BGBl. Nr. 190/1992
BGBl. Nr. 190/1992
Übersetzung (BGBl. Nr. 190/1992)
Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. Art. 1, Abs. 3 und 4
Langtitel
(Übersetzung)
Memorandum of Understanding zwischen der Regierung Österreichs und der Regierung der Republik Indiens über den Export von bestimmten Textilprodukten aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich
StF: BGBl. Nr. 190/1992
Änderung
BGBl. Nr. 553/1992
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Abs. 24 des Memorandums wurden am 29. November 1991 abgegeben.
AUSMASS DER BESCHRÄNKUNGEN
(A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) Artikel Nummer Warenbezeichnung Ausmaß der Beschränkung Zuwachs Transferierung Übertrag/Vorgriff Konversionsfaktor 1. Blusen gewebt, aus Chemiefasern und Baumwolle; (Stück) 450 000 6% 5% 10/6% 180 Gramm/Stück 2. Hemden gewebt, aus Baumwolle; (Stück) 195 000 6% 5% 10/6% 217 Gramm/Stück 3. gewebte Hemden für Männer oder Knaben, aus Chemiefasern (Stk.) 1 100 000 6% 5% 10,6% 217 g/Stk. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. Art. 1, Abs. 3 und 4 (Übersetzung) Anhang II
IN HEIMARBEIT HERGESTELLTE ERZEUGNISSE
1. Die in Absatz 7 dieses Memorandum of Understanding vorgesehene Ausnahme für in Heimarbeit hergestellte Erzeugnisse gilt ausschließlich für folgende Erzeugnisse: a) auf Handwebstühlen hergestellte Textilgewebe, die auf nur mit Händen oder Füßen betriebenen Webstühlen gewebt und in Indien in Heimarbeit hergestellt wurden; b) Bekleidungen oder andere Textilerzeugnisse, die in Indien in Heimarbeit händisch aus – auf oben beschriebenen Handwebstühlen erzeugten – Textilgeweben hergestellt wurden; c) traditionelle folkloristische handwerkliche, im Anhang III beschriebene Textilerzeugnisse Indiens. 2. Die Ausnahme gilt nur für Erzeugnisse, die durch eine von denzuständigen indischen Behörden gemäß dem Muster im Anhang IV ausgestellte Bescheinigung gedeckt sind. Solche Bescheinigungen führen die Gründe an, auf die sich die Ausnahme stützt. 3. In Fällen, in denen die zuständigen österreichischen Behörden über den Ursprung der im Anhang I angeführten Artikel in bezug auf ihre Herstellung auf Handwebstühlen Zweifel hegen, kann die Regierung Österreichs bis zur Zollabfertigung beim Import durch die zuständigen österreichischen Behörden solche Fälle der Regierung Indiens zur Beseitigung dieser Zweifel vorlegen. 4. Die Regierung Indiens setzt die Regierung Österreichs auf monatlicher Basis von den Nummern und Daten der Bescheinigungen für Handwebe- und folkloristische Erzeugnisse sowie von den betreffenden Mengen der im Anhang I angeführten Artikel in Kenntnis. 5. Hiermit werden die zwischen der Regierung Österreichs und der Regierung Indiens am 13. April 1976 und am 20. Mai 1976 getroffenen Vereinbarungen für die Bescheinigung über diese Erzeugnisse aufgehoben. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. Art. 1, Abs. 3 und 4
(Übersetzung)
Anhang III
VEREINBARTE LISTE DER „INDISCHEN ARTIKEL“, d.s. TRADITIONELLE FOLKLORISTISCHE HANDWERKLICHE TEXTILERZEUGNISSE INDIENS
„Indische Artikel“ sind traditionelle folkloristische handwerkliche Textilerzeugnisse, die ausschließlich und historisch in Heimarbeit in Indien hergestellt werden. Sie umfassen die im folgenden aufgezählten Erzeugnisse (Bekleidung und Bekleidungszubehör, Dekorationsstoffe) und solche andere Artikel, die von Zeit zu Zeit vereinbart werden können. I. Bekleidung und Bekleidungszubehör Alle nachstehend angeführten Bekleidungen und Zubehörteile sind ausschließlich und historisch indische traditionelle folkloristische handwerkliche Erzeugnisse auf Grund ihrer Ähnlichkeit, in Form und Dessin, mit Kleidungen und Zubehörteilen, die herkömmlich in Indien getragen werden. Die im nachstehenden angeführten Erzeugnisse müssen alle folgende Eigenschaften aufweisen: sie – sind in Heimarbeit hergestellt worden, – haben keine Reißverschlüsse, – sind im charakteristischen indischen Volksstil verziert, wobei eine der nachstehenden Methoden Anwendung findet: – Handbemalung, Handdruck, handwerkliche Batik oder handwerkliches Knüpfen und Färben (Kalamkari) – Handstickerei (Zari) – händische Applikationen aus Münzen, Glas- oder Holzperlen, Muscheln, Spiegeln oder ornamentalen Motiven aus Textilien oder anderen handgemachten Materialien – Verzierung durch zusätzliche Schußeintragungen von Baumwolle, Seide, Kunstseide oder Metallfäden (Zari) Nr. Bezeichnung Beschreibung 1 Kurta loses, fast gerade geschnittenes Hemd oder tunikaähnliches Kleid, das bis zu den Hüften, Mittelschenkeln, Knien oder Fußknöcheln reicht, mit viertel-, halb- oder ganz langen, engen oder weiten Ärmeln, mit oder ohne Knöpfe (nicht einfärbig); 2 Pherron kurzes oder bodenlanges, sehr weites Kleid mit langen, weiten Ärmeln, ohne Knöpfe, bestickt, verziert oder bedruckt; 3 Chola bodenlanges, weites kleiderähnliches Gewand mit Ärmeln, das hauptsächlichzu Hause getragen wird; 4 Churida Pyjama im Bund weite Hose (mit Ziehband oder Haken), die an den Fußknöcheln eng zulauft; 5 Salwar weite Hose, Beine entweder gerade oder bauschig mit besonderer Weite an den Schenkeln; 6 Gararra weite Hosen mit Rüschen oder Bauschen unter dem Knie; 7 Tamba weite Hosen mit typischer indischer Handornamentik; 8 Lungi langes zylindrisches Kleid, das als Überwurf um die untere Körperhälfte getragen wird; 9 Angharka bodenlanges, leichtes mantelartiges Kleid, das vorne mit einer dekorativen Kordel oder einem Band schließt; mit Ärmeln; 10 Bagal Bandini knielange oder bodenlange Jacke bzw. mantelartiges Kleid: an der Seite mit Schnüren geschlossen; mit Halbärmeln oder ohne Ärmel; 11 Aba bodenlanges Kleid mit eng anliegender Taille, langem weiten Rock, mit Ärmeln; 12 Burka bodenlanges capeartiges Kleid, das Kopf und Körper des Trägers bedeckt, mit Öffnung für die Augen, die mit einem Flor oder mit Spitzen bedeckt werden; 13 Jawahar Jacket weite Jacke oder ärmellose Weste, die über einen Kurta getragen wird, mit oder ohne Knöpfe; 14 Choli kurzes Mieder, mit oder ohne Ärmel, gewirkt oder gewebt; 15 Ghagra Lahnga fußknöchellanger, sehr weiter Rock mit Zugband oder Haken in der Taille; 16 Pavadai Garnitur aus einem boden- oder fußknöchellangen Rock und einem Leibchen; 17 Dupatta sehr leichter gewebter Schal, etwa 120 cm x 80 cm, der mit der Kurta oder dem Churidar getragen wird; 18 Ohdani Tuch, etwa 2 m x 1 m mit viel Ornamentation; 19 Patka lange Stola, unbedruckt, mit Kunststickerei verziert; 20 Gulu Band Halsband mit traditioneller Kunststickerei; 21 Kamarband dekorierter Bund und gewebter Gürtel; 22 Bazuband dekoratives Armband; 23 Mathapati dekoratives Stirnband; 24 Safa Kopfbekleidung mit traditioneller Stickerei; II. Dekorationsstoffe 25 Toran Textilartikel, der brauchtümlich zur Dekoration von Türpfosten verwendet wird, bestickt oder mit Applikationen mit folkloristischen Motiven; 26 Tombai zylindrische Gehänge mit Applikationen aus handbedruckten, handbemalten oder handbestickten Geweben, die brauchtümlich von Decken oder in Türeingängen hängen; 27 Shamiana Baldachin oder Markise mit Applikationen bestehend aus Vier- oder Dreiecken in Kontrastfarben, die als Deckendekoration verwendet werden; 28 Kalamkari Wandbehänge mit mythologischen Szenen, die in Handmalerei oder Handdruck, unter Verwendung von Wachs dargestellt werden; 29 Temple Hangings handbemalte oder handbedruckte (Tempelwandbehänge) Wandbehänge mit brauchtümlichen mythologischen oder religiösen Motiven; 30 Chakla bestickte Wandbehänge, mit oder ohne Spiegelverarbeitung, die Folkloremotive darstellen; 31 Batik wall Hangings Wandbehänge aus Baumwolle, mit Mustern, die im traditionellen handwerklichen Batikverfahren hergestellt werden (händisches Wachsen, Färben und Kochen wird bei jeder Farbe wiederholt); 32 Chahdani Posh dekorative Hülle für Tee- oder Kaffeekannen; 33 Takiagilaf Polsterüberzug, der mit indischen Motiven geschmückt ist; 34 Phulkhari dekorativ besticktes Tuch mit eng gestickten Streifen aus ungedrehter Seide, aus denen die blumenartigen Stickereien bestehen; 35 Gaddiposh dekorative Form einer Bettdecke, zuweilen gesteppt; 36 Handgeknüpfte Teppiche mit Kette und Schuß aus Wolle oder Baumwolle und geknüpftem Flor aus Wolle, wobei jeder Knoten bzw. jede Schlinge händisch erzeugt wird und zwei Kettenfäden verbindet. Nach Fertigstellung jeder Knotenreihe wird ein Schußfaden durch die Kette gezogen. Der Flor wird danach mit der Hand geschoren, um dem Teppich die gewünschte Dicke zu geben. Die traditionellen Muster stammen aus Indien und aus den angrenzenden Gebieten Süd- und Zentralasiens und bestehen meistens aus stilisierten Blumen-, Tier- und geometrischen Motiven, wobei diese entweder als Einzelmuster oder in mehrfacher Wiederholung in einer Bordüre vorkommen. Auch Teppiche mit traditionellen bildlichen Darstellungen (zB Hofstaat, Jagd, Polo, Dschungelszenen), modernes Dessin mit indischen Motiven von alten Denkmälern und Wandgemälden sowie einfärbige Teppiche ohne Muster werden in Indien mit der Hand gefertigt; 37 Hand-woven carpets nach Art der Kelim, Schumak und (handgewebte Teppiche) Karamanie; 38 Gabba Bodenbeläge, die durch die Aufbringung von Handstickereien oder Applikationen auf einer Unterlage aus gewebter Wolle, Filz oder Jute hergestellt werden, mit oder ohne einer Rückenschicht aus Baumwolle; 39 Namdas ein Bodenbelag mit einer Oberfläche aus Wollfilz, mit oder ohne traditionelle Stickereien in verschiedenen Formen und Größen. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. Art. 1, Abs. 3 und 4 Anhang IV
BESCHEINIGUNG FÜR HANDWEBE- UND FOLKLORISTISCHE ERZEUGNISSE
(Anm.: Formular als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage IV Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. Art. 1, Abs. 3 und 4 Anhang V
AUSFUHRBESCHEINIGUNG
(Anm.: Formular als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage V Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. Art. 1, Abs. 3 und 4
(Übersetzung)
Anhang VI
Liste der Textilien aus Baumwolle und Textilprodukte die einer statistischen Überwachung unterliegen
a) Gewebe aus Baumwolle, HS 5208, 5209, 5210, 5211, 5212, 5802 10 (NRZZ Nr. 5508 und 5509) b) Unterkleidung gewirkt oder gestrickt, nicht elastisch nicht kautschutiert, aus Baumwolle HS 6107 11, 6107 21, aus 6108 19, 6108 21, 6108 31, 6109 10, aus 6111 20 (NRZZ Nr. aus 6004) c) Oberkleidung und andere Artikel, gewirkt oder gestrickt, nicht elastisch nicht kautschutiert, aus Baumwolle HS 6101 20, 6102 20, aus 6103 19, 6103 22, 6103 32, 6103 42, 6104 12, 6104 22, 6104 32, 6104 42, 6104 52, 6104 62, 6106 10, 6107 91, 6108 91, 6110 20, aus 6111 20,6112 11, aus 6112 20, aus 6112 39, aus 6112 49, 6114 20, 6117 10, 6117 20, 6117 80, 6117 90 (NRZZ Nr. aus 6005) d) Oberkleidung aus Baumwolle HS 6201 12, 6201 92, aus 6203 19, 6203 22, 6203 32, 6203 42, 6207 91, aus 6210 10, aus 6210 20, aus 6210 40, 6211 11, 6211 32 (NRZZ Nr. aus 6101) e) Oberkleidung aus Baumwolle, ausgenommen Blusen HS 6202 12, 6202 92, 6204 12, 6204 22, 6204 32, 6204 42, 6204 52, 6204 62, 6208 91, aus 6209 20, aus 6210 30, aus 6210 50, 6211 12, aus 6211 20, 6211 42 (NRZZ Nr. aus 6102) f) Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle; HS 6302 51, 6302 60, 6302 91 (NRZZ aus 6202) g) Bettwäsche aus Baumwolle HS aus 6302 10, 6302 21, 6302 31 (NRZZ Nr. aus 6202)
(Übersetzung) Vereinbartes Protokoll
Beide Delegationen vereinbarten, daß bei der Einführung von Beschränkungen für eine Kategorie oder Kategorien von Produkten, welche im vorhergehenden Abkommen quantitativen Beschränkungen unterlagen, die jedoch in der Folge aufgehoben worden waren, die wiedereingeführten jährlichen Quoten nicht geringer sein dürfen, als die frühere Beschränkungshöhe zuzüglich eines, soweit dies möglich ist, entsprechenden jährlichen Zuwachses.
(Übersetzung) Vereinbartes Protokoll
Österreich und die Republik Indien kommen überein, die Bestimmungen des Absatzes 18 des Verlängerungsprotokolls vom 31. Juli 1986 einzuhalten. Insbesondere darf die Einführung des Harmonisierten Systems einer Partei dieses Memorandums nicht beeinträchtigen, in den vollen Nutzen und Gebrauch dieses zu kommen. In Übereinstimmung mit dem oben angeführten Absatz 18 hat jede Regierung das Recht, Konsultationen mit der anderen Regierung über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Einführung des Harmonisierten Systems ergibt.