Monitoring Gesetzessammlung

GBlÖ Nr. 45/1940

AT - Österreichisches Bundesrecht

GBlÖ Nr. 45/1940

Dritte Verordnung ..... (Anm.: gegenstandslos) zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBl. für das Land Österreich Nr. 543/1939. (GBlÖ Nr. 45/1940)

Langtitel

Dritte Verordnung ..... (Anm.: gegenstandslos) zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBl. für das Land Österreich Nr. 543/1939.
StF: GBlÖ Nr. 45/1940

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: Auf Grund des § 6, Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBl. Nr. 543/1939 wird verordnet)

§ 1.

Die Religionsfonds werden aufgelöst. Ihre Rechte und Pflichten gehen auf das ... (Anm.: gegenstandslos) über.

§ 2.

Die Verwaltung und Nutzung des auf das ... (Anm.: gegenstandslos) übergegangenen Vermögens regelt, soweit dieses gemäß § 3, Abs. 3, der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über das Forst- und Jagdwesen im Lande Österreich vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 793) von den Forstbehörden bewirtschaftet wird, der ... (Anm.: gegenstandslos) im Einvernehmen mit dem ... (Anm.: gegenstandslos) im Verwaltungswege.

§ 3.

Die Eintragung des Übergangs bücherlicher Rechte der aufgelösten Religionsfonds auf das ... (Anm.: gegenstandslos) in die öffentlichen Bücher durch die Grundbuchsgerichte erfolgt, soweit das Vermögen von Forstbehörden bewirtschaftet wird, auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) im übrigen auf Antrag des ... (Anm.: gegenstandslos) oder der von diesen beauftragten Behörden.

§ 4.

Der ... (Anm.: gegenstandslos) kann die ihm nach §§ 2 und 3 zustehenden Befugnisse anderen obersten Reichsbehörden nach Herstellung des Einvernehmens übertragen.

§ 5.

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind frei von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1940 in Kraft.
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