BGBl. II Nr. 331/2025
BGBl. II Nr. 331/2025
Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung (BGBl. II Nr. 331/2025)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 331/2025 [CELEX-Nr.: 32023L2226 , 32024L1640 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4 des Krypto-Meldepflichtgesetzes – Krypto-MPfG, BGBl. I Nr. 96/2025 , und der §§ 86a sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025 , wird verordnet:
1. Abschnitt Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht
§ 1.
Das Finanzamt für Großbetriebe hat den meldenden Anbieter [oder den Parteienvertreter] von Krypto-Dienstleistungen darüber zu informieren, dass es sich bei einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 18 Krypto-MPfG befreiten Anbieter handelt, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Mitteilung gemäß § 17 Krypto-MPfG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Krypto-MPfG erfüllt sind.
§ 2.
(1) Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Maßgabe des § 18 Krypto-MPfG grundsätzlich zur Meldung an das zuständige Finanzamt verpflichtet wären, können die Mitteilung gemäß § 16 Krypto-MPfG erbringen.
(2) Die Mitteilung im Sinne des § 16 Krypto-MPfG ist über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. Die entsprechenden Informationen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Krypto-MPfG sind im Portal anzugeben. Die Mitteilung hat zu enthalten: 1. Information, welcher Tatbestand des § 16 Krypto-MPfG erfüllt ist; 2. Information, in welchem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland die Melde- und Sorgfaltspflichten erfüllt werden.
(3) Der Mitteilung gemäß Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß § 17 Abs. 3 Krypto-MPfG, beizufügen.
(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
2. Abschnitt Verfahren der Registrierung
§ 3.
(1) Ein Kryptowert-Betreiber (§ 5 Abs. 3 Krypto-MPfG) oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) kann beim Finanzamt für Großbetriebe einen Antrag auf erstmalige Registrierung (§ 22 Krypto-MPfG), und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (§ 27 Krypto-MPfG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Kryptowert-Betreiber“ (IIN-CAO) zu stellen (https://www.bmf.gv.at).
(2) Der Antrag hat die in § 23 Abs. 1 Krypto-MPfG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem Kryptowert-Betreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.
(3) Jede Änderung (§ 23 Abs. 2 Krypto-MPfG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 bis 8 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter zu stellen.
(4) Der Antrag kann in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
3. Abschnitt Elektronische Übermittlung der Meldung
§ 4.
Die gemäß § 15 Krypto-MPfG zur Meldung verpflichteten meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 18 Krypto-MPfG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 5.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.