Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 278/2005

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 278/2005

Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung (BGBl. II Nr. 278/2005)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik (Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 278/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003 , wird verordnet:
Lehrberuf Druckvorstufentechnik § 1.
(1) Der Lehrberuf Druckvorstufentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Druckvorstufentechniker oder Druckvorstufentechnikerin) zu bezeichnen. Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse der Druckvorstufentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Prüfen von Originalvorlagen für die Reproduktion, der vorgegebenen Arbeitsmaterialien und Festlegen der Arbeitsschritte, 2. Herstellen von Strich- und Tonwertproduktionen mit elektronischen Geräten, 3. Herstellen von mengen- und gestaltungsorientiertem Satz, 4. Herstellen von Druckformen für den Offsetdruck mit Hilfe von fotomechanischen und elektronischen Geräten, 5. Ausführen von Seiten- und Bogenmontagen, 6. Messen und Prüfen von Farbauszügen (Reproduktionen), Satzprodukten und Druckformen, 7. Lagern und Sicherstellen der fertigen Produkte für deren eventuelle Wiederverwendung, 8. Reinigen, Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen und Durchführen einfacher Instandsetzungsarbeiten, 9. Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse. Berufsbild § 3.
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. ____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr ____________________________________________________________________ 1. Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau sowie über die betrieblichen Abläufe ____________________________________________________________________ 2. Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel ____________________________________________________________________ 3. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ____________________________________________________________________ 4. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen ____________________________________________________________________ 5. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke ____________________________________________________________________ 6. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Systeme ____________________________________________________________________ 7. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 8. Kenntnis über die Struktur, den Aufbau und die Organisation des Lehrbetriebes ____________________________________________________________________ 9. Kenntnis der wesentlichen Arbeitsabläufe bei der Herstellung eines Druckproduktes ____________________________________________________________________ 10. Kundenorientiertes Verhalten im Zusammenhang mit der technischen Auftragsabwicklung ____________________________________________________________________ 11. Kenntnis über die Projektplanung unter Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte und deren Koordination ____________________________________________________________________ 12. Kenntnis und Anwenden der Korrekturzeichen ____________________________________________________________________ 13. Kenntnis der Schriften und der typografischen Grundlagen ____________________________________________________________________ 14. Berufsspezifisches Verwenden von Schriften ____________________________________________________________________ 15. Kenntnis über den Produktmarkt und Entwicklungstrends ____________________________________________________________________ 16. Kenntnis und Anwendung der einschlägigen Formate und Maße (Normen) ____________________________________________________________________ 17. Kenntnis über die berufsspezifische Hardware und Software ____________________________________________________________________ 18. Beurteilen, Verwenden und Bearbeiten von digitalen und analogen Vorlagen ____________________________________________________________________ 19. Dateneingabe, Beurteilen von Datenver- Datentypen; Daten übernehmen, bearbeiten arbeitung und Digitalisieren und ausgeben Datenausgabe von Vorlagen durchführen ____________________________________________________________________ 20. Grundkennt- Bestimmen der nisse der Farbwerte nach Bildretusche, Farbkorrektur Farbaus- Farbwertskalen in verschiedenen zugstechnik Farbraummodellen ____________________________________________________________________ 21. Kenntnis optischer Grundbegriffe und der Farbenlehre ____________________________________________________________________ 22. Erstellen Erstellen von einfacher einseitigen Dokumente Bedienen von Satz-, Layout-, und mit Text- Zeichen- und mehrseitigen programmen Bildbearbeitungssystemen Composing- und arbeiten Graphik- unter programmen Berücksichtigung deren weiterer Verwendung ____________________________________________________________________ 23. Kenntnis über fotografische Materialien und über die Fotochemie ____________________________________________________________________ 24. Kenntnis der Herstellung und Anwendung von Druckformen für die Druckverfahren ____________________________________________________________________ 25. Herstellen von Druckplatten ____________________________________________________________________ 26. Bestimmen, Einsetzen und Handhaben von Schrift, Grafik, Farbe und Bild in gestalterischer und technischer Form ____________________________________________________________________ 27. Vorbereiten der Arbeitsschritte (Codierung, Bildberechnung, Befehlsketten, Archivierung und Verwaltung von Daten) unter Beachtung von betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen ____________________________________________________________________ 28. Grundkenntnisse der betriebs- wirtschaftlichen Zusammenhänge ____________________________________________________________________ 29. Planen, Organisieren und Durchführen der Detailvorbereitung für die Produktion im eigenen Arbeitsbereich ____________________________________________________________________ 30. Grundkenntnisse über den Fremdsprachensatz ____________________________________________________________________ 31. - Beurteilen und Korrigieren von Filmen, Platten und Daten ____________________________________________________________________ 32. Kenntnis der Software für die Text- und Bildbearbeitung ____________________________________________________________________ 33. Kenntnis der EDV und deren Anwendung bei der Text- und Bildverarbeitung sowie beim Konvertieren von Eigen- und Fremddaten ____________________________________________________________________ 34. Umbruch und Montage ____________________________________________________________________ 35. Kenntnis und Anwendung der Densitometrie ____________________________________________________________________ 36. Grundlagen der Reproduktions- technik ____________________________________________________________________ 37. Kenntnis der Kenntnis der Bedruckstoffe Zusammenhänge von Papierqualität und Rasterwahl für den Druck (Druck- kennlinie) ____________________________________________________________________ 38. Herstellen von ein- und mehrfarbigen Arbeiten in typografischer Layouttechnik ____________________________________________________________________ 39. Herstellen von Seiten- und Bogenmontagen unter Berück- sichtigung der Erfordernisse für die Weiter- verarbeitung ____________________________________________________________________ 40. Kenntnis über Daten mehrfach nutzen die Mehrfachnutzung von Daten ____________________________________________________________________ 41. Kenntnis über die Digitalfotografie ____________________________________________________________________ 42. Kenntnis über die Zusammenführung Daten zu verschiedenen von Daten zu verschiedenen Endprodukten zusammenführen Endprodukten (zB Broschüren, (zB Broschüren, CD-Roms, CD-Roms, Bildschirmpräsentationen) Bildschirmpräsentationen) ___________________________________________________________________ 43. Kenntnis über die wesentlichen Anwenden von verschiedenen Informationstechniken sowie die Informationstechniken sowie betriebsspezifischen von betriebsspezifischen Netzwerktechniken und Datenbanken Netzwerktechniken ____________________________________________________________________ 44. Durchführen von Beurteilen und Prüfen Korrekturen von Arbeitsergebnissen auf Einhaltung von Vorgaben (Qualitätsmanagement) ____________________________________________________________________ 45. Kenntnisse über die wichtigsten Druckverfahren ____________________________________________________________________ 46. Planen der Kenntnis über Daten- Datenkompression Daten übernehmen, organisation und transferieren, und Datenkonvertierung konvertieren, sichern Daten- und archivieren archivierung ____________________________________________________________________ 47. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten ____________________________________________________________________ 48. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit ____________________________________________________________________ 49. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls ____________________________________________________________________ 50. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) ____________________________________________________________________ 51. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften ____________________________________________________________________
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ? unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ? auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5.
(1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission drei Aufgaben unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle aus nachstehenden Bereichen zu umfassen (nur zwei Aufgaben bei folgenden Kombinationen: Z 1 und 3, Z 1 und 4 sowie Z 1 und 6): 1. Entwerfen und Herstellen einer mehrfarbigen (zweifarbigen) Druckform, 2. Composing von Text, Grafik und Bild, wobei die Daten auf Datenträger beigestellt werden, 3. Herstellen von Montagen nach Layout und Druckplattenkopie, 4. Herstellen von Dokumenten mit Text- und Grafikprogrammen, 5. Herstellen eines Farbauszuges unter Berücksichtigung einer vorgegebenen Druckkennlinie sowie Anfertigen eines Prüfdruckes und dessen Bewertung (Messen des Ergebnisses), 6. Tonwertberichtigung und Retusche eines Mehrfarbensatzes, 7. Erstellen eines Arbeitsablaufes in der Druckvorstufe mit Arbeitsanweisungen für die Herstellung eines Endproduktes anhand eines beigestellten Layouts sowie das Ausfüllen eines Vorbereitungsformulars (Auftragstasche), 8. Korrekturlesen nach verbindlichem Manuskript sowie Anzeichnen der Fehler mit Korrekturzeichen nach Duden. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Passgenauigkeit, 2. Maßgenauigkeit, 3. fachgerechte Ausführung, 4. optischer Eindruck des Arbeitsergebnisses, 5. Einhalten der Satz- und Montageregeln, 6. fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien. Fachgespräch § 6.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 7.
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Fachkunde § 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Druckformenherstellung, 2. Druckverfahren, 3. Typografie, 4. Montage, 5. Farbauszugsherstellung, Tonwertberichtigung und Retuschen, 6. Bildbearbeitung, 7. Grundlagen der EDV im Hinblick auf Bild- und Textverarbeitung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden. Angewandte Mathematik § 9.
(1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung, 2. Materialkosten- und Regienberechnung, 3. Farb- und Papierflächenberechnung, 4. Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung, Zuschussberechnung und Einteilungsbogenberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Wiederholungsprüfung § 10.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Eingeschränkte Zusatzprüfung § 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß. In-Kraft-Treten § 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Schlussbestimmungen § 13.
(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, BGBl. Nr. 1088/1994 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 , treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Druckvorstufentechniker, BGBl. Nr. 1088/1994 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 , tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Druckvorstufentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Druckvorstufentechniker gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Druckvorstufentechnik voll anzurechnen.
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