Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 48/2011

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 48/2011

Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) *1) samt Anlage (BGBl. III Nr. 48/2011)

Langtitel

Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) *1) samt Anlage
StF: BGBl. III Nr. 48/2011 idF BGBl. III Nr. 109/2013 (VFB) (NR: GP XXII RV 610 AB 756 S. 90. BR: AB 7203 S. 717. )

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 73/1998

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 73/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), (Den Haag, 1993) –
in Anbetracht dessen,
dass der Rat des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten auf seiner vierzehnten ordentlichen Tagung in Kopenhagen, 8. bis 9. April 2002, Änderungen des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), (Den Haag, 1993), in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 20 des genannten Übereinkommens angenommen hat -
sind wie folgt übereingekommen:
_________________________
*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 73/1998 .

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. April 2005 bei der Regierung von Dänemark hinterlegt; das geänderte Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1.3.2013 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung der Regierung von Dänemark haben folgende weitere Staaten die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Türkei, Ungarn, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Ferner hat seit Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens Montenegro am 23. Juli 2010 seine Beitrittsurkunde hinterlegt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Artikel 1

Das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), (Den Haag, 1993), im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, wird geändert. Der volle Wortlaut des geänderten Übereinkommens ist dieser Urkunde als Anlage beigefügt.

Artikel 2

Das geänderte Übereinkommen tritt nach Artikel 20 des Übereinkommens für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen aller Vertragsparteien notifiziert hat. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter der Vertragsparteien diese Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), (Den Haag, 1993), unterschrieben. Geschehen zu Kopenhagen am 17. Dezember 2002 in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANLAGE

ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES EUROPÄISCHEN BÜROS FÜR KOMMUNIKATION (ECO)

Den Haag, den 23. Juni 1993, geändert in Kopenhagen am 9. April 2002

(Anm.: Es folgt der Text des Übereinkommens.)
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