BGBl. Nr. 248/1996
BGBl. Nr. 248/1996
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (BGBl. Nr. 248/1996)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus
StF: BGBl. Nr. 248/1996 [CELEX-Nr.: 383L0129 in der Fassung 385L0444 und 389L0370 ]
Änderung
BGBl. I Nr. 33/1998 (BG) (NR: GP XX RV 839 AB 1030 S. 104. BR: AB 5618 S. 635. )
BGBl. I Nr. 16/2010 (NR: GP XXIV RV 318 AB 348 S. 41. BR: AB 8195 S. 777. )
[CELEX-Nr.: 32008L0099 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Washingtoner-Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 179/1996 , wird verordnet:
§ 1.
Die gewerbliche Einfuhr der in der Anlage genannten Waren in das Gebiet der Republik Österreich ist verboten.
§ 2.
Diese Verordnung gilt nur für Waren, die nicht von der von den Inuits ausgeübten traditionellen Jagd herrühren. Anlage Nummer KN-Code Warenbezeichnung 1 4301 7010 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 2 4302 1941 Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 3 4302 3051 Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) 4 4303 1010 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)