Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 118/2013

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 118/2013

Ehrengeschenke-Verordnung (BGBl. II Nr. 118/2013)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 118/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 , und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 , wird verordnet:

§ 1.

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, sind für karitative Zwecke zu verwenden.

§ 2.

Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin / des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten.

§ 3.

Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht