BGBl. Nr. 602/1923
BGBl. Nr. 602/1923
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain. (BGBl. Nr. 602/1923)
Langtitel
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
StF: BGBl. Nr. 602/1923
Ratifikationstext
Der zur Genehmigung („Ratifikation“) dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 30 desselben erforderliche Austausch diplomatischer Noten hat am 29. November 1923 in Wien stattgefunden, womit dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel XXVIII. Hinsichtlich der Durchführung der in vorstehenden Artikeln vereinbarten Ausfolgungen wird folgendes bestimmt: 1. Wenn im Verlaufe des Verfahrens festgestellt wird, daß es sich um Archivalien, Kunstgegenstände u. s. w. handelt, die für dritte Staaten von Belang sind und von diesen angefordert werden könnten, so werden die beteiligten Staaten davon verständigt und können binnen einer Frist von einem Monate, vom Eintreffen der Verständigung gerechnet, einen oder mehrere Sachverständige zur freundschaftlichen Regelung der Frage der endgültigen Zuteilung der Archivalien, Kunstgegenstände u. s. w., um die es sich handelt, entsenden. 2. In allen Fällen, in denen sich eine Meinungsverschiedenheit ergibt, wird die Frage, wenn lediglich zwei Staaten in Betracht kommen, zwei von den beteiligten Staaten bezeichneten Sachverständigen und einem von diesen Sachverständigen im gemeinsamen Einvernehmen gewählten vorsitzenden Schiedsrichter unterbreitet; in allen Fällen, in denen die Meinungsverschiedenheit die Belange mehrerer Staaten berührt, wird die Entscheidung von einem einzigen, in gemeinsamen Einvernehmen bestellten Schiedsrichter getroffen werden. Sollte eine Einigung über die Wahl des vorsitzenden Schiedsrichters oder des einzigen Schiedsrichters nicht erzielt werden können, so werden diese durch den Präsidenten der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder, falls dieser verhindert ist, durch den Präsidenten des Völkerbundrates aus der Mitte der Fachmänner von Ländern gewählt werden, die nicht zu den vertragschließenden Staaten gehören. Wenn einer oder mehrere der beteiligten Staaten ihren Sachverständigen nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der ihnen gegenüber erfolgten Verständigung bezeichnen, so wird der vorsitzende Schiedsrichter oder der einzige Schiedsrichter über Ansuchen der übrigen Parteien gemäß den vorstehenden Bestimmungen ernannt werden. 3. Die etwaigen Kosten und die Entschädigung des Schiedsrichters werden durch die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Sachverständigen im gemeinsamen Einvernehmen festgesetzt und aufgeteilt. Falls eine Meinungsverschiedenheit entstehen sollte, werden alle, die Kosten und die obgenannten Entschädigungen betreffenden Fragen nach dem im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Verfahren entschieden werden. Artikel XXIX. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt im Verhältnis der beiden vertragschließenden Staaten an die Stelle aller früheren einschlägigen Vereinbarungen. Artikel XXX. Die Ratifikation dieses Übereinkommens erfolgt durch Austausch diplomatischer Noten. Das Übereinkommen tritt am Tage des Austausches dieser Noten in Kraft. Urkund dessen haben die beiderseitigen Delegierten das Übereinkommen in doppelter Ausfertigung, und zwar in deutscher und serbo-kroatischer Sprache unterzeichnet. Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1923. Zusatzprotokoll. Die beiderseitigen Delegierten kommen ferner darin überein, daß von der im Artikel VI vorgesehenen Abgabe die Archivalien über Verhandlungen ausgenommen sein sollen, die sich in ihrem weiteren Zusammenhange über die ganze ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie oder größere Gebiete derselben erstrecken. Wien, den 26. Juni 1923. Annex I. Verzeichnis der Archivalien, welche die österreichische Bundesregierung an das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen abzugeben hat, soweit sie aus dem Geschäftsgang von Behörden, physischen und juristischen Personen auf dem Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erwachsen sind. I. Aus dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv. 1. Mittelalterliche Urkunden serbisch-kroatisch-slowenischer Provenienz; 2. Bosnien und die Herzegowina, ausgeschieden aus Hungarica; 3. Illyrico-Serbica; 4. Montenegro (Korrespondenz der dalmatinischen Statthalterei mit montenegrinischen Behörden); 5. Akten und Urkunden der von Kaiser Joseph II. aufgehobenen Klöster auf dem Gebiete des Königreiches; 6. Briefwechsel des Fürsten Karageorg mit Grenzkommandanten; 7. Urkunden und Akten der dalmatinischen, kroatischen und der krainischen Statthaltereiregistratur, bzw. der Landesregierung sowie die Archivalien der serbischen Wojvodschaft; 8. Allgemeine Abteilung Dalmatien, Krain, Kroatien und Slawonien: Bestände, welche in den obigen Punkten nicht aufgezählt sind, soweit sie aus dem Geschäftsgang der dalmatinischen, illyrischen, kroatischen und krainischen Behörden, physischen und juristischen Personen stammen: 9. Akten der Familie Kapor von Turzola 10. Archivalien der Illyrischen Kanzlei; 11. Akten der Militärgrenze; 12. Die Handschriften des Grafen Peter Zriny und des Grafen Kristof Frankopan; 13. Kollektaneen des Dominikanerklosters aus Pettau (Ptuj) aus dem XV. Jahrhundert (Kodex Böhm Nr. 141). II. Aus dem Kriegsarchiv (mit Ausnahme der nicht unmittelbar in den Interessenkreis des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen fallenden Beständen). 1. Akten und Urkunden, die aus dem Metropolitanarchiv aus Karlowitz nach Wien übertragen wurden; 2. Akten des slawonischen Generalkommandos vom Jahre 1848-1849, die aus Esseg übertragen wurden; 3. Akten des österreichisch-serbischen Armeekorps vom Jahre 1848/49; 4. Akten der Südarmee des Banus Jelacic; 5. Archiv der Familie der Grafen Rugent, das vom Banus Hedervary nach Wien überbracht wurde; 6. Windica et Croatica. III. Aus dem Staatsarchiv des Innern und der Justiz. 1. Jahrmarktsprivileg K. Friedrich III. für den Markt Tüffer, 1484 Februar 14; 2. Codex Nr. 88, enthaltend den Briefwechsel zwischen Stefan Rajcevic und Don Feric, 1795 bis 1804; 3. Codex 93, Inventar des Archivs zu Spalato, 4. Codex Nr. 108, Scopoli, Historisch-statistische Abhandlungen über Spalato u. s. w.; 5. Die derzeit in Verwahrung der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes erliegenden Originalstatuten der kroatischen und dalmatinischen Städte. Schlußprotokoll. Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen über die Ausführung der Artikel 93 und 191-196 des Staatsvertrages von Saint Germain haben die beiderseitigen Delegierten folgendes festgestellt. 1. In Ergänzung des Artikels IX, letzter Absatz, wird folgendes einvernehmlich festgestellt. Auf Verlangen werden unter besonderen Umständen und soweit es ohne Beeinträchtigung des laufenden Dienstes und der wissenschaftlichen Forschung möglich ist, einzelne Archivalien dieser Art mit Ausnahme der in Artikel V, Absatz 2, bezeichneten der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen auf bestimmte Zeit und unter der Voraussetzung der sofortigen Rückstellung im Falle dringenden Bedarfes der österreichischen oder einer dritten Regierung auch leihweise ausgefolgt. Die Kosten der Versendung trägt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, die für Verlust oder für Beschädigung von entlehnten Archivalien einen Schadenersatz im Ausmaße einer jeweils vor Entlehnung zu vereinbarenden Versicherungssumme leisten wird. 2. Die österreichischen Delegierten ersuchen auf Grund des Artikels XX und unter Hinweis auf das Schreiben des österreichischen Archivbevollmächtigten vom 20. Juni 1923 die Herren Delegierten des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen im besonderen: a) um Rückstellung der nach dem Rückzug der österreichisch-ungarischen Armee auf dem Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen verbliebenen Akten der höheren Kommanden (von der Brigade aufwärts); b) um Rückstellung aller Akten und Archivalien der Behörden des ehemaligen Abstimmungsgebietes, welche Akten und Archivalien von den Behörden des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen beim Verlassen des Abstimmungsgebietes mitgenommen worden sein sollen; c) um Gewährung des freien Zutrittes zu der Registratur der bosnisch-herzegowinischen Abteilung des ehemaligen k. u. k. Finanzministeriums und deren Benützung und Entlehnung nach Maßgabe des Artikels IX; d) um Gewährung der Einsichtnahme in die etwa noch auf dem Boden des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen befindlichen Akten des ehemaligen k. u. k. Militärgeneralgouvernements Serbien und der k. u. k. Militär-Kreiskommanden; e) um Rückstellung des Archivs und Museums des ehemaligen k. u. k. Infanterieregimentes Nr. 47 Marburg; f) um Rückstellung von Teilen des Archivs der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Gesandtschaft in Belgrad, die sich noch auf dem Boden des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen befinden; g) um Rückstellung des Archivs der ehemaligen deutsch-österreichisch-ungarischen Gläubigerzentrale in Belgrad; h) um Erfüllung der Wünsche des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen, die noch im einzelnen werden bekanntgegeben werden; i) um Rückstellung der Operationsakten der 57. Infanteriedivision, die der ehemalige Generalstabsoffizier Emil Krömer beim Spediteur Ranzinger in Laibach hinterlegt hat; 3. Die Delegation der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen ersucht, daß die Glocken, die nachweislich anläßlich der Metallablieferungen aus dem Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen fortgebracht worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder zerbrochen sind, unentgeltlich zurückgestellt werden. Ebenso mögen zurückgestellt werden historische oder künstlerisch wertvolle Gegenstände der Kriegsmetallsammlung, die nachweislich aus dem Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen stammen, soweit sie nicht von Privaten gekauft worden sind. Schließlich mögen auch wissenschaftliche Apparate sowie wissenschaftliche Sammlungen, die aus wissenschaftlichen Instituten, Lehranstalten u. s. w. aus dem Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen nach dem 1. Juni 1914 weggebracht worden sind, unentgeltlich zurückgestellt werden. Da es sich in allen diesen Fällen lediglich um Restitutionen im Sinne der Artikel 191, 192 des Staatsvertrages von Saint-Germain handelt, ersucht die serbo-kroatisch-slowenische Delegation, die Restitution zu beschleunigen und nach den zu restituierenden Gegenständen amtliche Nachforschungen ehebaldigst anstellen zu lassen. Wien, den 26. Juni 1923.