Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 159/2006

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 159/2006

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung (BGBl. III Nr. 159/2006)

Langtitel

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung
StF: BGBl. III Nr. 159/2006 (NR: GP XXII RV 1155 AB 1362 S. 142. BR: AB 7500 S. 733. )

Änderung

BGBl. III Nr. 81/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 63/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 143/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 114/2010 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 176/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 42/2024 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Belgien III 81/2007 *Bulgarien III 42/2024 *Deutschland III 159/2006 *Estland III 114/2010 *Finnland III 63/2008 *Frankreich III 63/2008, III 143/2008 *Luxemburg III 81/2007 *Niederlande III 63/2008 *Rumänien III 114/2010 *Slowakei III 114/2010 *Slowenien III 81/2007 *Spanien III 159/2006 *Ungarn III 63/2008, III 176/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Die hohen Vertragsparteien dieses Vertrags, Mitgliedstaaten der Europäischen Union -
in der Erwägung, dass es in einem Raum des freien Personenverkehrs wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Zusammenarbeit verstärken, um Terrorismus, grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Migration wirksamer zu bekämpfen,
in dem Bestreben, zur Fortentwicklung der Europäischen Zusammenarbeit unbeschadet des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorreiterrolle bei der Erreichung eines möglichst hohen Standards in der Zusammenarbeit, vor allem durch einen verbesserten Austausch von Informationen, insbesondere in den Bereichen der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der illegalen Migration, einzunehmen und allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Teilnahme an dieser Zusammenarbeit zu eröffnen,
in dem Bestreben, die Regelungen des vorliegenden Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen, um eine unionsweite Verbesserung des Austauschs von Informationen, insbesondere in den Bereichen der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der illegalen Migration, zu erreichen und hierfür die notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen,
unter Beachtung der Grundrechte, wie sie sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den gemeinsamen Verfassungstraditionen der beteiligten Staaten ergeben, insbesondere in dem Bewusstsein, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Vertragspartei die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch die empfangende Vertragspartei voraussetzt,
in der Erwägung, dass unbeschadet des derzeit geltenden innerstaatlichen Rechts geeignete gerichtliche Überprüfungen der in diesem Vertrag vorgesehenen Maßnahmen beibehalten und vorgesehen werden müssen,
in der Bereitschaft, diesen Vertrag durch weitere Übereinkünfte zu ergänzen, um den automatisierten Abruf von Daten aus weiteren geeigneten Datenbanken zu ermöglichen, soweit dies zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig und verhältnismäßig ist -
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juni 2006 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Weiters haben Spanien am 3. August 2006 sowie Deutschland am 25. August 2006 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 erster Satz zwischen Österreich und Spanien am 1. November 2006 und gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz zwischen Österreich und Spanien, sowie Deutschland am 23. November 2006 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Österreich zum Vertrag vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam
1. unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags, dass die Formulierung dieser Bestimmung nicht ihre Haltung in Bezug auf die Zuständigkeiten des Staats des Halters oder des Eintragungsstaats im Rahmen des Einsatzes von Flugsicherheitsbegleitern berührt;
2. unter Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz 2 Satz 2,
II. Das Königreich Belgien erklärt
1. dass jegliche Information, die vom Königreich Belgien aufgrund des Vertrags übermittelt wird, von der empfangenden Vertragspartei nur nach Zustimmung der zuständigen belgischen gerichtlichen Behörden als Beweismittel genutzt werden kann,
2. unter Bezugnahme auf Artikel 18,
3. unter Bezugnahme auf Artikel 27 Absatz 3, dass die Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeiten der belgischen Justizbehörden nicht beeinträchtigt.
III. Das Königreich Spanien erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 45 Satz 1, dass es die Ansicht vertritt, dass auf den Vertrag die „Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der Instrumente der EU und EG sowie verbundener Verträge“ vom 19. April 2000 nach Maßgabe der Bestimmungen ihrer Nummer 5 anwendbar ist.
IV. Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 9, dass der Zugang zu Fundstellendatensätzen der Nationalen Fingerabdruckdatei (FAED) nach Artikel 9 auf der Grundlage des derzeitigen innerstaatlichen Rechts gewährt wird, um den zuständigen Dienststellen die Fahndung nach und die Identifizierung von Tätern bei Verbrechen und Vergehen oder den Vorbereitungshandlungen dazu sowie die Verfolgung von Straftaten zu erleichtern.
V. Das Königreich der Niederlande erklärt unter Bezugnahme auf die Artikel 3 und 4, dass es davon ausgeht, dass das Vorgehen nach diesen Bestimmungen auf die gleiche Art und Weise abläuft in dem Sinne, dass die Vertragsparteien Zugang zu den Fundstellendatensätzen der niederländischen DNA-Analysedateien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags bekommen mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs ihrer DNA-Profile mit den DNA-Profilen der niederländischen DNA-Analysedateien abzurufen, ungeachtet ob es sich dabei um den Vergleich eines Einzelfalls handelt oder nicht.
VI. Die Republik Österreich erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 1, dass der Rechtsschutz durch die österreichische Datenschutzkommission, die sowohl die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch die Kriterien einer unabhängigen Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt, den Erfordernissen dieses Artikels genügt.
VII. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erklären unter Bezugnahme auf Artikel 46 Satz 2, dass im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Kosten, die im Rahmen der Leistung von Rechtshilfe nach Artikel 7 anfallen, der ersuchten Vertragspartei erstattet werden.
Prüm, den 27. Mai 2005
Österreich geht davon aus, dass in der Durchführungsvereinbarung nach Art. 6 in verbindlicher Weise insbesondere die Voraussetzungen festzulegen sind, bei deren Vorliegen es zu einem Treffer im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens kommt. Darüber hinaus geht Österreich davon aus, dass die Vertragsparteien internationale Standards zum Abgleich von DNA-Profilen, wie sie etwa im Rahmen von Interpol (1), aber auch im Rahmen der Europäischen Union (2) erarbeitet wurden und werden, bei der praktischen Anwendung der Art. 2 bis 5 sowie der Ausarbeitung der bezüglichen Durchführungsvereinbarung angemessen berücksichtigen werden.
Anmerkung: (1) Interpol International DNA Gateway, (2) Entschließung des Rates vom 25. Juni 2001 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen (2001/C 187/01).
Österreich gestattet den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien den Zugriff auf die Fundstellendatensätze seiner DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese im Einzelfall automatisiert mittels eines Vergleiches der DNA-Profile abzurufen, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung solcher Straftaten, die die Voraussetzung für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, 1, erfüllen.
Österreich geht davon aus, dass in der Durchführungsvereinbarung nach Art. 11 Abs. 2 in verbindlicher Weise insbesondere die maximale Anzahl der potentiell übereinstimmenden Fundstellendatensätze festzulegen ist, die von der Datei führenden Vertragspartei an die jeweils abrufende Vertragspartei zum Zwecke der endgültigen Zuordnung zu einem Fundstellendatensatz übermittelt werden dürfen.
Für die Erteilung einer Genehmigung durch die Republik Österreich zur Rückführung einer Person über österreichisches Hoheitsgebiet durch eine andere Vertragspartei müssen die Weiterreise und die Übernahme durch das Zielland gesichert sein. Der Antrag auf Durchbeförderung wird abgelehnt, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
Gemäß der in Artikel 47 Absatz 2 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit, wird die Republik Österreich in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland anstelle der Bestimmungen der Artikel 24 bis 27 die Artikel 7, 19, 21 und 22 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten anwenden.
Für Österreich werden die folgenden Dienststellen des Bundesministeriums für Inneres und folgende Behörden und Beamte benannt:
Die Art. 2 bis 6 des Vertrages finden Anwendung auf die DNA-Analyse-Datei „Verurteilte“, wie sie in Art. 5 des Gesetzes vom 22. März 1999 über Identifikationsprozesse mittels DNA-Analyse im Bereich der Strafverfolgung definiert wird.
Laut Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland hat Bulgarien am 25. Mai 2009 seine Beitrittsurkunde hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 2 Abs. 3 finden für die Bundesrepublik Deutschland die Art. 2 bis 6 des Vertrages Anwendung auf die nationale „DNA- Analyse- Datei“, die als Verbundanwendung im Bundeskriminalamt gemäß der Paragraphen 2, 7 und 8 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) geführt wird.
Die DNA- Analyse- Datei dient der Zuordnung von Tatortspuren zu bekannten Straftätern mit dem Ziel der Aufklärung von Straftaten. Sie beinhaltet neben Verwaltungs- und Falldaten auch personenbezogene Daten. Zum Zwecke des Abgleichs im Rahmen des Vertrages von Prüm werden jedoch nur Fundstellendatensätze gemäß Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz des Vertrages zur Verfügung gestellt. Es handelt sich somit um eine Teilmenge der in der DNA- Analyse- Datei erfassten Daten.
Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrages von Prüm über die Benennung der Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind.
1. Nach Art. 6 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen:
2. Nach Art. 11 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten:
3. Nach Art. 12 Abs. 2 die nationalen Kontaktstellen für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern:
Für eingehende Ersuchen:
Für ausgehende Ersuchen:
Bundeskriminalamt
65173 Wiesbaden
4. Nach Art. 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen:
5. Nach Art. 16 Abs. 3 die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:
6. Nach Art. 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:
7. Nach Art. 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:
8. Nach Art. 23 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:
9. Nach den Art. 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten:
Unter Berücksichtigung von Art. 47 des Vertrages von Prüm finden vorrangig Anwendung die bi- multilateralen Polizei- und Justizverträge, die die Bundesrepublik Deutschland mit seinen unmittelbaren Nachbarstaaten abgeschlossen hat.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Nach Art. 2 Abs.3:
In der Republik Estland, die nationale DNA-Datenbank nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, ist die nationale Datenbank, die durch die Verordnung der Regierung der Republik Estland (No. 259 vom 14. Dezember 2006) zur Einrichtung einer nationalen DNA-Datenbank und Statuten zur Wartung der Datenbank geschaffen wurde. Das estnische Institut für Kriminaltechnik ist der autorisierte Datenbankbearbeiter. Der autorisierte Datenbankbearbeiter gibt auf schriftliche Anfrage Daten über die Existenz von DNA-Profilen an Ämter oder Personen frei, die in § 11 der obgenannten Verordnung aufgelistet sind.
Nach § 11 Abs. 2 Z 10 der Verordnung sind die Beamten anderer Staaten ebenfalls berechtigt, im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden Daten aus der Datenbank zu erhalten. Nach § 12 Abs. 3 der Verordnung können die nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien des Vertrags im Einklang mit dem Vertrag Daten aus der Datenbank automatisiert abrufen oder abgleichen. Ferner dürfen Daten nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Erfüllung der sich aus EU-Recht ergebenden Verpflichtungen und im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden an andere Staaten übermittelt werden. Nach Abs. 4 des § 12 werden Daten im Einvernehmen mit dem Empfänger in Papierform, elektronisch oder auf beide Arten übermittelt.
Die estnischen nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen sind:
1) Nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1:
2) Nach Art. 12 Abs. 2:
3) Nach Art. 15:
4) Nach Art. 16 Abs. 3:
5) Nach Art. 19:
6) Nach Art. 22:
7) Nach Art. 23 Abs. 3:
8) Nach den Art. 24 und 25:
9) Nach Art. 26 Abs. 1:
10) Nach Art. 26 Abs. 2:
11) Nach Art. 26 Abs. 3:
12) Nach Art. 27:
Die Republik Estland gibt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags folgende Erklärung ab:
Für Finnland ist die in Art. 2 Abs. 3 des Vertrags genannte DNA-Datenbank die Nationale DNA-Datenbank, deren Daten Teil der aufgrund des finnischen Gesetzes über Zwangsmaßnahmen („Coercive Measures Act“, 450/1987) und des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei („Act on the Processing of Personal Data by Police“, 761/2003) errichteten erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei sind. Das DNA-Profil kann zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus Abschnitt 1 Paragraph 1 des Polizeigesetzes („Police Act“, 493/1995) ergeben, in der erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei gespeichert werden. Die zuständige Behörde („filekeeper“) für die Datenbank ist die Oberste Polizeiführung („Supreme Police Command“). Die Nationale Ermittlungsbehörde („National Bureau of Investigation“, NBI) ist zuständig für die Pflege und Nutzung der DNA-Datenbank. Wird von einem Tatverdächtigen oder einem verurteilten Straftäter im Einklang mit dem Gesetz über Zwangsmaßnahmen eine DNA-Probe genommen, so werden in der polizeilichen Erkennungsdatenbank entsprechende Einträge gemacht.
Nach Abschnitt 37 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei kann die Polizei Daten aus einer polizeilichen Datei mit personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Erfüllung von in Abschnitt 1 Paragraph 1 des Polizeigesetzes niedergelegten Verpflichtungen errichtet wurde, an Polizeibehörden und andere Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums weitergeben, deren Pflichten die Sicherung der justiziellen und sozialen Ordnung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung beziehungsweise Untersuchung von Straftaten sowie die Weiterleitung solcher Fälle an einen Staatsanwalt zur Prüfung der Anklage umfassen, sofern die Daten für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen unabdingbar sind. Daten aus einer polizeilichen Datei mit personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Erfüllung von in Abschnitt 1 Paragraph 3 des Polizeigesetzes niedergelegten Verpflichtungen errichtet wurde, können dann weitergegeben werden, wenn die Daten für die Erfüllung der Verpflichtung, für die sie erhoben und aufgezeichnet wurden, unabdingbar sind.
1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1:
2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1:
3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2:
4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15:
5. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch zur Verhinderung terroristischer Handlungen nach Art. 16 Abs. 3:
6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19:
7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22:
8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3:
9. Nationale Behörden und Beamte nach den Art. 24 bis 27:
a) zuständige Behörden für gemeinsame Streifen und andere Arten von Polizeieinsätzen nach Art. 24:
b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete, die zur Mitwirkung bei Polizeieinsätzen berechtigt sind, nach Art. 24:
c) Behörden, die im Falle von Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Art. 25:
d) zuständige Behörden für gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen nach Art. 26:
e) zuständige Behörden für die Zusammenarbeit auf Ersuchen nach Art. 27:
1) Art. 2 Abs. 3: Nationale DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 bis 6 Anwendung finden:
Fundstellendatei der Nationalen Datei der genetischen Fingerabdrücke (FNAEG)
2) Bedingungen für den Abruf:
Der Abruf der Fundstellenfassung der Nationalen Datei der genetischen Fingerabdrücke kann nur für Beamte der Kriminalpolizei im Rahmen von Ermittlungen in Bezug auf Personen gestattet werden, bei denen es einen oder mehrere triftige Gründe für den Verdacht gibt, sie hätten ein Verbrechen oder Vergehen begangen.
Gemeinsame Zentren der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (CCPD):
Deutschland
CCPD Kehl
Belgien
CCPD Tournai
Spanien
CCPD Hendaye
Italien
CCPD Ventimiglia
Luxemburg
CCPD Luxemburg
Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 bis 6 angewendet werden, jene sind, auf die das am 25. August 2006 geänderte Gesetz über Fingerabdrücke im Bereich der Strafverfolgung Anwendung findet, das heißt:
Gemäß der Bestimmungen anderer in Kraft stehender internationaler Verträge über Rechtshilfe dürfen seitens des Großherzogtums Luxemburg übermittelte Informationen von der empfangenden Vertragspartei erst dann als Beweismittel verwendet werden, wenn die zuständigen luxemburgischen Justizbehörden die Erlaubnis dazu erteilen.
Gemäß Art. 42 des Vertrages benennt das Großherzogtum Luxemburg folgende zuständige Behörden und folgende nationale Kontaktstellen:
Das Königreich der Niederlande gestattet den nationalen Kontaktdienststellen der anderen Vertragsparteien den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese im Einzelfall automatisiert mittels eines Vergleiches der DNA-Profile abzurufen, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung solcher Straftaten, die die Voraussetzung für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, 1, erfüllen.
Für die Anwendung der Art. 24 bis 27 des Vertrags werden gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrags die Korpschefs der Polizeiregionen und des Landespolizeikorps sowie der Kommandant der Königlichen Marechaussee als zuständige Behörde und die Polizeibeamten im Sinne von Art. 3 des Polizeigesetzes (Politiewet 1993) sowie das mit der Durchführung polizeilicher Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Polizeigesetzes beauftragte Militärpersonal der Königlichen Marechaussee als zuständige Beamte benannt.
A. Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:
1. erklärt Rumänien, dass in seinem Hoheitsgebiet das nationale System genetischer Daten für Justizzwecke (National System of Judicial Genetic Data, im Folgenden als N.S.J.G.D. bezeichnet) genetische Profile der folgenden Kategorien enthält:
2. erklärt Rumänien, dass genetische Profile innerhalb des N.S.J.G.D. überprüft und abgeglichen werden, um
B. Nach Art. 28 Abs. 2 des Vertrags erklärt Rumänien, dass Bedienstete des Entsendestaats in seinem Hoheitsgebiet nur die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände bei sich tragen und verwenden dürfen, die sie zur Ausübung ihrer Pflichten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften tragen.
C. Nach Art. 42 des Vertrags benennt Rumänien als zuständige Behörden für die Durchführung dieses Vertrags die Fachabteilungen
1. Die nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1 des Vertrags ist:
2. Die nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1 des Vertrags ist:
3. Die nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2 des Vertrags ist:
4. Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15 des Vertrags ist:
5. Die nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3 des Vertrags ist:
6. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19 des Vertrags ist:
7. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22 des Vertrags ist:
8. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3 des Vertrags ist:
9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27 des Vertrags sind:
D. Rumänien erklärt im Einklang mit seinen geltenden Rechtsvorschriften, dass die schriftlichen Informationen, die von den rumänischen Behörden bei der Anwendung dieses Vertrags übermittelt wurden, nur mit der schriftlichen Zustimmung der Behörden, die die jeweiligen Daten übermittelt haben, als Beweismaterial in Strafverfahren verwendet werden dürfen.
Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:
Die nationale DNA-Analyse-Datei der Slowakischen Republik nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, auf die die Art. 2 bis 6 des Vertrags Anwendung finden, ist die nationale Datenbank der DNA-Profile, die durch das slowakische Gesetz über die Verwendung von DNA-Analysen zur Personenidentifizierung geschaffen wurde (in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und bekannt gemacht in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter Nr. 417/2002). Neben der Einrichtung der nationalen Datenbank und der Verarbeitung ihrer Daten legt das Gesetz die Bedingungen für die Entnahme von Proben für DNA-Analysen sowie die zuständigen Stellen für die Ausführung der DNA-Analysen fest. Die nationale Datenbank wurde von der Polizeibehörde eingerichtet, wird von dieser verwaltet und ist Teil der polizeilichen Informationssysteme. Die Software-Umgebung für die nationale Datenbank ist CODIS.
Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags gelten für den in Art. 3 Abs. 1 des Vertrags genannten automatisierten Abruf die folgenden Bedingungen:
Daten aus der nationalen Datenbank der DNA-Profile werden im Einklang mit dem Polizeigesetz und dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es möglich, anderen Ländern Informationen und personenbezogene Daten, die während der Ausführung der polizeilichen Aufgaben erhoben wurden, zur Verfügung zu stellen (und zwar auch ohne vorherige schriftliche Anfrage), wenn der völkerrechtliche Vertrag, durch den die Slowakische Republik gebunden ist, dies vorsieht (die Slowakische Republik ist dem Übereinkommen beigetreten, und der Präsident der Slowakischen Republik hat es durch Unterzeichnung der Beitrittsurkunde ratifiziert). Da eine der Aufgaben der Polizei die Untersuchung von Straftaten ist, wird Art. 3 Abs. 1 des Vertrags uneingeschränkt eingehalten.
Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags, dass die folgenden Behörden für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:
1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1:
2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1:
3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2:
4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15:
5. Nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3:
6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19:
7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22:
8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3:
9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27:
a) die Behörden nach Artikel 24
– für gemeinsame Streifen (in offener Form):
– für sonstige gemeinsame Einsatzformen:
b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete mit dem Recht, an Polizeieinsätzen teilzunehmen, nach Art. 24:
c) Behörden, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Art. 25:
d) Behörden, die für die gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind, nach Art. 26:
e) Behörden, die für die Zusammenarbeit auf Ersuchen zuständig sind, nach Art. 27:
Die Republik Slowenien erlaubt den nationalen Kontaktdienststellen der Vertragsparteien den automatisierten Abruf von Fundstellendatensätzen ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der automatisierter Abfrage und des Abgleichs von DNA-Profilen. Diese Befugnis betrifft ausschließlich die Verfolgung von Straftaten, die die Bedingungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Official Journal L 190, 18.07.2002 P.0001-0020) erfüllen.
Gemäß Art. 42 benennt die Republik Slowenien folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind:
Das Königreich Spanien erklärt, dass das Staatssekretariat für Sicherheit des Innenministeriums die nach Art. 42 des Vertrages zuständige Behörde ist.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung wird genehmigt.

Kapitel 1 Allgemeiner Teil

Artikel 1

Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien bezwecken mit diesem Vertrag die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch, untereinander zu vertiefen.
(2) Diese Zusammenarbeit berührt nicht das Recht der Europäischen Union und steht nach Maßgabe dieses Vertrags jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Beitritt offen.
(3) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags zielt auf die Entwicklung von Initiativen zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit in den in diesem Vertrag bezeichneten Bereichen ab.
(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen bei der Durchführung des Vertrags in Abstimmung mit der Europäischen Kommission beziehungsweise auf Vorschlag der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Initiative für die Überführung der Regelungen dieses Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union unterbreitet.
(5) Die Vertragsparteien berichten regelmäßig gemeinsam dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über den Fortgang der Zusammenarbeit.

Kapitel 2 DNA-Profile, daktyloskopische Daten und sonstige Daten

Artikel 2

Einrichtung von nationalen DNA-Analyse-Dateien

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Zweck der Verfolgung von Straftaten nationale DNA-Analyse-Dateien zu errichten und zu führen. Die Verarbeitung der in diesen Dateien gespeicherten Daten aufgrund dieses Vertrags erfolgt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Vertrags nach Maßgabe des für den Verarbeitungsvorgang geltenden innerstaatlichen Rechts.
(2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrags gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der nationalen DNA-Analyse-Dateien nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile *) und eine Kennung. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein.
(3) Bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 Anwendung finden, sowie die Bedingungen für den automatisierten Abruf nach Artikel 3 Absatz 1. ______________________ *) Für die Bundesrepublik Deutschland sind DNA-Profile im Sinne dieses Vertrags DNA-Identifizierungsmuster.

Artikel 3

Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

(1) Die Vertragsparteien gestatten den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 6 der anderen Vertragsparteien zum Zweck der Verfolgung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
(2) Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der empfangenden Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die anfragende nationale Kontaktstelle automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers und die Kennung. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.

Artikel 4

Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen

(1) Die Vertragsparteien gleichen im gegenseitigen Einvernehmen über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA-Profile ihrer offenen Spuren zur Verfolgung von Straftaten mit allen DNA-Profilen aus Fundstellendatensätzen der anderen nationalen DNA-Analyse-Dateien ab. Die Übermittlung und der Abgleich erfolgen automatisiert. Die Übermittlung zum Zwecke des Abgleichs der DNA-Profile der offenen Spuren erfolgt nur in solchen Fällen, in denen diese nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei vorgesehen ist.
(2) Stellt eine Vertragspartei beim Abgleich nach Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA-Profile mit denjenigen in ihrer DNA-Analyse-Datei übereinstimmen, so übermittelt sie der nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei unverzüglich die Fundstellendatensätze, hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist.

Artikel 5

Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 6

Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den Artikeln 3 und 4 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen erfahren werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 7

Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen

Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer im Hoheitsgebiet einer ersuchten Vertragspartei aufhältigen bestimmten Person vor, so leistet die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn 1. die ersuchende Vertragspartei mitteilt, zu welchem Zweck dies erforderlich ist, 2. die ersuchende Vertragspartei eine nach ihrem Recht erforderliche Untersuchungsanordnung oder -erklärung der zuständigen Stelle vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials vorlägen, wenn sich die bestimmte Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befände, und 3. die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials sowie die Voraussetzungen für die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei vorliegen.

Artikel 8

Daktyloskopische Daten

Für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrags gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennung. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein.

Artikel 9

Automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten

(1) Die Vertragsparteien gestatten der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 11 der anderen Vertragsparteien zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
(2) Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.

Artikel 10

Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren nach Artikel 9 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 11

Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Artikel 9 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des in Artikel 9 beschriebenen Verfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 12

Automatisierter Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern

(1) Die Vertragsparteien gestatten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 2 der anderen Vertragsparteien zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie der Verfolgung von solchen Verstößen, die bei der abrufenden Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen, und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit den Zugriff auf folgende Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern mit dem Recht, diese automatisiert im Einzelfall abzurufen: 1. Eigentümer- beziehungsweise Halterdaten und 2. Fahrzeugdaten. Die Anfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens erfolgen. Die Anfrage darf nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Absatz 1 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht. Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des Verfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 13

Übermittlung nicht-personenbezogener Informationen

Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich des Sports oder der Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Vertragsparteien einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei nichtpersonenbezogene Informationen, die hierzu erforderlich sein können.

Artikel 14

Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit einer Großveranstaltung mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich des Sports oder der Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Vertragsparteien einander, sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative, Daten über Personen, wenn rechtskräftige Verurteilungen oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen bei der Veranstaltung Straftaten begehen werden oder von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, soweit eine Übermittlung dieser Daten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei zulässig ist.
(2) Die personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 festgelegten Zwecken und für das genau umschriebene Ereignis, für das sie mitgeteilt wurden, verarbeitet werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit die Zwecke nach Absatz 1 erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können. Spätestens nach einem Jahr sind die übermittelten Daten jedenfalls zu löschen.

Artikel 15

Nationale Kontaktstelle

Zur Durchführung der Informationsübermittlungen nach den Artikeln 13 und 14 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

Kapitel 3 Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Artikel 16

Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

(1) Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 3 der anderen Vertragsparteien nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten nach den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung begehen werden.
(2) Die zu übermittelnden Daten und Informationen umfassen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt.
(3) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Kontaktstelle für den Austausch der Daten mit den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.
(4) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Informationen durch die empfangende Behörde festlegen. Die empfangende Behörde ist an diese Bedingungen gebunden.

Artikel 17

Flugsicherheitsbegleiter

(1) Jede Vertragspartei befindet eigenständig gemäß ihrer nationalen Politik der Luftfahrtsicherung über den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern in den Luftfahrzeugen, die bei dieser Vertragspartei registriert sind. Der Einsatz dieser Flugsicherheitsbegleiter erfolgt in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und seinen Anlagen, insbesondere Anlage 17, sowie den sonstigen Dokumenten zu dessen Umsetzung und unter Berücksichtung der Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten nach dem Abkommen von Tokio vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen sowie in Übereinstimmung mit sonstigen einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen, soweit sie für die jeweiligen Vertragsparteien verbindlich sind.
(2) Flugsicherheitsbegleiter im Sinne dieses Vertrags sind Polizeibeamte oder entsprechend ausgebildete staatliche Bedienstete, die die Aufgabe haben, die Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen aufrechtzuerhalten.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Aus- und Fortbildung von Flugsicherheitsbegleitern und arbeiten in Fragen der Ausrüstung von Flugsicherheitsbegleitern eng zusammen.
(4) Vor einer Flugsicherheitsbegleitung hat die zuständige nationale Koordinierungsstelle nach Artikel 19 der entsendenden Vertragspartei die Flugsicherheitsbegleitung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung erfolgt mindestens drei Tage vor dem betreffenden Flug von oder zu einem Verkehrsflughafen einer anderen Vertragspartei bei der zuständigen nationalen Koordinierungsstelle der anderen Vertragspartei. Bei Gefahr im Verzug ist die Anmeldung unverzüglich, grundsätzlich vor der Landung, nachzuholen.
(5) Die schriftliche Anmeldung, die von den Vertragsparteien vertraulich behandelt wird, umfasst die in der Anlage 1 dieses Vertrags genannten Angaben. Die Vertragsparteien können durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage 1 vereinbaren.

Artikel 18

Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

(1) Die Vertragsparteien erteilen den eingesetzten Flugsicherheitsbegleitern der anderen Vertragsparteien auf Antrag dieser Vertragsparteien eine allgemeine Genehmigung zum Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen für Flüge von oder zu den Verkehrsflughäfen der Vertragsparteien. Diese Genehmigung umfasst sowohl das Mitführen von Dienstwaffen und Munition an Bord von Luftfahrzeugen als auch nach Maßgabe des Absatzes 2 in den nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen eines Verkehrsflughafens der betreffenden Vertragspartei.
(2) Das Mitführen von Dienstwaffen und Munition steht unter folgenden Auflagen: 1. Ein Verlassen des Luftfahrzeugs mit Dienstwaffen und Munition auf Verkehrsflughäfen oder ein Aufenthalt in nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen eines Verkehrsflughafens einer anderen Vertragspartei ist nur in Begleitung eines Vertreters der zuständigen nationalen Behörde der betreffenden anderen Vertragspartei gestattet. 2. Mitgeführte Dienstwaffen und Munition werden unverzüglich nach Verlassen des Luftfahrzeugs unter Begleitung an einem von der zuständigen nationalen Behörde festzulegenden Übergabeort unter Aufsicht sicher gelagert.

Artikel 19

Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle.

Kapitel 4 Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration

Artikel 20

Dokumentenberater

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage gemeinsamer Lagebeurteilungen und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates der Europäischen Union vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen die Entsendung von Dokumentenberatern in Staaten, die als Ausgangs- oder Transitstaaten illegaler Migration eingestuft werden.
(2) Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts informieren sich die Vertragsparteien regelmäßig über Erkenntnisse zur illegalen Migration, die aus der Tätigkeit ihrer Dokumentenberater gewonnen wurden.
(3) Bei der Entsendung von Dokumentenberatern können die Vertragsparteien für konkrete Maßnahmen eine Vertragspartei bestimmen, die die Koordinierung übernimmt. Dabei kann die Koordinierung auch zeitlich begrenzt sein.

Artikel 21

Aufgaben der Dokumentenberater

Die von den Vertragsparteien entsandten Dokumentenberater üben insbesondere folgende Aufgaben aus: 1. Beratung und Schulung der Auslandsvertretungen der Vertragsparteien in Pass- und Visaangelegenheiten, insbesondere beim Erkennen von ge- und verfälschten Dokumenten, sowie in Bezug auf den Missbrauch von Dokumenten und die illegale Migration, 2. Beratung und Schulung von Beförderungsunternehmen bezüglich der Verpflichtungen, die sich für diese aus dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und der Anlage 9 des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt ergeben, und beim Erkennen von ge- und verfälschten Dokumenten sowie den einschlägigen Einreisebestimmungen sowie 3. Beratung und Schulung der für die grenzpolizeilichen Kontrollen zuständigen Behörden und Einrichtungen des Gastlandes. Die Zuständigkeiten der Auslandsvertretungen und der mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden der Vertragsparteien bleiben unberührt.

Artikel 22

Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Die Vertragsparteien benennen nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen als Ansprechpartner für Abstimmungen zur Entsendung von Dokumentenberatern sowie die Planung, Durchführung, Betreuung und Nachbereitung von Beratungs- und Schulungsmaßnahmen.

Artikel 23

Unterstützung bei Rückführungen

(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich bei Rückführungen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union 2004/573/EG vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie der Richtlinie 2003/110/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg. Sie unterrichten sich frühzeitig über geplante Rückführungen und bieten, soweit dies möglich ist, den anderen Vertragsparteien an, sich daran zu beteiligen. Bei gemeinsamen Rückführungen verständigen sich die Vertragsparteien über die Begleitung der rückzuführenden Personen und die Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Eine Vertragspartei darf rückzuführende Personen, soweit erforderlich, durch das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zurückführen. Die Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet zurückgeführt werden soll, entscheidet über die Rückführung. Mit der Entscheidung über die Rückführung legt sie die Durchführungsbestimmungen fest und wendet, soweit erforderlich, auch die nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Zwangsmittel gegen die rückzuführende Person an.
(3) Zur Planung und Durchführung von Rückführungen benennen die Vertragsparteien nationale Kontaktstellen. In regelmäßigen Abständen treffen sich Sachverständige im Rahmen einer Arbeitsgruppe, um 1. die Ergebnisse aus früheren Aktionen auszuwerten und bei der weiteren Planung und Durchführung zu berücksichtigen, 2. alle eventuellen Probleme mit der in Absatz 2 erwähnten Durchreise zu prüfen und Lösungen für diese Probleme zu erarbeiten.

Kapitel 5 Weitere Formen der Zusammenarbeit

Artikel 24

Gemeinsame Einsatzformen

(1) Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit können die von den Vertragsparteien zu benennenden Behörden gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten bilden, in denen von den Vertragsparteien zu benennende Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete (im Folgenden: Beamte) bei Einsätzen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei mitwirken.
(2) Jede Vertragspartei kann als Gebietsstaat nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Beamte anderer Vertragsparteien mit der Zustimmung des Entsendestaats im Rahmen gemeinsamer Einsatzformen mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betrauen oder, soweit es nach dem Recht des Gebietsstaats zulässig ist, Beamten anderer Vertragsparteien die Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse nach dem Recht ihres Entsendestaats einräumen. Hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaats wahrgenommen werden. Die Beamten der anderen Vertragspartei sind dabei an das innerstaatliche Recht des Gebietsstaats gebunden. Ihr Handeln ist dem Gebietsstaat zuzurechnen.
(3) An gemeinsamen Einsätzen beteiligte Beamte anderer Vertragsparteien unterliegen den Weisungen der zuständigen Stelle des Gebietsstaats.
(4) Die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 25

Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr

(1) Beamte einer Vertragspartei dürfen im Fall eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaats vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind.
(2) Ein dringender Bedarf im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des Gebietsstaats oder auf die Herstellung eines Unterstellungsverhältnisses im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 die Verwirklichung der Gefahr droht.
(3) Die einschreitenden Beamten haben den Gebietsstaat unverzüglich zu unterrichten. Der Gebietsstaat bestätigt diese Unterrichtung und hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen im Gebietsstaat nur so lange tätig sein, bis der Gebietsstaat die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen des Gebietsstaates gebunden.
(4) Die Vertragsparteien treffen eine gesonderte Vereinbarung darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.
(5) Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem Gebietsstaat zugerechnet.

Artikel 26

Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie 1. sich gegenseitig so zeitig wie möglich über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und relevante Erkenntnisse unterrichten, 2. bei Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren, 3. auf Ersuchen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Lage eintritt, soweit möglich, durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern sowie Gestellung von Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten. Internationale Übereinkünfte der Vertragsparteien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schwerer Unglücksfälle bleiben unberührt.

Artikel 27

Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts auf Ersuchen Hilfe.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Hilfe, insbesondere durch 1. Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen, soweit nicht bereits von Artikel 12 umfasst, 2. Auskünfte zu Führerscheinen, Schifferpatenten und vergleichbaren Berechtigungen, 3. Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, 4. Feststellungen zu Aufenthaltstiteln, 5. Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen, soweit diese öffentlich zugänglich sind, 6. Identitätsfeststellungen, 7. Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise bei Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfragen), 8. Erkenntnisse aus polizeilichen Datensammlungen und polizeilichen Unterlagen sowie Auskünfte aus öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen, 9. Waffen- und Sprengstoffsofortmeldungen sowie Meldungen von Geld- und Wertzeichenfälschungen, 10. Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschreitender Observationsmaßnahmen, grenzüberschreitender Nacheile und kontrollierter Lieferung und 11. Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson.
(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.

Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 28

Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

(1) Beamte einer Vertragspartei, die sich im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzes im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre nach dem innerstaatlichen Recht des Entsendestaats zugelassenen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Jede Vertragspartei kann das Mitführen von bestimmten Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen durch Beamte des Entsendestaats untersagen.
(2) Die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände, die in Anlage 2 aufgeführt sind, dürfen nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe gebraucht werden. Der sachleitende Beamte des Gebietsstaates kann im Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einer über Satz 1 hinausgehenden Anwendung von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen zustimmen. Der Gebrauch der Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände richtet sich nach dem Recht des Gebietsstaates. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz.
(3) Die Vertragsparteien können durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage 2 vereinbaren.
(4) Setzen Beamte der einen Vertragspartei bei Maßnahmen aufgrund dieses Vertrags im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Kraftfahrzeuge ein, so unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des Gebietsstaats einschließlich der Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.
(5) Die praktischen Aspekte des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.
(6) Artikel 18 bleibt unberührt.

Artikel 29

Schutz und Beistand

Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten der anderen Vertragsparteien bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

Artikel 30

Allgemeine Haftungsregelung

Für die Haftung im Rahmen dieses Vertrags findet Artikel 43 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen entsprechende Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Artikel 17 und 18.

Artikel 31

Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Vertragspartei gleichgestellt, soweit nicht in einer anderen Übereinkunft, die für die Vertragsparteien gilt, anderes vereinbart worden ist.

Artikel 32

Dienstverhältnisse

Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig werden, bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.

Kapitel 7 Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz

Artikel 33

Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Ausdruck 1. „Verarbeitung personenbezogener Daten“ jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten von Daten; als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Vertrags gilt auch die Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers; 2. „automatisierter Abruf“ den unmittelbaren Zugriff auf eine automatisierte Datenbank einer anderen Stelle, in der Weise, dass die Anfrage vollständig automatisiert beantwortet wird; 3. „Kennzeichnung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten, ohne dass damit das Ziel verfolgt wird, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; 4. „Sperrung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
(2) Für Daten, die nach diesem Vertrag übermittelt werden oder worden sind, gelten die folgenden Bestimmungen, soweit in den vorstehenden Kapiteln nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 34

Datenschutzniveau

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Vertrag übermittelt werden oder worden sind, in ihrem innerstaatlichen Recht ein Datenschutzniveau, das zumindest dem entspricht, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung Nr. R
(87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
(2) Die in diesem Vertrag vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Kapitels im innerstaatlichen Recht umgesetzt worden sind. Das Ministerkomitee nach Artikel 43 stellt durch Beschluss fest, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 35

Zweckbindung

(1) Die empfangende Vertragspartei darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen diese nach diesem Vertrag übermittelt worden sind; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der Datei führenden Vertragspartei und nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht der Datei führenden Vertragspartei diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt.
(2) Die Verarbeitung von nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten durch die abrufende oder abgleichende Vertragspartei ist ausschließlich erlaubt im Hinblick auf 1. die Feststellung, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen; 2. die Vorbereitung und Einreichung eines Amts- und Rechtshilfeersuchens nach innerstaatlichem Recht im Fall der Übereinstimmung dieser Daten; 3. die Protokollierung nach Artikel 39. Die Datei führende Vertragspartei darf die ihr nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten ausschließlich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Satz 1 Nummern 2 und 3 genannten Zwecken erforderlich ist.
(3) Nach Artikel 12 übermittelte Daten dürfen von der Datei führenden Vertragspartei ausschließlich verwendet werden, soweit dies zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforderlich ist. Nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforderlich ist. Die anfragende Vertragspartei darf die im Zuge der Beantwortung erhaltenen Daten ausschließlich für das Verfahren verwenden, auf Grund dessen die Anfrage erfolgt ist.

Artikel 36

Zuständige Behörden

Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe im Rahmen der Zwecke nach Artikel 35 zuständig sind. Insbesondere erfolgt die Weitergabe der übermittelten Daten an andere Stellen nur nach vorangehender Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei.

Artikel 37

Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auf die Richtigkeit und Aktualität der personenbezogenen Daten zu achten. Erweist sich von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Vertragspartei oder den empfangenden Vertragsparteien unverzüglich mitzuteilen. Diese sind verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung der Daten vorzunehmen. Im Übrigen sind übermittelte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.
(2) Daten, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sind nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien auf Verlangen des Betroffenen zu kennzeichnen. Im Fall einer Kennzeichnung darf diese nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle aufgehoben werden.
(3) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen. Rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten sind zu löschen, 1. wenn sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind. Sind personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecke erforderlich sind; 2. nach Ablauf einer im nationalen Recht der übermittelnden Vertragspartei vorgesehenen Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf solche Höchstfristen hingewiesen hat. Statt der Löschung erfolgt eine Sperrung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden.

Artikel 38

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt, die gewährleistet, dass 1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, 2. bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und 3. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Artikels 39 Absätze 2, 4 und 5 kontrolliert werden kann.

Artikel 39

Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nicht-automatisierten Übermittlung

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede nicht-automatisierte Übermittlung und jeder nicht-automatisierte Empfang von personenbezogenen Daten durch die anfragende und die Datei führende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst folgende Angaben: 1. den Anlass der Übermittlung, 2. die übermittelten Daten, 3. das Datum der Übermittlung und 4. die Bezeichnung oder Kennung der anfragenden und der Datei führenden Stelle.
(2) Für den automatisierten Abruf der Daten aufgrund der Artikel 3, 9 und 12 und den automatisierten Abgleich aufgrund des Artikels 4 gilt Folgendes: 1. Der automatisierte Abruf oder Abgleich darf nur durch besonders ermächtigte Beamte der nationalen Kontaktstellen erfolgen. Auf Ersuchen wird die Liste der Beamten, die zum automatisierten Abruf oder Abgleich ermächtigt sind, den in Absatz 5 genannten beaufsichtigenden Behörden sowie den anderen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt. 2. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von Daten von der Datei führenden Stelle und der anfragenden Stelle protokolliert wird, einschließlich der Mitteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Treffers. Diese Protokollierung umfasst folgende Angaben: a) die übermittelten Daten, b) das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung und c) die Bezeichnung oder Kennung der anfragenden und der Datei führenden Stelle. Die anfragende Stelle protokolliert darüber hinaus den Anlass der Anfrage oder Übermittlung sowie die Kennung des Beamten, der den Abruf durchgeführt hat, sowie des Beamten, der die Anfrage oder Übermittlung veranlasst hat.
(3) Die protokollierende Stelle teilt die Protokolldaten den für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stellen der betreffenden Vertragspartei auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit. Protokolldaten dürfen ausschließlich für die folgenden Zwecke verwendet werden: 1. die Kontrolle des Datenschutzes, 2. die Gewährleistung der Datensicherheit.
(4) Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
(5) Die rechtliche Kontrolle der Übermittlung oder des Empfangs personenbezogener Daten obliegt den für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stellen der jeweiligen Vertragsparteien. Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts kann jedermann diese Stellen ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten zu seiner Person zu prüfen. Diese Stellen sowie die für die Protokollierung zuständigen Stellen haben auch unabhängig von solchen Ersuchen Stichproben zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Übermittlungen anhand der den Zugriffen zugrunde liegenden Aktenvorgänge vorzunehmen. Die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit sind zur Überprüfung durch die für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stellen 18 Monate aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverzüglich zu löschen. Jede für die Datenschutzkontrolle zuständige Stelle kann von der unabhängigen Datenschutzbehörde einer anderen Vertragspartei um die Ausübung ihrer Befugnisse nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ersucht werden. Die für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Behörden der Vertragsparteien sorgen für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen.

Artikel 40

Rechte der Betroffenen auf Auskunft und Schadensersatz

(1) Dem Betroffenen ist nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts bei Nachweis seiner Identität auf Antrag von der nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle ohne unzumutbare Kosten in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten sowie über deren Herkunft, Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu erteilen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Die Vertragsparteien stellen darüber hinaus sicher, dass sich der Betroffene im Fall der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG wenden kann und dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, einen Schadensersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art gerichtlich durchzusetzen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte und die Gründe der Einschränkung des Auskunftsrechts richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem er seine Rechte geltend macht.
(2) Hat eine Stelle der einen Vertragspartei personenbezogene Daten auf Grund dieses Vertrags übermittelt, kann die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei sich im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Schadensersatzes.

Artikel 41

Auskunft auf Ersuchen der Vertragsparteien

Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis.

Kapitel 8 Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 42

Erklärungen

(1) Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei in einer Erklärung gegenüber dem Verwahrer die Behörden, die für die Anwendung dieses Vertrags zuständig sind. Zu benennen sind 1. nach Artikel 6 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse; 2. nach Artikel 11 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten; 3. nach Artikel 12 Absatz 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern; 4. nach Artikel 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen; 5. nach Artikel 16 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten; 6. nach Artikel 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter; 7. nach Artikel 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater; 8. nach Artikel 23 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen; 9. nach den Artikeln 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten.
(2) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Verwahrer geändert werden. Die Änderung wird mit dem Tag des Eingangs beim Verwahrer wirksam.

Artikel 43

Ministerkomitee

(1) Die Vertragsparteien richten ein Komitee ein, das sich aus Ministern der Vertragsparteien zusammensetzt. Das Ministerkomitee trifft die erforderlichen Entscheidungen über die Umsetzung und Anwendung dieses Vertrags. Entscheidungen des Ministerkomitees werden durch einstimmigen Beschluss aller Vertragsparteien getroffen.
(2) Zur Unterstützung des Ministerkomitees überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien die Umsetzung und Auslegung dieses Vertrags und stellt fest, ob Ergänzungs- und Fortentwicklungsbedarf besteht. Die gemeinsame Arbeitsgruppe wird auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

Artikel 44

Durchführungsvereinbarungen

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrags Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung dieses Vertrags zum Ziel haben.

Artikel 45

Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Für das Königreich der Niederlande gilt dieser Vertrag ausschließlich für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs. Für die Französische Republik gilt dieser Vertrag ausschließlich für den in Europa gelegenen Teil der Republik.

Artikel 46

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die ihren Stellen aus der Anwendung dieses Vertrags entstehenden Kosten. In besonderen Fällen können die betreffenden Vertragsparteien eine abweichende Regelung vereinbaren.

Artikel 47

Verhältnis zu anderen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften

(1) Die Bestimmungen dieses Vertrags sind nur anwendbar, soweit sie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Werden durch die Europäische Union künftig Regelungen geschaffen, die den Anwendungsbereich dieses Vertrags betreffen, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrags in ihrer Anwendung gegenüber dem Recht der Europäischen Union insoweit zurück. Die Vertragsparteien können die Bestimmungen dieses Vertrags im Hinblick auf die entsprechenden neuen Regelungen des Rechts der Europäischen Union ändern oder ersetzen.
(2) Dieser Vertrag berührt nicht die in bestehenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen den Vertragsparteien enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen. Den Vertragsparteien steht es frei, die bestehenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden. Im Fall der Unvereinbarkeit mit Rechten oder Verpflichtungen aus solchen Übereinkünften gelten die Regelungen dieses Vertrags.

Artikel 48

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden kann eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich abgegeben werden.

Artikel 49

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Vertrags ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Verwahrer notifiziert unverzüglich den anderen Vertragsparteien Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritte, Vorbehalte und Kündigungen sowie alle sonstigen Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
(3) Die Registrierung des Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird vom Verwahrer übernommen.

Artikel 50

Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zwischen den Vertragsparteien, die ratifiziert haben, in Kraft. Für die weiteren Vertragsparteien tritt der Vertrag 90 Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.
(2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 51

Beitritt

(1) Dieser Vertrag steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union sind, zum Beitritt offen. Mit dem Beitritt werden auch die bis dahin auf der Grundlage des Artikels 44 getroffenen Durchführungsvereinbarungen und die sonstigen Vereinbarungen zu diesem Vertrag für die beitretenden Staaten verbindlich.
(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Bei einem Beitritt kann anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich abgegeben werden.
(3) Dieser Vertrag tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags nach Artikel 50.

Artikel 52

Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Geschehen zu Prüm am 27. Mai 2005 in einer Urschrift in deutscher, spanischer, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt, der jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift der Vertragsurschrift übermittelt.

Anlage 1 zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Nach Artikel 17 Absatz 5 notwendige inhaltliche Angaben für die schriftliche Anmeldung

1. Einsatzzeiten, die die vorgesehene Aufenthaltsdauer beschreiben; 2. Flugdaten (einschließlich Flugnummern und -zeiten); 3. Anzahl der Mitglieder des Teams der Flugsicherheitsbegleiter; 4. Angabe des Namens und Vornamens sämtlicher Personen sowie Kennzeichnung des Namens des Leiters des Teams; 5. Passnummern; 6. Marke, Typ und Seriennummern der Waffen; 7. Anzahl und Art der Munition; 8. Ausrüstungsgegenstände, die vom Team mitgeführt werden und zur Erfüllung der Aufgaben dienen.

Anlage 2 zum Vertrag Über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration Dienstwaffen, Munition und zugelassene Einsatzmittel im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 Sätze 1 und 2

1. Für das Königreich Belgien: – zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition – zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel – zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel 2. Für die Bundesrepublik Deutschland: – zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition 3. Für das Königreich Spanien: – zugelassene Schusswaffen – zugelassene Selbstschutzwaffen entsprechend der Dienstvorschriften der am gemeinsamen Einsatz beteiligten Polizeieinheit, wie Schlagstock (oder Gummiknüppel), Sprays, Tränengas und andere zugelassene Einsatzmittel 4. Für die Französische Republik: – die nach dem nationalen Recht zugelassenen Dienstwaffen und individuellen Zwangsmittel 5. Für das Großherzogtum Luxemburg: – zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition – zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel – zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel 6. Für das Königreich der Niederlande: – zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition – zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel – zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel 7. Für die Republik Österreich: – zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition – zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel
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