Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 219/1979

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 219/1979

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Mai 1979 über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen (BGBl. Nr. 219/1979)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Mai 1979 über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
StF: BGBl. Nr. 219/1979

Änderung

BGBl. II Nr. 95/2016
BGBl. II Nr. 239/2018

§ 1.

Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011 , sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

§ 2.

Die von den sonstigen Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011 , sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten jener Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs zu verwenden, die nicht den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe zugehören.
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