BGBl. Nr. 331/1972
BGBl. Nr. 331/1972
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze (BGBl. Nr. 331/1972)
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
StF: BGBl. Nr. 331/1972 (NR: GP XIII RV 146 AB 266 S. 27. BR: S. 310. )
Änderung
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751. )
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Staatsgrenze zwischen Piz Lad und Bodensee festzulegen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen.
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Dr. Alfred Escher, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk wurden am 17. August 1972 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt somit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Vertrages und Art. 26 Abs. 2 des Abkommens am 16. September 1972 in Kraft.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 1972 beschlossen:
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 3 bis 6, 9, 12, 15, 18, 21 und 24 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970 dadurch zu erfolgen, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1972
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bestimmt: 1. im Hauptabschnitt Tirol - Graubünden (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt am Piz Lad und der Dreiländerspitze) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 1), das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 2) und die Blätter Nr. 1179, 1159, 1178 und 1198 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 3) und überdies im Abschnitt Altfinstermünz - Martinsbruck durch die 14 Luftbilder (Nr. 7097 bis 7110) vom 21. September 1966, denen die Mittellinie des Inn zu entnehmen ist (Anlage 4), im Abschnitt Schalklhof - Altfinstermünz durch den Detailplan im Maßstab 1 : 10.000 auf dem Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 5), in den Abschnitten Schalklbach, Spisser Mühle und Malfrag bis zum Grenzpunkt Nr. 8 durch die 12 Luftbilder (Nr. 7083 bis 7094) vom 21. September 1966, die 20 Luftbilder (Nr. 6062 bis 6069 und 6074 bis 6085) vom 19. Juli 1967 und die 2 Luftbilder (Nr. 6217 und 6218) vom 8. August 1967, denen die Mittellinie zwischen dem linksufrigen und dem rechtsufrigen Hangfuß des Schalklbaches, des Zandersbaches und des Malfragbaches zu entnehmen ist (Anlage 6); 2. im Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden (zwischen der Dreiländerspitze und dem Dreiländergrenzpunkt Naafkopf) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 7), das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 8) und die Blätter Nr. 1198, 1178, 1177, 1157 und 1156 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 9); 3. im Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen (zwischen dem Dreiländergrenzpunkt mit dem Fürstentum Liechtenstein im Rhein und der Einmündung des Alten Rheines in den Bodensee) a) im Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches (Unterabschnitte Dreiländergrenzpunkt - Illmündung und Rhein Obere Strecke) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 10), das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 11) und die Blätter Nr. 1115, 1116 und 1096 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 12); b) im Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve durch die Grenzbeschreibung (Anlage 13), das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 14) sowie den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 15); c) im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer Durchstiches - Anfang des Fussacher Durchstiches) durch die Grenzbeschreibung (Anlage 16), das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 17) und die Blätter Nr. 1096 und 1076 der Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 18); d) im Abschnitt Brugger Horn durch die Grenzbeschreibung (Anlage 19), das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 20) sowie den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 21) und e) im Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee durch die Grenzbeschreibung (Anlage 22), das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 23) und den Detailplan im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 24).
(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit als Grenzurkundenwerk einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt. Artikel 2
(1) Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 16,1 ha gehen in das lastenfreie Eigentum des Kantons St. Gallen über. Die auf Grund des Artikels 1, Absatz 1, Ziffer 3, Buchstaben a und c dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von etwa 6,4 ha und die auf Grund derselben Bestimmungen dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zum Ausgleich zufallenden Gebietsteile im Ausmaß von 9,7 ha gehen in das lastenfreie Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Dritte, die durch den lastenfreien Eigentumsübergang allenfalls in ihren Rechten an den übergegangenen Liegenschaften verletzt wurden, können keine Ansprüche gegen den Staat, dem die Liegenschaften zufallen, geltend machen. Artikel 3 Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten jeder Art. Artikel 4 Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich. Artikel 5
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Die Gerichte der Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten. Artikel 6 Durch diesen Vertrag werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über den Verlauf der österreichisch-schweizerischen Staatsgrenze aufgehoben. Artikel 7 Die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen bilden den Gegenstand eines besonderen Abkommens. Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag ist unkündbar. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Anlage 1 ____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Tirol - Graubünden
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 _________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Tirol - Graubünden
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 7 _____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH – SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg – Graubünden
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 7 Anlage 8 _____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - Graubünden
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 8 Anlage 10 _____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen
Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 10 Anlage 11 _____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 11 Anlage 13 _____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 13 Anlage 14 ____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Hohenemser Kurve
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 14 Anlage 16 ____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Rhein Zwischenstrecke
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 16 Anlage 17 ____________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Rhein Zwischenstrecke
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 17 Anlage 19 __________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Brugger Horn
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 19 Anlage 20 ___________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Brugger Horn
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 20 Anlage 22 ___________________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee
Grenzbeschreibung
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 22 Anlage 23 ______________________________ zu Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze
STAATSGRENZE ÖSTERREICH - SCHWEIZ
Hauptabschnitt Vorarlberg - St. Gallen Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 23