BGBl. II Nr. 345/2005
BGBl. II Nr. 345/2005
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland (BGBl. II Nr. 345/2005)
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland
StF: BGBl. II Nr. 345/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.