Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 209/2025

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 209/2025

Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung (BGBl. II Nr. 209/2025)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufwandsentschädigung für Polizeidiensthundeführer (Polizeidiensthundeführer-Aufwandsentschädigungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 209/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 15 Abs. 2 und 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025 , wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 1. Begriffsbestimmungen

(1) Ein Polizeidiensthundeführer ist jeder Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, der als Diensthundeführer verwendet wird.
(2) Ein Polizeidiensthund ist jeder im Eigentum des Bundesministeriums für Inneres befindliche Hund.

§ 2. Aufwandsentschädigung

Dem Polizeidiensthundeführer gebührt pro Polizeidiensthund für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Betreuung des Polizeidiensthundes, für die Zurverfügungstellung einer tierschutzkonformen Unterbringung samt den damit verbundenen Aufwendungen und für die anfallenden Transportkosten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 151,28 Euro.

§ 3. Futterkostenbeitrag

Dem Polizeidiensthundeführer gebührt pro Polizeidiensthund gegen Nachweis der Kosten ein monatlicher Futterkostenbeitrag in Höhe von bis zu 133 Euro.

§ 4. Anspruchszeitraum

Der Anspruch auf die in dieser Verordnung geregelten Vergütungen entsteht aufgrund der Zuweisung eines Polizeidiensthundes an einen Polizeidiensthundeführer durch das Bundesministerium für Inneres ab dem der Übernahme des Polizeidiensthundes folgenden Monatsersten oder ab dem Tag der Übernahme, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, und endet mit Ende jenes Monats, in dem der Polizeidiensthund an einen anderen Polizeidiensthundeführer abgegeben, in den Reservebestand übernommen oder ausgesondert wird.

§ 5. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 6. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer, BGBl. II. Nr. 197/2005, außer Kraft.
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