BGBl. Nr. 453/1984
BGBl. Nr. 453/1984
IDA (BGBl. Nr. 453/1984)
Langtitel
Bundesgesetz vom 8. November 1984 über die Leistung eines siebenten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
StF: BGBl. Nr. 453/1984 (NR: GP XVI RV 382 AB 438 S. 63. BR: AB 2887 S. 453. )
§ 1.
(1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen siebenten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 187 280 000 S.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung dieses Beitrages abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.