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BGBl. Nr. 337/1975

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 337/1975

Textilpflegekennzeichnungsverordnung (BGBl. Nr. 337/1975)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Juni 1975 über die Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen (Textilpflegekennzeichnungsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 337/1975

Änderung

BGBl. Nr. 159/1979
BGBl. Nr. 242/1984
BGBl. Nr. 577/1988
BGBl. II Nr. 294/2006
BGBl. II Nr. 337/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet:

§ 1.

(1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.
(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.
(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.

§ 2.

(1) Die Textilpflegekennzeichnungssymbole müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.
(2) Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen Materialien, so muß die angegebene Pflegekennzeichnung den Pflegeeigenschaften aller verarbeiteten Materialien entsprechen.
(3) Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach ein Paar, so braucht nur ein Erzeugnis gekennzeichnet zu werden.
(4) Die am oder im Textilerzeugnis dauerhaft angebrachten Pflegekennzeichnungssymbole müssen derart beschaffen sein, daß sie durch die Anwendung der angegebenen Plegevorgänge nicht beschädigt werden.

§ 3. Verantwortlichkeit

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.

§ 4. Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft.
(3) Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, BGBl. Nr. 337/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 , gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 als erfüllt.
(4) Textilprodukte, die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.
(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft. Anlage 1 Das Waschsymbol hat mindestens die Angabe der Waschtemperatur, die nicht überschritten werden soll, in Grad C zu enthalten. Bei Handwäsche tritt an die Stelle der Temperaturangabe eine in den Waschbottich eingetauchte Hand ( ). Die Pflegekennzeichnungen für: „nicht waschen“, „nicht im Elektro-Wäschetrockner trocknen“, „nicht bügeln“ und „keine professionelle Textilpflege möglich“ haben durch das Durchkreuzen des betreffenden Symbols mit dem Zeichen X (siehe anliegende Spalte) zu erfolgen. Das Bleichsymbol ist für die folgenden Informationen alternativ wie folgt darzustellen: - für die Chlor- und Sauerstoffbleiche oder die - Sauerstoffbleiche, nicht aber Chlorbleiche Das Symbol für „nicht bleichen“ ist als Dreieck und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustellen. Dieses Symbol kann auch als durchkreuztes schwarz ausgefülltes Dreieck dargestellt werden. Das Symbol für alle Trocknungsme- thoden ist ein Quadrat. Darin ist für eine Trocknung im Elektro- Wäschetrockner ein innen anliegender Kreis anzuführen und die Trocknungsstufe durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeutet ein Punkt „schonende Trocknung bei niedriger Temperatur“ und bedeuten zwei Punkte „normale Trocknung ohne Ein- Weitere Hinweise für empfohlene alternative Trocknungsarten können unter Verwendung marktüblicher Symbole im quadratischen Trocknungssymbol zusätzlich zum Elektro-Wäschetrocknersymbol angefügt werden. schränkung im Elektro-Wäsche trockner möglich“. Im Bügelsymbol ist die Temperaturstufe, die beim Bügeln nicht überschritten werden soll, durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeuten drei Punkte „heiß“, zwei Punkte „mäßig heiß“ und ein Punkt „nicht heiß“. Im Symbol für die „professionelle Textilpflege“ sind die Reinigungsverfahren zumindest mit folgenden großen Anfangsbuchstaben zu bezeichnen: P [Perchlorethylen- oder Schwerbenzin (KWL)-Reinigung] F [Schwerbenzin (KWL)-Reinigung] W [Nassreinigung] Das Symbol für „keine Nassreinigung möglich“ ist als schwarz ausgefüllter Kreis und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustellen. Anlage 2 Feuchtigkeitszuschläge Nummer der Faser in der Anlage 3 der Textil-kennzeich-nungs-verordnung, BGBl. Nr. 336/1975 Rohstoffe % 1-2 Wolle und Haare: gekämmte Fasern 18.25 gekrempelte Fasern 17.00 3 Haare: gekämmte Fasern 18.25 gekrempelte Fasern 17.00 Schweif- und Mähnenhaare: gekämmte Fasern 16.00 gekrempelte Fasern 15.00 4 Seide 11.00 5 Baumwolle: übliche Fasern 8.50 merzerisierte Fasern 10.50 6 Kabok 10.90 7 Flachs oder Leinen 12.00 8 Hanf 12.00 9 Jute 17.00 10 Manila 14.00 11 Alfa 14.00 12 Kokos 13.00 13 Ginster 14.00 14 Kenaf 17.00 15 Ramie (entfettete Fasern) 8.50 16 Sisal 14.00 Sunn 12.00 Henequen 14.00 Maguey 14.00 17 Acetat 9.00 18 Alginat 20.00 19 Cupro 13.00 20 Modal 13.00 21 Regenerierte Proteinfaser 17.00 22 Triacetat 7.00 23 Viscose 13.00 24 Polyacryl 2.00 25 Polychlorid 2.00 26 Fluorfaser 0.00 27 Modacryl 2.00 28 Polyamid (6.6) Spinnfaser 6.25 Endlosfaser 5.75 Polyamid 6: Spinnfaser 6.25 Endlosfaser 5.75 Polyamid 11: Spinnfaser 3.50 Endlosfaser 3.50 29 Polyester: Spinnfaser 1.50 Endlosfaser 3.00 30 Polyäthylen 1.50 31 Polypropylen 2.00 32 Polyharnstoff 2.00 33 Polyurethan: Spinnfaser 3.50 Endlosfaser 3.00 34 Vinylal 5.00 35 Trivinyl 3.00 36 Elastodien 1.00 37 Elasthan 1.50 38 Glasfaser: (Endlosfaser von mehr als 5 Mikrometer Durchschnitt) 2.00 (Endlosfaser von höchstens 5 Mikrometer Durchschnitt) 3.00 39 Metallfaser 2.00 Metallisierte Faser 2.00 Asbestfaser 2.00 Papiergarn 13.75 Anlage 3 Ausgenommene Textilerzeugnisse 1. Einzelanfertigungen 2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen 3. Etiketten und Warenschilder 4. Künstliche Blumen, Früchte, Blätter, Schmuckfedern 5. Nadelkissen 6. Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen 7. Technische Filze 8. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind 9. Gamaschen 10. Waren für den technischen Bedarf (z. B. Chemiehandschuhe, Feuerwehrschläuche, Putzwolle, Schreibmaschinenbänder, Treibriemen usw.) 11. Verpackungsmaterial 12. Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und Frisierhauben 13. Taschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen 14. Handgestickte Tapisserien 15. Reißverschlüsse 16. Mit Spinnstoffen überzogene Knöpfe und Schnallen 17. Buchhüllen aus Spinnstoffen 18. Spielzeug 19. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm 20. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe (z. B. Knie-, Bein- und Ellenbogenschoner, Öltücher zum Segeln, Fischereischutzartikel usw.) 21. Toilettennecessaires 22. Posamentierwaren und Stickereien im Stück angefertigt 23. Taschentücher und Stecktücher 24. Scheuertücher, Putztücher, Staubtücher, Wasch- und Topflappen 25. Bordüren und Besatz 26. Borten 27. Gürtel 28. Hosenträger 29. Strumpf- und Sockenhalter 30. Schnürriemen 31. Bänder 32. Gummielastische Bänder, Litzen, Kordeln 33. Schnüre für Verpackungen 34. Fahnen, Wimpeln und Fallschirme 35. Pferde- und Viehdecken 36. Säcke, Zelte, Wagenplanen, Zeltplanen, Segeltuchwaren 37. Bestattungsartikel 38. Petit-Point- und Gros-Point-Stickereien und -Taschen 39. Textile Boden- und Wandbeläge 40. Verbandstoffe und Watte 41. Seilerwaren 42. Maschen gebunden und ungebunden 43. Windeln 44. Hemdärmelhalter 45. Polstergriffe 46. Kaffee-, Tee-, Eierwärmer 47. Schutzärmel 48. Muffe 49. Schminketuis, Tabaketuis, Tabakbeutel, Etuis für Brillen, Zigarren, Zigaretten, Feuerzeuge und Kämme 50. Schuhbeutel 51. Meterwarenreste unter 1 m Länge 52. Einmalslips, Unterwäsche aus textilem Vliesstoff für Spitäler.
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