Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 137/2024

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 137/2024

Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung (BGBl. II Nr. 137/2024)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über gruppierte Leistungsangebote zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden (Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 137/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023 , wird verordnet:

§ 1.

Die gruppierten Leistungsangebote umfassen folgende Förderungsschienen: 1. Wirtschaftsförderungen für Unternehmen; 2. Weitere Angelegenheiten der Wirtschaft; 3. Tourismusförderungen für Unternehmen; 4. Weitere Angelegenheiten des Tourismus; 5. Allgemeine Freizeitinfrastruktur; 6. Arten-, Landschafts- und Naturschutz; 7. Erneuerbare Energie und Energieeffizienzmaßnahmen; 8. Alternative Mobilität 9. Weitere Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen; 10. Wohnbauförderung; 11. Tierschutz; 12. Breitensport; 13. Sportveranstaltungen; 14. Kunst und Kultur; 15. Baukulturelles Erbe; 16. Bibliothekswesen; 17. Jugendorganisationen; 18. Soziale Projekte und Vereine; 19. Fahrtkostenbeihilfen und allgemeine Projekte im Bildungsbereich; 20. Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler; 21. Unterstützungsmaßnahmen für Seniorinnen und Senioren; 22. Kinderbetreuung; 23. Familienpolitische Maßnahmen; 24. Wohnkostenbeihilfe; 25. Soziale Zuschüsse; 26. Landwirtschaft; 27. Verkehrsmaßnahmen;

§ 2.

An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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