Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 50/1981

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 50/1981

IDA (BGBl. Nr. 50/1981)

Langtitel

Bundesgesetz vom 21. Jänner 1981 über die Leistung eines sechsten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
StF: BGBl. Nr. 50/1981 (NR: GP XV RV 434 AB 607 S. 63. BR: AB 2291 S. 406. )

§ 1.

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich einen sechsten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 034 200 000 Schilling zur Internationalen Entwicklungsorganisation zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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