Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 207/2026

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 207/2026

Pilot Lkw-Geschwindigkeit A 10 (BGBl. II Nr. 207/2026)

Beachte für folgende Bestimmung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lastkraftfahrzeuge auf der A 10 Tauern Autobahn im Pilotzeitraum auf 80 km/h erhöht wird (Pilot Lkw-Geschwindigkeit A 10)
StF: BGBl. II Nr. 207/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 8 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026 , wird verordnet:

§ 1.

Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t wird auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 10 Tauern Autobahn zwischen dem Knoten Villach (km 182,0) und dem Knoten Salzburg (km 0,0), jeweils in der Nacht von Freitag auf Samstag in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr, beginnend mit dem ersten Freitag nach dem Tag der Kundmachung dieser Verordnung bis einschließlich Samstag, 5. September 2026, auf 80 km/h hinaufgesetzt. Beachte für folgende Bestimmung Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

Rechtsvorschriften, mit denen Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge angeordnet werden, bleiben unberührt.
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