BGBl. II Nr. 83/2008
BGBl. II Nr. 83/2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen (BGBl. II Nr. 83/2008)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
StF: BGBl. II Nr. 83/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 , zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 171/2006 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1.
Für jede Überprüfung gemäß § 10b des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten: 1. eine Grundgebühr von 3 000 € und 2. zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die die unabhängige Prüfeinrichtung zugelassen ist.
§ 2.
Für jede Überprüfung gemäß § 10b EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten: 1. eine Grundgebühr von 1 500 € und 2. zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.
§ 3.
Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 76 AVG anzuwenden.