Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 909/1993

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 909/1993

PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS (BGBl. Nr. 909/1993)

Langtitel

PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS
StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XXII RV 404 AB 419 S. 55. BR: AB 7009 S. 707. )

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993
(1) Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird: a) Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und Artikel 37 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011, und b) Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.
(2) Binnenmarkt-Schutzklausel Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung.
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