Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 30/1988

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 30/1988

IDA (BGBl. Nr. 30/1988)

Langtitel

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987 über die Leistung eines achten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
StF: BGBl. Nr. 30/1988 (NR: GP XVII RV 402 AB 427 S. 46. BR: AB 3400 S. 495. )

§ 1.

(1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen achten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 246 160 000 Schilling.
(2) Die Republik Österreich wird die Verpflichtungserklärung zur Leistung des Beitrages in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation abgeben.

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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