Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 89/2004

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 89/2004

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ergänzung des Abkommens vom 29. März 1961 über die ERP-Counterpart-Regelung (BGBl. III Nr. 89/2004)

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ergänzung des Abkommens vom 29. März 1961 über die ERP-Counterpart-Regelung
StF: BGBl. III Nr. 89/2004 (NR: GP XXII RV 473 AB 523 S. 65. BR: AB 7072 S. 711. )

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (die Parteien),
in Erinnerung an den Beitrag, den das European Recovery Program (Marshall-Plan) zum Wohlstand und zur Freiheit Europas durch wirtschaftliche Entwicklung und Integration geleistet hat;
in Erwägung des fortdauernden Wunsches der Vereinigten Staaten, diese Ziele zu fördern;
in Erinnerung daran, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens USA-Österreich über die ERP-Counterpart-Regelung aus dem Jahr 1961 (Abkommen über die Counterpart-Regelung) seit mehr als vierzig Jahren die gesunde wirtschaftliche Entwicklung Österreichs durch Kredite aus einem der Marshall-Plan-Hilfe für Österreich entstammenden und von der Regierung der Republik Österreich verwalteten revolvierenden Fonds (Counterpart-Fonds oder Fonds) unterstützt wird;
unter Berücksichtigung der Absicht der Parteien, wie sie im Abkommen über die Counterpart-Regelung reflektiert ist, das Vermögen des Counterpart-Fonds zu erhalten;
zur Kenntnis nehmend, dass das Abkommen über die Counterpart-Regelung ein betraglich begrenztes Programm von Zuschüssen aus Mitteln des Fonds zur Förderung der Produktivität u. a. durch Ausbildung, Forschung und Produktivitätsstudien vorsah;
in Anerkennung des österreichischen Wunsches, die verfügbaren Ressourcen für Forschungs- und Entwicklungszuschüsse zwecks Verbesserung des Innovations und Technologieumfeldes zu erhöhen, die österreichische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Ziele, welche Österreich als Mitglied der Europäischen Union vereinbart hat, zu erreichen;
im Hinblick darauf, dass Österreich vor kurzem eine Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (die Stiftung) mit dem Mandat eingerichtet hat, Forschung und Entwicklung für diese Zwecke zu verfolgen;
vereinbaren hiermit, das Abkommen über die Counterpart-Regelung wie folgt zu ergänzen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Mitteilung wurde am 16. Juli 2004 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seines letzten Absatzes mit 1. August 2004 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
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