Monitoring Gesetzessammlung

IKEV 2023

AT - Österreichisches Bundesrecht

IKEV 2023

Investitionskostenersatzverordnung – IKEV 2023 (IKEV 2023)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Überwachung von Nachrichten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder zur Registrierung von Teilnehmern erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV 2023)
StF: BGBl. II Nr. 140/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 162 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 , zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den gemäß § 162 Abs. 1 TKG 2021 zustehenden Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) aufwenden musste, um die in § 162 Abs. 1 TKG 2021 festgelegten Pflichten zu erfüllen.
(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Verordnungen gemäß den §§ 162 Abs. 3, 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 TKG 2021 entstanden sind.

§ 2. Bemessungsgrundlage

(1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Anschaffungskosten 2. Einrichtungskosten 3. Netzanpassungskosten 4. Lizenzkosten
(2) Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

§ 3. Geltendmachung

Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

§ 4. Kostenbestimmung

Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage.

§ 5. Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Investitionskostenersatzverordnung, BGBl. II Nr. 107/2012 , außer Kraft.

§ 6. Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist auch auf Investitionen im Sinne des § 1 anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, welche gemäß den §§ 94 Abs. 1 oder 97 Abs. 1a des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 , erfolgt sind. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Kostenersatzverfahren sind nach dieser Verordnung fortzuführen.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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