BGBl. Nr. 49/1976
BGBl. Nr. 49/1976
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 23. Jänner 1976 über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“ (BGBl. Nr. 49/1976)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 23. Jänner 1976 über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“
StF: BGBl. Nr. 49/1976
Änderung
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161 , 5162 , 5163 , 5164 und 5165 AB 5166 S. 612. )
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß den §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 , im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972 , wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1.
Die den als Bewährungshelfer verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes und des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes – mit Ausnahme jener, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben – gebührenden Vergütungen für Überstunden und für Sonn- und Feiertagsstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.
§ 2.
Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt: A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b): 1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung a) Überstundenentschädigung 8,60% b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,53% 2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter a) Überstundenentschädigung 10,57% b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,88% 3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter a) Überstundenentschädigung 12,54% b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,22% B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a): 1. a) Überstundenentschädigung 13,41% b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 1,99% 2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter a) Überstundenentschädigung 16,52% b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,45% 3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter a) Überstundenentschädigung 19,62% b) Sonn- und Feiertagsentschädigung 2,91%.
§ 3.
33.3 vH der pauschalierten Überstundenvergütung und 50 vH der pauschalierten Sonn- und Feiertagsvergütung stellen jeweils den Überstundenzuschlag dar.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.