Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 417/1988

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 417/1988

IBRD (BGBl. Nr. 417/1988)

Langtitel

Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
StF: BGBl. Nr. 417/1988 (NR: GP XVII RV 581 AB 682 S. 70. BR: AB 3564 S. 505. )

§ 1.

(1) Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 4 854 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.
(2) Die Republik Österreich wird die Notifikation zur Zeichnung der Kapitalanteile in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung abgeben.

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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