Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 329/2012

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 329/2012

Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung (BGBl. II Nr. 329/2012)

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung)
StF: BGBl. II Nr. 329/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

§ 1.

Als Parameter für den variablen Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung (§ 1 Z 4 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012 ) werden die Auszahlungen für Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 , in der Untergliederung 24 festgelegt. Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

§ 2.

Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG durch die Entwicklung der Abgabenaufkommen, die deren gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage bilden, zu ändern sind.

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 206/2008 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.
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