Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 15/2010

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 15/2010

Annex XVIII: Welt-Fremdenverkehrsorganisation zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. III Nr. 15/2010)

Langtitel

Annex XVIII: Welt-Fremdenverkehrsorganisation zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
(NR: GP XXIV RV 321 AB 438 S. 46. BR: AB 8212 S. 779. )
StF: BGBl. III Nr. 15/2010

Ratifikationstext

Die Mitteilung über die Annahme des Annex XVIII wurde am 14. Jänner 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
(Übersetzung) Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Zl. BMeiA-I9.8.19.03/0070-I.2/2009 Herr Generalsekretär, Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen 1 , das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, dass Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex XVIII auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation anzuwenden. Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Botschafter Dr. Ferdinand Trauttmansdorff m.p. Leiter des Völkerrechtsbüros Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich Wien, 22. Dezember 2009 S.E. Herrn Ban Ki-moon Generalsekretär der Vereinten Nationen New York __________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991 . ANNEX XVIII (Anm.: Der Text der Anlage wurde in BGBl. Nr. 248/1950 eingearbeitet)
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