Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 209/2006

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 209/2006

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben (BGBl. II Nr. 209/2006)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben
StF: BGBl. II Nr. 209/2006

Änderung

BGBl. II Nr. 438/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 65 Abs. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 , geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005 , wird verordnet:

§ 1.

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG wird wie folgt festgelegt: 1. Institut für Lebensmitteluntersuchung Graz für die Länder Steiermark und Kärnten und für die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes; 2. Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg; 3. Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz – vorbehaltlich Z 6 – für das Land Oberösterreich; 4. Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg für das Land Salzburg; 5. Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien – vorbehaltlich Z 6 – für die Länder Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland, ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf; 6. Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz oder Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien für die politischen Bezirke Amstetten, Scheibbs, Melk, Gmünd, Zwettl, Waidhofen/Thaya und Horn sowie für die Statutarstadt Waidhofen/Ybbs des Landes Niederösterreich.

§ 2.

Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.
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