Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 345/2005

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 345/2005

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland (BGBl. II Nr. 345/2005)

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland
StF: BGBl. II Nr. 345/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht