Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 190/1982

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 190/1982

Übersetzung (BGBl. Nr. 190/1982)

Langtitel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERMITTLUNG VON ANTRÄGEN AUF VERFAHRENSHILFE
StF: BGBl. Nr. 190/1982 (NR: GP XV RV 684 AB 902 S. 92. BR: S. 416. )

Änderung

BGBl. Nr. 282/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 422/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 22/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 402/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 359/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 754/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 338/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 217/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 737/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 160/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 418/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 645/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 363/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 684/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 174/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 187/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 20/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 92/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 123/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 211/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 14/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 172/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 15/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 41/2003 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 103/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 8/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 52/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 71/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 150/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 46/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 163/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 123/2024 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Albanien III 172/2001 *Aserbaidschan III 123/2000 *Belgien 190/1982 *Bosnien-Herzegowina III 8/2012 *Bulgarien 363/1996 *Dänemark 190/1982 *Estland III 20/1999 *Finnland 190/1982 *Frankreich 190/1982 *Georgien III 8/2012 *Griechenland 190/1982, 338/1990 *Irland 754/1988, 338/1990, III 174/1998 *Italien 422/1983 *Lettland III 172/2001 *Litauen 684/1996, III 46/2019 *Luxemburg 190/1982, III 8/2012 *Montenegro III 71/2014 *Niederlande 217/1992, III 8/2012 *Nordmazedonien III 41/2003 *Norwegen 190/1982 *Polen III 187/1998 *Portugal 402/1986, III 123/2024 *Rumänien III 103/2006, III 8/2012 *Schweden 190/1982, III 14/2001 *Schweiz 160/1995, III 14/2001, III 15/2002, III 103/2006, III 163/2020 *Serbien III 71/2014 *Serbien-Montenegro III 103/2006 *Spanien 22/1986, 359/1987, 737/1994, 645/1995, III 92/1999, III 8/2012 *Tschechische R III 211/2000 *Türkei 282/1983, 422/1983 *Ukraine III 150/2017, III 123/2024 *Vereinigtes Königreich 190/1982, 338/1990, 418/1995 *Zypern III 52/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die wirtschaftlichen Hindernisse für den Zugang zur Zivilgerichtsbarkeit zu beseitigen und es wirtschaftlich benachteiligten Personen zu ermöglichen, ihre Rechte in den Mitgliedstaaten leichter geltend zu machen,
überzeugt, daß die Schaffung eines geeigneten Systems für die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe dazu beitragen würde, dieses Ziel zu erreichen –
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe:
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 13 Abs. 1, daß sie die Anwendung des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b ganz ausschließt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Feber 1982 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 für Österreich am 16. März 1982 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 92] : Ukraine
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens hat Aserbaidschan als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zuständige zentrale Behörde in Bosnien und Herzegowina die folgende ist:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bulgarien nachstehende Erklärung abgegeben:
Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ganz ausgeschlossen.
Nach Art. 8 des Übereinkommens wird als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle das Ministerium für Justiz bestimmt.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen abgegeben:
Eine Unterlage, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet ist, wird nicht anerkannt, wenn diese Unterlage nicht ins Englische oder Estnische übersetzt wurde.
Nach Art. 2 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt:
Anträge auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet sind, werden nicht anerkannt.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt:
Anträge auf Verfahrenshilfe werden nur dann anerkannt, wenn sie in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet sind.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Georgien erklärt, dass bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens das Übereinkommen für das Gebiet, in dem Georgien seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit ausübt, gilt.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Georgien, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Dokumente und die anderen Informationen in englischer Sprache abzufassen sind und für den Fall, dass sie in einer anderen Sprache abgefasst werden, ist ihnen eine Übersetzung in englischer Sprache beizufügen.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt Georgien, dass das Justizministerium von Georgien (Ministry of Justice of Georgia) als die zentrale Sende- und Empfangsbehörde für Anträge auf Prozesskostenhilfe (30, Rustaveli Avenue, Tbilisi 0146, GEORGIEN) ernannt wurde.
Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß Art. 2:
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Italien nachstehende Behörde notifiziert:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nach Art. 2 als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle bestimmt:
Litauen hat mit Wirkung vom 5. März 2019 die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ( BGBl. Nr. 190/1982 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 150/2017 ) wie folgt geändert:
Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mazedonien nachstehende Erklärungen abgegeben:
Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ausgeschlossen.
Nach Art. 8 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.
Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung den seinerzeit durch Serbien und Montenegro erklärten Vorbehalt nach Art. 13 Abs. 1 sowie die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens.
Ferner haben die Niederlande für das Königreich in Europa nachstehende Behörden als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle notifiziert:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande am 28. September 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehenden Vorbehalt erklärt:
„Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens schließt die Regierung der Portugiesischen Republik die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Gänze aus.“
Ferner wurde nachstehende Behörde als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 notifiziert:
Instituto da Segurança Social (Institut für soziale Sicherheit)
Avenida 5 de Outubro, n° 175
1069-451 Lisboa
In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass es die Anwendung der Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 lit. b zur Gänze ausschließt.
Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde nachstehende zentrale Behörde gem. Art. 2 bezeichnet:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz nachstehende Erklärung abgegeben:
1. Gemäß Artikel 8 bezeichnet die Schweiz als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstellen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens die nachstehend genannten kantonalen Behörden. Aus dem Ausland stammende Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentralbehörden weitergeleitet.
Sofern die unentgeltliche Rechtspflege Verfahren betrifft, die auf Grund der innerstaatlichen Kompetenzordnung oder auf Grund des innerstaatlichen Instanzenzuges vor Behörden des Bundes stattzufinden haben, leitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die entsprechenden Gesuche an die zuständigen Bundesbehörden weiter. Werden solche Verfahren betreffende Gesuche bei den kantonalen Zentralbehörden eingereicht, leiten sie diese von Amtes wegen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidpartement (Anm.: Justiz- und Polizeidepartement) weiter.
2. Gemäß den Artikeln 13 und 14 erklärt die Schweiz zu Artikel 6, daß Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Beilagen in der Sprache der ersuchten Behörde, dh. Auf deutsch, französisch oder italienisch abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen, je nachdem in welchem Teil der Schweiz das Gesuch zu erledigen ist (siehe nachstehende Liste der schweizerischen Behörden). Schriftstücke, die in einer anderen als der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine andere als diese Sprache begleitet werden, können in jedem Fall zurückgewiesen werden.
1. Zentrale kantonale Behörden:
2. Bundesbehörde:
Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 1 und 2:
Ministerium für Justiz und Öffentliche Verwaltung der Republik Serbien
Abteilung Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen
Nemanjina 22-26
11000 Belgrad
Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens schließt Serbien und Montenegro die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b zur Gänze aus.
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens wird nach Art. 2 Abs. 1 und 2 als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Justizministerium der Republik Serbien, Nemanjina 22-24, 11000 Belgrad“ und das „Justizministerium der Republik Montenegro, Vuka Karadzica 3, 81000 Podgorica“ bestimmt.
Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:
Ferner möchte Spanien im Falle der Ausweitung des Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar folgende Erklärung abgeben:
Nach Art. 2 des Übereinkommens hat die Tschechische Republik als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice of the Czech Republic, Praha 2, Vyšehradská 16“ bestimmt.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei gemäß Art. 8 des Übereinkommens folgende Behörde notifiziert:
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens ist die Behörde für die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Verfahrenshilfe in der Ukraine das Ministerium für Justiz der Ukraine.
In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b vollständig ausschließt.
Die Ukraine hat am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörden bezeichnet als Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß Art. 2 bezeichnet:
Für England und Wales:
für Schottland:
für Nordirland:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 18. Mai 1995 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ( BGBl. Nr. 190/1982 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 160/1995 ) gemäß dessen Art. 12 Abs. 2 auf die Insel Man ausgedehnt.
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als Übermittlungsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 bezeichnet wird, sowie als zentrale Empfangsstelle gemäß Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Zypern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b, dass es den Antrag auf Verfahrenhilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen wird, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Verfahrenshilfe in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen beantragen will, kann ihren Antrag in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Staat übermittelt den Antrag dem anderen Staat.

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Übermittlungsstellen, welche die Anträge auf Verfahrenshilfe unmittelbar der nachstehend bezeichneten ausländischen Stelle übermitteln.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt ferner eine zentrale Empfangsstelle, welche die aus einer anderen Vertragspartei kommenden Anträge auf Verfahrenshilfe entgegennimmt und das weitere veranlaßt. Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Stellen zu bestimmen.

Artikel 3

(1) Die Übermittlungsstelle ist dem Antragsteller behilflich, damit dem Antrag alle Unterlagen beigefügt sind, die nach ihrer Kenntnis für seine Beurteilung erforderlich sind. Sie ist dem Antragsteller auch beim Beschaffen der notwendigen Übersetzungen behilflich. Sie kann die Übermittlung des Antrags ablehnen, falls er offensichtlich mutwillig erscheint.
(2) Die zentrale Empfangsstelle übermittelt den Antrag der Behörde, die zuständig ist, darüber zu entscheiden. Sie unterrichtet die Übermittlungsstelle über alle Schwierigkeiten bei der Prüfung des Antrags sowie über die Entscheidung der zuständigen Behörde.

Artikel 4

Alle auf Grund dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke sind von der Beglaubigung und jeder ähnlichen Formalität befreit.

Artikel 5

Die Vertragsparteien dürfen für die auf Grund dieses Übereinkommens erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben.

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden von Vertragsparteien sowie der Artikel 13 und 14 a) müssen der Antrag auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Empfangsstelle abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein; b) muß jede Vertragspartei den Antrag auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
(2) Die Mitteilungen aus dem Staat der Empfangsstelle können in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates oder in Englisch oder Französisch abgefaßt sein.

Artikel 7

Um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern, halten die zentralen Stellen der Vertragsparteien einander über den Stand ihres Rechtes auf dem Gebiet der Verfahrenshilfe auf dem laufenden.

Artikel 8

Die in Artikel 2 genannten Stellen werden in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung bezeichnet, sobald der betreffende Staat nach den Artikeln 9 und 11 Vertragspartei des Übereinkommens wird. Ebenso wird jede Änderung der Zuständigkeit dieser Stellen dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.

Artikel 9

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 9 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder der es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 11

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 12

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. Die Erstreckung wird einen Monat nach Eingang der Erklärung wirksam.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Zurücknahmeerklärung beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Artikel 13

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b ganz oder teilweise ausschließt. Ein anderer Vorbehalt zu diesem Übereinkommen ist nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei kann einen von ihr gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen. Der Vorbehalt wird unwirksam, sobald die Erklärung eingegangen ist.
(3) Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt gemacht, so kann jeder andere Staat ihr gegenüber denselben Vorbehalt anwenden.

Artikel 14

(1) Jede Vertragspartei mit mehreren Amtssprachen kann für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a durch eine Erklärung die Sprache bekanntgeben, in der der Antrag und die beigefügten Unterlagen abgefaßt oder in die sie übersetzt sein müssen, wenn sie in die in der Erklärung bezeichneten Teile seines Hoheitsgebietes übermittelt werden sollen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung wird bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch den betreffenden Staat oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde an den Generalsekretär des Europarats gerichtet. Die Erklärung kann später jederzeit nach demselben Verfahren zurückgenommen oder geändert werden.

Artikel 15

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 16

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; d) jede nach Artikel 8 abgegebene Erklärung; e) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 10; f) jede nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 eingegangene Erklärung; g) jeden nach Artikel 13 Absatz 1 gemachten Vorbehalt; h) jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 13 Absatz 2; i) jede nach Artikel 14 eingegangene Erklärung; j) jede nach Artikel 15 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 27. Jänner 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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