BGBl. I Nr. 19/2011
BGBl. I Nr. 19/2011
IFI-Beitragsgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 19/2011)
Langtitel
Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2010)
StF: BGBl. I Nr. 19/2011 (NR: GP XXIV RV 1045 AB 1119 S. 100. )
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1.
Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhungen internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, folgende zusätzliche Kapitalanteile: 1. 19 501 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten im Rahmen der sechsten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB-KE VI). 2. 22 832 zusätzliche Kapitalanteile von je 10 000 Euro im Rahmen der zweiten allgemeinen Kapi-talerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD-KE 2). 3. 3 081 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Fein-gehalt vom 1. Juli 1944 im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 2010 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-KE 2010 A). 4. 467 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feinge-halt vom 1. Juli 1944 im Rahmen der selektiven Kapitalerhöhung 2010 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-KE 2010 S). 5. 9 318 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feinge-halt vom 1. Jänner 1959 im Rahmen der neunten allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (IDB-KE 9).
§ 2.
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutio-nen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 1. 981 339 US-Dollar im Rahmen der neunten Wiederauffüllung des von der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank verwalteten Fonds für Sondergeschäfte (FSO 9) 2. 42 600 000 EUR im Rahmen der fünften Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 5)
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.