BGBl. I Nr. 90/2012
BGBl. I Nr. 90/2012
IFI-Beitragsgesetz 2012 (BGBl. I Nr. 90/2012)
Langtitel
Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2012)
StF: BGBl. I Nr. 90/2012 (NR: GP XXIV RV 1900 AB 1920 S. 173. )
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1.
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 1. Neunte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD-9) 16 000 000 EUR 2. Zehnte Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und fünfte Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDF-XI) 32 000 000 EUR
§ 2.
Die Bundesministerin für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.