Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 306/1987

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 306/1987

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 29. Juni 1987 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten (BGBl. Nr. 306/1987)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 29. Juni 1987 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten
StF: BGBl. Nr. 306/1987

Änderung

BGBl. Nr. 360/1993
BGBl. Nr. 462/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1.

Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Journaldienstzulage.

§ 2.

Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder Feiertag 1. für Beamte der Verwendungsgruppen A 1, A und gleichwertiger Verwendungsgruppen (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a und gleichwertiger Entlohnungsgruppen) 0,96 vH 2. für Beamte der Verwendungsgruppen A 2 und B (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b) 0,67 vH 3. für Beamte der Verwendungsgruppen A 3 und C (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) 0,64 vH 4. für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5 und D (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) 0,53 vH 5. für Erzieher der Verwendungsgruppe L 2b 1 (Entlohnungsgruppe l 2b 1) 0,83 vH 6. für Beamte der Verwendungsgruppen E 1 und W 1 0,97 vH 7. für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 6 Jahren und für Beamte der Verwendungsgruppen E 2a und W 2 0,72 vH 8. für Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht 6 Jahre beträgt, und für Beamte der Verwendungsgruppen E 2c und W 3 (Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes der Entlohnungsgruppe d) 0,53 vH 9. für Beamte der Verwendungsgruppen K2 und K3 (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k2 und k3) 0,87 vH 10. für Beamte der Verwendungsgruppe K4 (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k4) 0,74 vH 11. für Beamte der Verwendungsgruppe K6 (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k6) 0,62 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

§ 3.

Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) § 2 Z 9 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 360/1993 tritt mit 1. März 1993 in Kraft.
(3) § 2 Z 1 bis 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 462/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
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