BGBl. II Nr. 72/2002
BGBl. II Nr. 72/2002
Einbeziehungsverordnung 2002 (BGBl. II Nr. 72/2002)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die Einbeziehung einer weiteren Personengruppe in den anspruchsberechtigten Personenkreis des Bundespflegegeldgesetzes (Einbeziehungsverordnung 2002)
StF: BGBl. II Nr. 72/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2001 , wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1.
Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes: Weltpriester der Katholischen Kirche, welche in einer ihren Sitz im Bundesgebiet habenden Diözese inkardiniert oder vorläufig aufgenommen sind und Anspruch auf Bezüge gegen eine dieser Diözesen haben.
§ 2.
Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der im § 1 genannten Personen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
§ 3.
Bringen die im § 1 genannten Personen bis 31. August 2002 einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ein, ist dieses ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. März 2002 – zu leisten.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft.