BGBl. Nr. 187/1988
BGBl. Nr. 187/1988
Übersetzung (BGBl. Nr. 187/1988)
Langtitel
(Übersetzung)
SIEBZEHNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
(Übersetzung)
ACHTZEHNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 187/1988 (NR: GP XVII RV 244 AB 369 S. 48. BR: AB 3428 S. 496. )
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration” bzw. als „das Allgemeine Abkommen” bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration” bzw. als „das Allgemeine Abkommen” bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 9. März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens hinterlegt; die Niederschriften sind gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.