BGBl. II Nr. 308/2003
BGBl. II Nr. 308/2003
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge (BGBl. II Nr. 308/2003)
Beachte für folgende Bestimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
StF: BGBl. II Nr. 308/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003 wird verordnet:
§ 1.
(1) Unternehmer (§ 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach amtlichem Vordruck zu melden.
(2) Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 nach amtlichem Vordruck zu melden. Beachte für folgende Bestimmung Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
§ 2.
Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: - Rechnungsdatum, - Name und Anschrift des Verkäufers; sofern der Verkäufer Unternehmer ist, auch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - Bestimmungsmitgliedstaat (falls dies nicht möglich, den Mitgliedstaat, in dem der Käufer Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat), - Name und Anschrift des Käufers, - Entgelt für das gelieferte Fahrzeug samt Zubehör, - Art des Fahrzeuges (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug), - Beschreibung des Fahrzeuges (Marke und Modell), - Datum der ersten Inbetriebnahme, sofern diese vor der Rechnungslegung liegt, - Kilometerstand (Landfahrzeuge), Anzahl der Betriebsstunden (Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge), - Fahrgestellnummer oder Kraftfahrzeug-Kennzeichen (Landfahrzeuge) bzw. Zellennummer (Luftfahrzeuge). Beachte für folgende Bestimmung Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
§ 3.
Die Meldung ist 1. von Unternehmern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden, 2. von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde, abzugeben. Beachte für folgende Bestimmung Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.
§ 4.
Die Meldung gemäß § 3 ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
§ 5.
Die Verordnung ist auf die Meldung von Lieferungen anzuwenden, die in Kalendervierteljahre fallen, die nach der Kundmachung der Verordnung beginnen.