IdentAV
IdentAV
IdentAV
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Identitätsausweis-Verordnung erlassen wird (IdentAV)
StF: BGBl. II Nr. 379/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 35a Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000 , wird verordnet:
§ 1.
Der Identitätsausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage zu gestalten.
§ 2.
Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden. Anlage