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AT - Österreichisches Bundesrecht

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Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV)
StF: BGBl. II Nr. 480/2020

Änderung

BGBl. II Nr. 87/2025 [CELEX-Nr.: 32024L0325 ]

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32019L0068

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 1 Abs. 7 des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020 , wird verordnet:

§ 1. Schriftgröße

Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.

§ 1a. Mindesttiefe

Die Tiefe der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen hat mindestens 0,0762 mm zu betragen.

§ 2. Materialien

(1) Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, wie insbesondere Kunststoff, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass 1. die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und 2. bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde.
(2) Im Falle des Abs. 1 hat die Kennzeichnung auf der Metallplatte zumindest die Herstellungsnummer aufzuweisen. Andere Bestandteile der Kennzeichnung im Sinne des § 1 Abs. 3 SchKG können auch auf Kunststoff angebracht werden, wenn über die Lebensdauer der Schusswaffe gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung lesbar und eine Beseitigung der Kennzeichnung nur unter deutlich erkennbarer Beschädigung des Materials möglich ist.

§ 3. Alphabet und Zahlensystem

(1) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das lateinische Alphabet zu verwenden.
(2) Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das arabische oder römische Zahlensystem zu verwenden.

§ 4. Kurzbezeichnung

Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.

§ 5. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) § 1a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2025 tritt mit 22. Juli 2025 in Kraft.
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