darf Anfragen machen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet.
Ministry of Social Affairs
Die Regierung von Kanada hat gemäß Art. 45 erklärt, dass das Übereinkommen zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Newfoundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Saskatchewan, dem Yukon, Northwest Territories und Nunavut nun auch auf Québec ausgedehnt wird, und dass sie diese Erklärung jederzeit durch eine andere Erklärung abändern kann.
Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde in New Brunswick, Prince Edward Island und Saskatchewan von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können.
Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde im Yukon Territory von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.
Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in den Northwest Territories von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Northwest Territories ist mit 1. April 2000 wirksam geworden.
Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nunavut von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs wird für Nunavut mit 1. September 2001 wirksam.
Die Regierung Kanadas erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in British Columbia haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
Die Regierung Kanadas notifiziert gemäß Artikel 23 Absatz 2, daß die „Alberta Authority“ die für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigung zuständige Behörde ist.
Die Regierung Kanadas erklärt weiters, daß sie davon ausgeht, daß die für die Ureinwohner Kanadas üblichen Formen der Betreuung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 2 des Übereinkommens fallen.
Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 des Northwest Territories’ Intercountry Adoption Act, 1999, ist die Zentrale Behörde für die Northwest Territories:
Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß des Intercountry Adoption Act von Nunavut ist die Zentrale Behörde für Nunavut:
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass gemäß Art. 22 Abs. 2 die Aufgaben der Zentralen Behörde in Québec durch Organisationen und Personen, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen, erfüllt werden können.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat die Regierung von Kanada am 14. April 2008 erklärt, dass sie die Erklärung (kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2006 ) vom 28. Oktober 2005 zu Art. 22.2 betreffend Quebec zurückzieht.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, gemäß Art. 22 Abs. 2, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Neufundland und Labrador durch Organisationen und Personen ausgeübt werden können, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.
Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nova Scotia mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 und auf Ontario mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1999 ausgedehnt und gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nova Scotia und Ontario von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.
Kanada hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 15. August 2003 auf Neufundland und Labrador ausgedehnt.
Zentrale Behörde:
1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben das Ministerium für Arbeit und Soziale Entwicklung (Ministry of Labour and Social Development) ist.
2. Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die kraft der Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 zuständige Behörde für die Bescheinigung, dass Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind, die staatliche Registrierservicestelle unter der Regierung der Kirgisischen Republik (State Registry Service) ist.
1. In Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung Kolumbiens als Zentrale Behörde:
Instituto Colombiano Bienestar Familiar
2. In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß nur Kinder, die zuvor auf Grund eines rechtskräftigen Urteils adoptiert wurden, das kolumbianische Hoheitsgebiet verlassen dürfen.
3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 19 übertragenen Aufgaben in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden Kolumbiens, auch von folgenden Einrichtungen in Kolumbien wahrgenommen werden können:
ASOCIACION AMIGOS DEL NINO „AYUDAME“
CASA DE LA MADRE Y EL NINO
CENTRO DE REHABILITACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „CRAN“
FUNDACION LOS PISINGOS
FUNDACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „FANA“
CHIQUITINES
CENTRO DE ADOPCIONES CORPORACION CASA DE MARIA Y EL NINO
CASITA DE NICOLAS
Nur die obengenannten gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens zugelassenen Organisationen können neben der Zentralen Behörde die in den Artikeln 15 bis 19 des Übereinkommens genannten Aufgaben wahrnehmen. Auf die Artikel 20 und 21 wird deshalb nicht Bezug genommen, weil nach kolumbianischem Adoptionsrecht ein adoptierter Minderjähriger das Land erst verlassen kann, wenn der Adoptionsbeschluß rechtskräftig ist, weshalb das Adoptionsverfahren nur in Kolumbien stattfinden kann.
4. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Kolumbien, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien haben, nur vorgenommen werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
5. In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen zuständige Behörde das „Instituto Colombiano de Bienestar Familiar – ICBF –, Division de Adopciones“ ist.
Die Regierung der Republik Kolumbien behält sich das Recht vor, die abgegebenen Erklärungen zurückzunehmen und dem Verwahrer des Übereinkommens andere Erklärungen in Übereinstimmung mit den Artikeln 22, 23, 25 und 45 des Übereinkommens vorzulegen.
Gemäß den Art. 6 und 23 des Übereinkommens hat Kongo als zentrale Behörde und als zuständige Behörde das „Ministry of Social Affairs, Directorate-General of Social Affairs“ (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Generaldirektion für soziale Angelegenheiten) bestimmt.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 erklärt die Republik Korea, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Korea haben, nur erfolgen können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden im Einklang mit Art. 22 Abs. 1 erfüllt werden.
In Bezug auf Art. 25 erklärt die Republik Korea, dass sie nach diesem Übereinkommen nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer Vereinbarung nach Art. 39 Abs. 2 erfolgen.
Gemäß Art. 23 wird das „Ministry of Health and Welfare“ als zuständige Behörde bestimmt.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien haben, nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens durchgeführt werden.
[…] Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen aufgrund des Übereinkommens anzuerkennen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens zustande kamen, der die Republik Kroatien als Vertragspartei nicht angehört.
[…] Gemäß den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass nur das Kind, das gemäß einer endgültigen und vollstreckbaren Entscheidung der zuständigen Behörde der Republik Kroatien adoptiert wurde, das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien verlassen kann.
[…] Gemäß Art. 34 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass allen mit dem Antrag übermittelten Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die kroatische Sprache, die mit dem Original übereinstimmt, beigefügt sein muss.
Kuba hat am 6. September 2019 den „Director of International Relations, Ministry of Justice“ als die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens notifiziert.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 gilt das vom Gericht erlassene Urteil über die Genehmigung der Adoption als Adoptionsbescheinigung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 6 bestimmt Lettland als Zentrale Behörde:
Secretariat of the Minister for Special Assignments
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben, nur dann stattfinden können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die aufgrund eines Abkommens gemacht wurden, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossen wurde.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Litauen ihre zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ( BGBl. III Nr. 145/1999 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 115/2006 ) wie folgt geändert:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 erklärt Luxemburg, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde durch staatliche Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Luxemburg, dass das Gericht, das die Adoptionsentscheidung getroffen hat – diese Entscheidung hat den Status res judicata (entschiedene Sache) – zuständig ist, die in Art. 23 Abs. 1 vorgesehene Bescheinigung auszustellen, wenn die Adoption in Luxemburg stattgefunden hat.
Gemäß Art. 25 erklärt Luxemburg, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.
Die Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ist das Ministerium für Familie. Die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 und 5 sind die Gerichtsbehörden.
Zentrale Behörde:
Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Mauritius ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:
The National Adoption Council.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens ist die benannte Behörde zur Erfüllung aller Aufgaben der zentralen Behörde gemäß dem Übereinkommen das:
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens ist die zuständige Behörde zur Ausstellung von Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1, mit der Feststellung, dass eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt ist, das:
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
I. Im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 sind ausschließlich die Systeme für die Gesamtentwicklung der Familie in jeder der nachstehenden Bundesstaaten als Zentrale Behörden im Sinne dieses Übereinkommens tätig und haben in dem Gebiet, dem sie angehören, ausschließliche Zuständigkeit:
Das nationale System für die Gesamtentwicklung der Familie hat innerhalb des Bundesdistrikts ausschließliche Zuständigkeit und in den obengenannten 31 Bundesstaaten der Republik subsidiäre Zuständigkeit.
Die Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist als Zentrale Behörde für die Entgegennahme von Schriftstücken aus dem Ausland tätig.
II. Im Zusammenhang mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die Regierung Mexikos, daß nur Kinder, die zuvor über mexikanische Familiengerichte adoptiert wurden, außer Landes gebracht werden können.
III. Im Zusammenhang mit Artikel 23 Absatz 2 erklärt die Regierung Mexikos, daß die Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten die zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen für Adoptionen ist, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen sind.
IV. Im Zusammenhang mit Artikel 34 erklärt die Regierung Mexikos, daß allen Schriftstücken, die gemäß dem Übereinkommen nach Mexiko gesandt werden, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache beiliegen muß.
Nachstehend hat Mexiko folgende Behörde bekanntgegeben:
Instituto de Desarrollo Humano
Ministry of Labour, Social Protection and Family of the Republic of Moldova
Ministry of Labor, Social Protection and Family of the Republic of Moldova
la Direction des Services Judiciaires
la Direction des Services Judiciaires
Die Mongolei hat folgende Behörde bekanntgegeben:
Ministry of Social Welfare and Labour
Montenegro erklärt, dass:
Gemäß den Art. 6 und Art. 23 des Übereinkommens hat Niger als Zentrale Behörde und als zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 das Permanent Secretariat/ AC ANIN bestimmt.
In Übereinstimmung mit Artikel 23 des Übereinkommens erklärt die Regierung Norwegens:
Das „Government Adoption Office, P.O. Box 8036 Dep., 0030 Oslo“, ist die für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 zuständige Behörde, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß gemäß Artikel 27 in Norwegen umgewandelt wurde.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung Norwegens:
Die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen haben, kann nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten
Gemäß Art. 22 sind der Direktion fünf regionale Büros untergeordnet, an die einige verfahrensrechtliche Aufgaben delegiert wurden. In den meisten Fällen werden nun Gesuche für Adoptionen an das zuständige regionale Büro gestellt, das auch berechtigt ist, eine erste Genehmigung für eine Adoption eines Kindes, das in einem anderen Staat wohnhaft ist, zu erteilen. Die Direktion ist die Berufungsinstanz. Wird eine Adoption ausnahmsweise nicht durch eine akkreditierte Adoptionsbehörde durchgeführt, so ist die Direktion selbst (die Zentrale Behörde) zur Erteilung der ersten Genehmigung zuständig. Berufungsinstanz ist dann das Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten.
Die regionalen Büros und ihre Adressen sind:
(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region sør)
P.O. Box 2403, 3104 Tønsberg, Norwegen
(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region vest)
Strandgaten 59, 5004 Bergen, Norwegen
(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region øst)
P.O. Box 7024 St. Olavs plass, 0164 Oslo, Norwegen
(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region Midt-Norge)
P.O. Box 73 Tiller, 7475 Trondheim, Norwegen
(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region nord)
Postboks 2162 Elvebakken, 9508 Alta, Norwegen
Die Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten stellt Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1 aus, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn eine ausländische Adoption in eine Adoption in Norwegen gemäß Art. 27 umgewandelt wurde.
Peru hat folgende Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt:
Secretaria Tecnica de Adopciones
Die Philippinen haben am 15. Februar 2022 folgende Änderung in der Bezeichnung ihrer Behörden bekanntgegeben:
Zentrale Behörde (Art. 6) und zuständige Beh örde (Art. 23) ist die National Authority for Child Care (NACC).
In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Polen folgende Behörde bestimmt:
Ministry of National Education
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden der Aufnahmestaaten in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, daß das Gericht, das über die Adoption entschieden hat, für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Adoptionsbescheinigung zuständig ist.
Die Republik Portugal bestimmt gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde, welche die ihr durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt:
Die Republik Portugal erklärt gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Die Republik Portugal notifiziert weiters, dass zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 2 genannten Adoptionsbescheinigung zuständig ist:
Instituto de Segurança Social, I.P. – Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social
The National Commission for Children.
The National Commission for Children.
Rumänien hat folgende Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt:
Comitetul Roman pentru Adoptie.
Permanent Secretary of the Ministry of Community Development, Mother and Child Health
Registrar General
Address: Kundalila House, Dedan Kimathi Road, P.O. Box 32311, Lusaka 10101.
The Secretariat of State for Foreign Affairs
The Ministry of State for Health and Social Security
Die Regierung Schwedens erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens:
Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)“ ist die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Zentrale Behörde und nimmt die durch das Übereinkommen diesen Behörden übertragenen Aufgaben wahr, sofern in einem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen ist.
Das schwedische Recht sieht vor, daß Anträge gemäß Artikel 14 des Übereinkommens an das „Social welfare committee“ (Ausschuß für soziale Wohlfahrt) in der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, zu stellen sind.
Der Ausschuß für soziale Wohlfahrt
Führt eine zugelassene Organisation die Adoption durch, so übermittelt die zugelassene Organisation
Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)“ stellt die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigungen aus, wenn die Adoption in Schweden durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß in Schweden gemäß Artikel 27 des Übereinkommens umgewandelt wurde.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Behörden bestimmt:
Office fédéral de la Justice
Kanton
Behörde
Argovie
Departement Volkswirtschaft und Inneres Bleichemattstrasse 1 Postfach 2254 5001 Aarau Téléphone 062 835 14 49 Téléfax 062 835 14 59 e-mail katja.nusser@ag.ch
Appenzell A.Rh.
Departement Inneres und Kultur Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst Obstmarkt 1 9102 Herisau 2 Téléphone 071 353 64 60 Téléfax 071 353 64 59 e-mail lars.thoma@ar.ch
Appenzell I.Rh.
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 9050 Appenzell Téléphone 071 788 93 11 Téléfax 071 788 93 39 e-mail franz.breitenmoser@rk.ai.ch
Bâle-ville
Erziehungsdepartement Ressort Dienste Abteilung Sozialpädagogik Leimenstrasse 1 4001 Basel Téléphone 061 267 84 66 Téléfax 061 267 84 94 e-mail nicole.haechler@bs.ch
Bâle-Campagne
Justiz-,Polizei- und Militärdirektion Zivilrechtsabteilung 1 Rathausstrasse 2 4410 Liestal Téléphone 061 925 57 18 Téléfax 061 925 69 31 e-mail franziska.vogelmansour@bl.ch
Berne
Kantonales Jugendamt Bern Gerechtigkeitsgasse 81 3001 Bern Téléphone 031 633 76 33 Téléfax 031 633 76 18 e-mail kja@jgk.be.ch Website www.be.ch/kja
Fribourg
Service de l’Enfance et de la Jeunesse Secteur des milieux d’accueil Boulevard de Pérolles 30 Case postale 29 1705 Fribourg Téléphone 026 305 15 30 Téléfax 026 305 15 59 e-mail perroudst@fr.ch
Genève
Office de la jeunesse Evaluation des lieux de placement Madame Mireille Chervaz Dramé 7, rue des Granges 1204 Genève Téléphone 022 546 10 40 Téléfax 022 546 12 88 e-mail adoption-geneve@etat.ge.ch
Glaris
Departement Volkswirtschaft und Inneres Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Téléphone 055 646 66 00 Téléfax 055 646 66 09 e-mail jakob.beglinger@gl.ch
Grison
Kantonales Sozialamt Graubünden Gürtelstrasse 89 7001 Chur Téléphone 081 257 26 62 Téléfax 081 257 21 48 e-mail jacqueline.gigercahannes@soa.gr.ch
Jura
Service de l'action sociale Fbg des Capucins 20 2800 Delémont Téléphone 032 420 51 54 Téléfax 032 420 51 41 e-mail josette.bueche@jura.ch
Lucerne
Regierungsstatthalter des Amtes Luzern Bundesplatz 14 Postfach 3439 6002 Luzern Téléphone 041 228 58 02 Téléfax 041 228 67 37 e-mail rsthlu@lu.ch
Neuchâtel
Service des mineurs et des tutelles Fbg de l'Hôpital 36 2000 Neuchâtel Téléphone 032 889 66 40 Téléfax 032 889 60 93 e-mail service.mineurstutelles@ne.ch
Nidwald
Gesundheits- und Sozialdirektion Nidwalden Kantonales Sozialamt Engelbergstrasse 34 6371 Stans Téléphone 041 618 75 50 Téléfax 041 618 77 15 e-mail sozialamt@nw.ch
Obwald
Kantonales Sozialamt Dorfplatz 4 6060 Sarnen Téléphone 041 666 64 16 Téléfax 041 666 64 14 e-mail silvia.mengelt@ow.ch
Schaffhouse
Amt für Justiz und Gemeinden Mühlentalstrasse 105 8200 Schaffhausen Téléphone 052 632 75 22 Téléfax 052 632 77 85 e-mail doris.erhart@ktsh.ch
St.Gall
Amt für Soziales des Kantons St.Gallen Spisergasse 41 9001 St. Gallen Téléphone 071 229 43 51 Téléfax 071 229 45 00 e-mail regula.mettler@sg.ch
Schwyz
Departement des Innern Postfach 2160 6431 Schwyz Téléphone 041 819 16 15 Téléfax 041 819 16 58 e-mail iwan.troller@sz.ch
Soleure
Amt für soziale Sicherheit Ambassadorenhof 4509 Solothurn Téléphone 032 627 22 91 Téléfax 032 627 22 04 e-mail claudia.haenzi@ddi.so.ch
Tessin
Dipartimento della sanità e della socialità, Divisione dell'azione sociale e delle famiglie Ufficio del Tutore Ufficiale Viale Officina 6 6501 Bellinzona Téléphone 091 814 71 12 Téléfax 091 814 71 19 e-mail dss-utu@ti.ch
Turgovie
Generalsekretariat des Departementes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld Téléphone 052 724 27 02 Téléfax 052 724 27 85 e-mail kurt.knecht@tg.ch
Uri
Amt für Justiz Abt. Bürgerrecht und Zivilstand Rathausplatz 5 6460 Altdorf Téléphone 041 875 22 73 Téléfax 041 875 22 53 e-mail ds.jd@ur.ch
Valais
Office cantonal pour la protection de l’enfant Avenue Ritz 29 1951 Sion Téléphone 027 606 48 40 Téléfax 027 606 48 24 e-mail christian.nanchen@admin.vs.ch
Vaud
Service de protection de la Jeunesse Bàtiment administratif de la Pontaise Av. des Casernes 2 1014 Lausanne Téléphone 021 316 53 04 Téléfax 021 316 53 30 e-mail heinz.wernli@vd.ch
Zoug
Direktion des Innern Kantonales Sozialamt Verwaltungsgebäude am Postplatz Postfach 146 6301 Zug Telefon 041 728 39 16 Telefax 041 728 37 17 e-mail walter.maurer@di.zg.ch
Zurich
Amt für Jugend und Berufsberatung Kantonale Zentralbehörde Adoption Dörflistrasse 120 8090 Zürich Téléphone 043 259 96 60 Téléfax 043 259 96 08 e-mail heidi.bucher-steinegger@ajb.zh.ch
Die Schweiz erklärt, dass die Adoption von Kindern, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich auf dem Schweizer Hoheitsgebiet befindet, nur dann stattfinden kann, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens ausgeübt werden.
Die Schweiz erklärt, dass sie sich nicht aufgrund des Übereinkommens gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden.
Magistrat and Director of supervised Education and Social Protection (DESPS)
Ministry of Justice
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben die Seychellen ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ( BGBl. III Nr. 145/1999 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2008 ) am 26. Juni 2008 hinterlegt und dabei folgende Behörde bekannt gegeben:
Director of Social Services
Die Slowakei bestimmt gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörde:
Centrum pre medzinárodno-právnu ochranu detí a mláde
und erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass dieselbe Behörde für die Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, zuständig ist.
1. a) Bestimmung der Zentralen Behörden (Artikel 6)
Jede der 17 Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autonomas) ist Zentrale Behörde in ihrem Gebiet und für die dort ansässigen Personen.
In den Gebieten Ceuta und Melilla ist die Zentrale Behörde die „Direccion General del Menor y Familia del Ministerio de Asuntos Sociales“.
In Übereinstimmung mit dem obengesagten, sind die Zentralen Behörden und die zuständigen Stellen in jeder der Autonomen Gemeinschaften und in den Städten Ceuta und Melilla im Hinblick auf die in diesen Gebieten ansässigen Personen, folgende:
COMUNIDAD AUTONOMA DE ANDALUCIA
COMUNIDAD AUTONOMA DE ARAGON
COMUNIDAD AUTONOMA DEL PRINCIPADO DE ASTURIAS
COMUNIDAD AUTONOMA DE BALEARES
COMUNIDAD AUTONOMA DE CANARIAS
COMUNIDAD AUTONOMA DE CANTABRIA
COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LA MANCHA
COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LEON
COMUNIDAD AUTONOMA DE CATALUNA
COMUNIDAD AUTONOMA DE EXTREMADURA
COMUNIDAD AUTONOMA DE GALICIA
COMUNIDAD AUTONOMA DE LA RIOJA
COMUNIDAD AUTONOMA DE MADRID
COMUNIDAD AUTONOMA DE LA REGION DE MURCIA
COMUNIDAD AUTONOMA DE NAVARRA
COMUNIDAD AUTONOMA DEL PAIS VASCO
1. Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Alava
2. Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Vizcaya
3. Departamento de Servicios Sociales de la Diputacion Foral de Guipuzcoa
COMUNIDAD AUTONOMA DE VALENCIA
IN DEN STÄDTEN CEUTA Y MELILLA
b) Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens für die Übermittlung von Mitteilungen zuständige Zentrale Behörde ist:
Direccion General del Menor y Familia
2. Bestimmung der zuständigen Zentralen Behörden, die bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen (Artikel 23) zustande gekommen sind:
Jede der Autonomen Gemeinschaften und für Ceuta und Melilla, die „Direccion General del Menor y Familia“, die als Zentrale Behörden bestimmt wurden, ist zuständig, zu bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind.
3. Gemäß Artikel 22 Absatz 4, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, können nur von Personen adoptiert werden, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bestimmt gemäß Artikel 23 den „Commissioner of Probation and Child Care Services of the Department of Probation and Child Care Services, No. 95, Sir Chittampalam A Gardiner, Mawatha Colombo 2, Sri Lanka“, als zuständige Behörde Sri Lankas zur Ausstellung der auf Grund des obengenannten Artikels erforderlichen Bescheinigung.
Die obengenannte Behörde hat folgende Aufgaben:
Gemäß den Art. 6 und 23 Abs. 2 des Übereinkommens hat St. Kitts und Nevis als zentrale Behörde und zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 den Permanent Secretary, Ministry of Community Development and Gender Affairs (Ständiger Sekretär, Ministerium für Gemeinschaftsentwicklung und Gleichstellungsfragen) bestimmt.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:
Department of Social Development
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Swasiland am 5. März 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ( BGBl. III Nr. 145/1999 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2013 ) hinterlegt und anlässlich dessen seine zentrale Behörde wie folgt designiert:
Zentrale Behörde:
Director, Social Welfare Department, Deputy Prime Minister’s Office.
Die Regierung des Königreichs Thailand bestimmt das Kinderadoptionszentrum, Abteilung für soziale Entwicklung und Wohlfahrt, Ministerium für soziale Entwicklung und Sicherheit des Königreichs Thailand als zentrale Behörde. Die Adresse lautet: 255 Ratchawithi Rd., Bangkok, Thailand 10400
Die Regierung des Königreichs Thailand erklärt, dass die Zentrale Behörde für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen zuständig ist.
National Committee for the Adoption of the Child in Togo
The Minister in charge of the Protection of the Child
I. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik hiemit, dass die zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigungen von Adoptionen das Amt für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (Office for International Legal Protection of Children) mit Sitz in Brno ist.
Das Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, das vom Parlament der Tschechischen Republik am 9. Dezember 1999 beschlossen wurde, sieht die Einrichtung eines Amtes für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (im Folgenden als „Amt“ bezeichnet) mit Sitz in Brno vor.
Das Amt ist eine Verwaltungsbehörde mit landesweitem Wirkungsbereich, das dem Ministerium für Arbeit und Soziales untergeordnet ist.
Das Amt wird von einem Direktor geleitet, der vom Minister für Arbeit und Soziales ernannt und abberufen wird.
Das Amt
II. Gemäß Art. 13 hat die Tschechische Republik als Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens bestimmt:
Office of International Legal Protection of Children
Der Premierminister der Republik Türkei
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens können Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Ungarn haben, nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 stellt das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit die in Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigungen aus.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Ungarn seine zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ( BGBl. III Nr. 145/1999 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2007 ) wie folgt geändert:
Ministry of Social Affairs and Employment
Die Republik Venezuela erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, daß nur die Zentrale Behörde die ihr in Kapitel IV des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, dh., daß eine Übertragung dieser Aufgaben nicht zulässig ist.
Die Republik Venezuela erklärt auch, daß sie sich auf Grund der Bestimmungen des Artikels 25 des Übereinkommens nicht verpflichtet fühlt, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von speziellen Vereinbarungen wie sie in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehen sind, vorgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs“ als Zentrale Behörde bestimmt.
The Department of Health
The National Assembly for Wales
The Scottish Executive
The Department of Health, Social Services and Public Safety
Zur Entgegennahme von Mitteilungen zwecks Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde wird bestimmt:
The Department of Health
Childlink
The Doncaster Adoption and Family Welfare Society Ltd
Norwood Jewish Adoption Society
The Nugent Care Society
Parents and Children Together
Scottish Adoption Association Ltd
Family Care Society
Die zuständige staatliche Stelle ist im Regelfall die, in deren Bereich sich der Annehmende oder das anzunehmende Kind aufhalten. In Fällen, in denen die staatliche Stelle nicht die ist, in deren Bereich sich der Annehmende aufhält, hat diese Stelle einen schriftlichen Bericht jener staatlichen Stelle anzufordern.
The Department of Health
Das Department of Health ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in England durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The National Assembly for Wales
Die National Assembly for Wales ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Wales durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The Scottish Executive
Die Scottish Executive ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Schottland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The Department of Health, Social Services and Public Safety
Das Department of Health, Social Services and Public Safety ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Nordirland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
England;
Wales;
Schottland;
Nordirland
In Übereinstimmung mit Art. 25 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es nicht verpflichtet ist, nach Art. 39 Abs. 2 geschlossene Vereinbarungen anzuerkennen.
Die nach den Art. 6 und 13 bestimmte zentrale Behörde ist:
Department of Health and Social Security
Nugent Care Society
Children.s Fieldwork Service
St Joseph.s Church
Fenella Avenue Douglas Isle of Man
Staatliche Stelle, die die im Übereinkommen auferlegten Pflichten auszuführen hat:
Department of Health and Social Security
Zuständig für die Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung:
Department of Health and Social Security
Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45):
Isle of Man
Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen der Art. 1 bis 39 des Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.
Die Vereinigten Staaten erklären gemäß Art. 22 Abs. 2, dass in den Vereinigten Staaten die Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 15 – 21 auch von Gremien oder Personen wahrgenommen werden können, die die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 lit. a und b erfüllen. Solche Gremien und Personen unterliegen sowohl dem Bundesgesetz als auch den Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens sowie der Zulassung durch den Bundesstaat und anderen Bestimmungen, die auf die Anbieter von Adoptionsdienstleistungen anwendbar sind. Die Ausübung der Aufgaben der Zentralbehörde durch solche zugelassene Adoptionsdienstleister unterliegt in den Vereinigten Staaten der Aufsicht durch die zuständigen Bundesbehörden bzw. Behörden des Bundesstaates.
Das Department of State wurde als zuständige Behörde für die Vornahme von Beglaubigungen gemäß Art. 23 der Konvention festgelegt.
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens wurde für die Zwecke des Übereinkommens das Department of State (Außenministerium) als Zentralbehörde für die Vereinigten Staaten festgelegt. Die Aufgaben des Department of State beinhalten alle Aufgaben der Zentralbehörde im Sinne des Übereinkommens mit Ausnahme der untenstehend angeführten Aufgaben. Im Department of State ist das Amt für Kinderangelegenheiten im Büro für Konsularwesen die Hauptkontaktstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
U.S. Central Authority for Intercountry Adoptions
Zur Annahme von Adoptionsansuchen gemäß Art. 14 ist der Dienst für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Wanderungswesen (USCIS), Teil des Department of Homeland Security (Heimatschutzministerium), die zuständige Behörde der USA.
Die in den Art. 15 bis 21 vorgesehenen fallbezogenen Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 22 des Übereinkommens werden im allgemeinen von in den USA akkreditierten, vorübergehend akkreditierten und zugelassenen Personen durchgeführt, mit Ausnahme der Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c, dass ein Adoptionsvorgang fortgesetzt werden darf, die in den Fällen, in denen die USA der empfangende Staat sind, vom Department of State erteilt werden muss.
Gemäß Art. 13 und 22 Abs. 3 des Übereinkommens können die Namen und Adressen der akkreditierten und zugelassenen Organisationen auf der Website des Department of State eingesehen werden.
Ministry of Justice
Ministry of Justice
Zypern hat in Übereinstimmung mit Artikel 13 das „Ministry of Labour and Social Insurance“ als Zentrale Behörde und in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 den „Director of the Department of Social Welfare Services, Prodomou 63, Strovolos, Nicosia“, als zuständige Behörde bestimmt.
KAPITEL I – ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS
Artikel 1
Ziel des Übereinkommens ist es, a) Schutzvorschriften einzuführen, damit internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden; b) ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten, um die Einhaltung dieser Schutzvorschriften sicherzustellen und dadurch die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern; c) in den Vertragsstaaten die Anerkennung der gemäß dem Übereinkommen zustande gekommenen Adoptionen zu sichern.
Artikel 2
(1) Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat.
(2) Das Übereinkommen betrifft nur Adoptionen, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen.
Artikel 3
Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17 Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
KAPITEL II – VORAUSSETZUNGEN INTERNATIONALER ADOPTIONEN
Artikel 4
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats a) festgestellt haben, daß das Kind adoptiert werden kann; b) nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, daß eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient; c) sich vergewissert haben, 1. daß die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wird, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiterbesteht; 2. daß diese Personen, Institutionen und Behörden ihre Zustimmung unbeeinflußt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist; 3. daß die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden sind und nicht widerrufen wurden und 4. daß die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst nach der Geburt des Kindes erteilt worden ist, und d) sich unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes vergewissert haben, 1. daß das Kind beraten und gebührend über die Wirkungen der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unterrichtet worden ist; 2. daß die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt worden sind; 3. daß das Kind seine Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unbeeinflußt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt hat und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist und 4. daß diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist.
Artikel 5
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats a) entschieden haben, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, b) sich vergewissert haben, daß die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind, und c) entschieden haben, daß dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.
KAPITEL III – ZENTRALE BEHÖRDEN UND ZUGELASSENE ORGANISATIONEN
Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an welche Mitteilungen Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.
Artikel 7
(1) Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um Kinder zu schützen und die anderen Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen.
(2) Sie treffen unmittelbar alle geeigneten Maßnahmen, um a) Auskünfte über das Recht ihrer Staaten auf dem Gebiet der Adoption zu erteilen und andere allgemeine Informationen, wie beispielsweise statistische Daten und Musterformblätter, zu übermitteln; b) einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich auszuräumen.
Artikel 8
Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen alle geeigneten Maßnahmen, um unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption auszuschließen und alle den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern.
Artikel 9
Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungsgemäß zugelassener Organisationen alle geeigneten Maßnahmen, um insbesondere a) Auskünfte über die Lage des Kindes und der künftigen Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen, soweit dies für das Zustandekommen der Adoption erforderlich ist; b) das Adoptionsverfahren zu erleichtern, zu überwachen und zu beschleunigen; c) den Aufbau von Diensten zur Beratung während und nach der Adoption in ihrem Staat zu fördern; d) Berichte über allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption auszutauschen; e) begründete Auskunftsersuchen anderer Zentraler Behörden oder staatlicher Stellen zu einem bestimmten Adoptionsfall zu beantworten, soweit das Recht ihres Staates dies zuläßt.
Artikel 10
Die Zulassung erhalten und behalten nur Organisationen, die darlegen, daß sie fähig sind, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen.
Artikel 11
Eine zugelassene Organisation muß a) unter Einhaltung der von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaats festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen; b) von Personen geleitet und verwaltet werden, die nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind, und c) in bezug auf ihre Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzlage der Aufsicht durch die zuständigen Behörden des Zulassungsstaats unterliegen.
Artikel 12
Eine in einem Vertragsstaat zugelassene Organisation kann in einem anderen Vertragsstaat nur tätig werden, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dies genehmigt haben.
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat teilt die Bestimmung der Zentralen Behörden und gegebenenfalls den Umfang ihrer Aufgaben sowie die Namen und Anschriften der zugelassenen Organisationen dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mit.
KAPITEL IV – VERFAHRENSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN DER INTERNATIONALEN ADOPTION
Artikel 14
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden.
Artikel 15
(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon überzeugt, daß die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfaßt sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.
(2) Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats.
Artikel 16
(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Heimatstaats davon überzeugt, daß das Kind adoptiert werden kann, so a) verfaßt sie einen Bericht, der Angaben zur Person des Kindes und darüber, daß es adoptiert werden kann, über sein soziales Umfeld, seine persönliche und familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschließlich derjenigen seiner Familie sowie besondere Bedürfnisse des Kindes enthält; b) trägt sie der Erziehung des Kindes sowie seiner ethnischen, religiösen und kulturellen Herkunft gebührend Rechnung; c) vergewissert sie sich, daß die Zustimmungen nach Artikel 4 vorliegen, und d) entscheidet sie, insbesondere auf Grund der Berichte über das Kind und die künftigen Adoptiveltern, ob die in Aussicht genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient.
(2) Sie übermittelt der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats ihren Bericht über das Kind, den Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Zustimmung sowie die Gründe für ihre Entscheidung über die Unterbringung, wobei sie dafür sorgt, daß die Identität der Mutter und des Vaters nicht preisgegeben wird, wenn diese im Heimatstaat nicht offengelegt werden darf.
Artikel 17
Eine Entscheidung, ein Kind künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, kann im Heimatstaat nur getroffen werden, wenn a) die Zentrale Behörde dieses Staates sich vergewissert hat, daß die künftigen Adoptiveltern einverstanden sind; b) die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats diese Entscheidung gebilligt hat, sofern das Recht dieses Staates oder die Zentrale Behörde des Heimatstaats dies verlangt; c) die Zentralen Behörden beider Staaten der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt haben und d) nach Artikel 5 entschieden wurde, daß die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind und dem Kind die Einreise in den Aufnahmestaat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.
Artikel 18
Die Zentralen Behörden beider Staaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.
Artikel 19
(1) Das Kind kann nur in den Aufnahmestaat gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind.
(2) Die Zentralen Behörden beider Staaten sorgen dafür, daß das Kind sicher und unter angemessenen Umständen in den Aufnahmestaat gebracht wird und daß die Adoptiveltern oder die künftigen Adoptiveltern das Kind wenn möglich begleiten.
(3) Wird das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht, so werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte an die absendenden Behörden zurückgesandt.
Artikel 20
Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem laufenden.
Artikel 21
(1) Soll die Adoption erst durchgeführt werden, nachdem das Kind in den Aufnahmestaat gebracht worden ist, und dient es nach Auffassung der Zentralen Behörde dieses Staates nicht mehr dem Wohl des Kindes, wenn es in der Aufnahmefamilie bleibt, so trifft diese Zentrale Behörde die zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen, indem sie insbesondere a) veranlaßt, daß das Kind aus der Aufnahmefamilie entfernt und vorläufig betreut wird; b) in Absprache mit der Zentralen Behörde des Heimatstaats unverzüglich die Unterbringung des Kindes in einer neuen Familie mit dem Ziel der Adoption veranlaßt oder, falls dies nicht angebracht ist, für eine andere dauerhafte Betreuung sorgt; eine Adoption kann erst durchgeführt werden, wenn die Zentrale Behörde des Heimatstaats gebührend über die neuen Adoptiveltern unterrichtet worden ist; c) als letzte Möglichkeit die Rückkehr des Kindes veranlaßt, wenn sein Wohl dies erfordert.
(2) Unter Berücksichtigung insbesondere des Alters und der Reife des Kindes ist es zu den nach diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen zu befragen und gegebenenfalls seine Zustimmung dazu einzuholen.
Artikel 22
(1) Die Aufgaben einer Zentralen Behörde nach diesem Kapitel können von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden, soweit das Recht des Staates der Zentralen Behörde dies zuläßt.
(2) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde nach den Artikeln 15 bis 21 in diesem Staat in dem nach seinem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht seiner zuständigen Behörden auch von Organisationen oder Personen wahrgenommen werden können, welche a) die von diesem Staat verlangten Voraussetzungen der Integrität, fachlichen Kompetenz, Erfahrung und Verantwortlichkeit erfüllen und b) nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind.
(3) Ein Vertragsstaat, der die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung abgibt, teilt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht regelmäßig die Namen und Anschriften dieser Organisationen und Personen mit.
(4) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Absatz 1 wahrgenommen werden.
(5) Ungeachtet jeder nach Absatz 2 abgegebenen Erklärung werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte in jedem Fall unter der Verantwortung der Zentralen Behörde oder anderer Behörden oder Organisationen in Übereinstimmung mit Absatz 1 verfaßt.
KAPITEL V – ANERKENNUNG UND WIRKUNGEN DER ADOPTION
Artikel 23
(1) Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, daß sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. Die Bescheinigung gibt an, wann und von wem die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c erteilt worden sind.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Verwahrer des Übereinkommens bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt Identität und die Aufgaben der Behörde oder Behörden, die in diesem Staat für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind. Er notifiziert ihm ferner jede Änderung in der Bezeichnung dieser Behörden.
Artikel 24
Die Anerkennung einer Adoption kann in einem Vertragsstaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.
Artikel 25
Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, daß er nicht verpflichtet ist, aufgrund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.
Artikel 26
(1) Die Anerkennung einer Adoption umfaßt die Anerkennung a) des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern; b) der elterlichen Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das Kind; c) der Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, wenn die Adoption dies in dem Vertragsstaat bewirkt, in dem sie durchgeführt worden ist.
(2) Bewirkt die Adoption die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so genießt das Kind im Aufnahmestaat und in jedem anderen Vertragsstaat, in dem die Adoption anerkannt wird, Rechte entsprechend denen, die sich aus Adoptionen mit dieser Wirkung in jedem dieser Staaten ergeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung für das Kind günstigerer Bestimmungen unberührt, die in einem Vertragsstaat gelten, der die Adoption anerkennt.
Artikel 27
(1) Bewirkt eine im Heimatstaat durchgeführte Adoption nicht die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so kann sie im Aufnahmestaat, der die Adoption nach dem Übereinkommen anerkennt, in eine Adoption mit einer derartigen Wirkung umgewandelt werden, wenn a) das Recht des Aufnahmestaats dies gestattet und b) die in Artikel 4 Buchstaben c und d vorgesehenen Zustimmungen zum Zweck einer solchen Adoption erteilt worden sind oder werden.
(2) Artikel 23 ist auf die Umwandlungsentscheidung anzuwenden.
KAPITEL VI – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
Das Übereinkommen steht Rechtsvorschriften des Heimatstaats nicht entgegen, nach denen die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat auch dort durchgeführt werden muß oder nach denen es untersagt ist, vor einer Adoption das Kind in einer Familie im Aufnahmestaat unterzubringen oder es in diesen Staat zu bringen.
Artikel 29
Zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat, darf kein Kontakt stattfinden, solange die Erfordernisse des Artikels 4 Buchstaben a bis c und des Artikels 5 Buchstabe a nicht erfüllt sind, es sei denn, die Adoption finde innerhalb einer Familie statt oder der Kontakt entspreche den von der zuständigen Behörde des Heimatstaats aufgestellten Bedingungen.
Artikel 30
(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, daß die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.
(2) Sie gewährleisten, daß das Kind oder sein Vertreter unter angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das Recht des betreffenden Staates dies zuläßt.
Artikel 31
Unbeschadet des Artikels 30 werden die auf Grund des Übereinkommens gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere die in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten, nur für die Zwecke verwendet, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind.
Artikel 32
(1) Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen.
(2) Nur Kosten und Auslagen, einschließlich angemessener Honorare an der Adoption beteiligter Personen, dürfen in Rechnung gestellt und gezahlt werden.
(3) Die Leiter, Verwaltungsmitglieder und Angestellten von Organisationen, die an einer Adoption beteiligt sind, dürfen keine im Verhältnis zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Vergütung erhalten.
Artikel 33
Eine zuständige Behörde, die feststellt, daß eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder mißachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden.
Artikel 34
Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte Übersetzung beizubringen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.
Artikel 35
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten handeln in Adoptionsverfahren mit der gebotenen Eile.
Artikel 36
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so ist a) eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen; b) eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen; c) eine Verweisung auf die zuständigen Behörden oder die staatlichen Stellen dieses Staates als Verweisung auf solche zu verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit zu handeln; d) eine Verweisung auf die zugelassenen Organisationen dieses Staates als Verweisung auf die in der betreffenden Gebietseinheit zugelassenen Organisationen zu verstehen.
Artikel 37
Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personengruppen gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus dem Recht dieses Staates ergibt.
Artikel 38
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre.
Artikel 39
(1) Das Übereinkommen läßt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben.
(2) Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens in ihren gegenseitigen Beziehungen schließen. Diese Vereinbarungen können nur von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 und 18 bis 21 abweichen. Die Staaten, die eine solche Vereinbarung geschlossen haben, übermitteln dem Verwahrer des Übereinkommens eine Abschrift.
Artikel 40
Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 41
Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein Antrag nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen im Aufnahmestaat und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.
Artikel 42
Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens ein.
KAPITEL VII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43
(1) Das Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.
(2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.
Artikel 44
(1) Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 46 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Artikel 48 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert.
Artikel 45
(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in dem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
(2) Jede derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(3) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.
Artikel 46
(1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 43 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(2) Danach tritt das Übereinkommen in Kraft a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt; b) für jede Gebietseinheit, auf die es nach Artikel 45 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt.
Artikel 47
(1) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation wirksam.
Artikel 48
Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, den anderen Staaten, die an der Siebzehnten Tagung teilgenommen haben, sowie den Staaten, die nach Artikel 44 beigetreten sind, a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 43; b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 44; c) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 46 in Kraft tritt; d) jede Erklärung und jede Bezeichnung nach den Artikeln 22, 23, 25 und 45; e) jede Vereinbarung nach Artikel 39; f) jede Kündigung nach Artikel 47. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. GESCHEHEN in Den Haag am 29. Mai 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.