BGBl. II Nr. 308/2005
BGBl. II Nr. 308/2005
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen (BGBl. II Nr. 308/2005)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen
StF: BGBl. II Nr. 308/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005 , wird verordnet:
§ 1.
(1) Das militärische Hoheitszeichen besteht aus einem weiß ausgefüllten, gleichseitigen auf der Spitze stehenden Dreieck, das in einem rot ausgefüllten Kreis eingeschrieben ist (Anlage 1) .
(2) Zur Kennzeichnung militärischer Sachgüter kann das militärische Hoheitszeichen nach Maßgabe militärischer Interessen durch eine gleichseitige auf der Spitze stehende Dreieckslinie, die in eine Kreislinie eingeschrieben ist, gestaltet werden (Anlage 2) .
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Anlage 1 Anlage 2