Monitoring Gesetzessammlung

DGBV

AT - Österreichisches Bundesrecht

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Druckgeräteberichtsverordnung - DGBV

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berichtspflichten der Konformitätsbewertungsstellen für Druckgeräte (Druckgeräteberichtsverordnung - DGBV)
StF: BGBl. II Nr. 268/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 und 67 Abs. 3 des Druckgerätegesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015 , wird verordnet:

§ 1. Geltungsbereich

Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7

§ 2. Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz

(1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz hat zu enthalten: 1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter; 2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach a) Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen des Inverkehrbringens zuständig sind, b) Prüfpersonal gemäß Anlage I Teil 2 Z 1 Druckgerätegesetz; 3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung; 4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge; 5. falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz; 6. Angaben über verweigerte Bescheinigungen, verweigerte Bewertungen oder verweigerte Überwachungen von Füllstellen (§§ 33 Abs. 4 Z 1 und 49 Abs. 3 Druckgerätegesetz); 7. Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel; 8. durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen; 9. Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und 10. die Tabellen A1 bis A3 gemäß Anlage 1 mit den darin geforderten Angaben.
(2) Die Tabellen A1 bis A3 sind wie in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7

§ 3. Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz

(1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz hat zu enthalten: 1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter; 2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach a) Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben in der Betriebsphase zuständig sind, b) beaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage I Teil 3 Z 2 Druckgerätegesetz, c) qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage I Teil 3 Z 4 Druckgerätegesetz, d) Personal der gegebenenfalls beaufsichtigten Werksprüfstelle; 3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung; 4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge; 5. falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz; 6. Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel; 7. durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen; 8. Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und 9. die Tabellen B1 bis B5 gemäß Anlage 2 mit den darin geforderten Angaben, wobei die durch Werksprüfstellen und betriebseigene Prüfdienste vorgenommenen Überwachungstätigkeiten nicht gesondert auszuweisen, sondern der sie überwachenden Inspektionsstelle zuzurechnen sind.
(2) Die Tabellen B1 bis B5 sind wie in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7

§ 4. Allgemeine Datenerfassung

(1) Die Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz sowie Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz sind verpflichtet, die wesentlichen Daten der in ihrer Überwachung stehenden druckführenden Geräte zu erfassen, elektronisch zu speichern und für weitere Auswertungen und Anlassfälle bereit zu halten.
(2) Zu den in Abs. 1 geforderten wesentlichen Daten gehören: Baujahr, Hersteller, Konformitätsbewertungsstelle, Art des druckführenden Gerätes, festgesetzter höchster Betriebsdruck, gegebenenfalls Brennstoffwärmeleistung, Volumen bzw. Wasserinhalt, Betriebsmedium (Einstufungsgruppe), gegebenenfalls Vermerke zu Besonderheiten. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7

§ 5. Berichtszeitraum und Abgabetermin

Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7

§ 6. Erstellung der Statistik

(1) Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.
(2) Sie gibt Auskunft über die 1. Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden druckführenden Geräte, nach Gerätearten gegliedert; 2. Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen.

§ 7. Schlussbestimmungen

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz - STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015 , tritt gemäß § 72 Abs. 10 des Druckgerätegesetzes am 31. Dezember 2017 außer Kraft und ist von den gemäß § 1 betroffenen Stellen letztmalig für den Berichtszeitraum 2017 anzuwenden. Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Anlage 1 Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle A1 Anzahl der im Berichtsjahr durchgeführten Konformitätsbewertungen für ortsfeste Druckgeräte je Gerätekategorie Druckgeräteart / Modul A2 B Baumuster B Entwurfsmuster C2 D D1 E E1 F G H H1 1. Druckgeräte nach § 2 Abs. 1 Z 3 Druckgerätegesetz - Dampfkessel - Rohrleitungen - Sonstige Druckgeräte - Ausrüstungsteile 2. Einfache Druckbehälter nach § 2 Abs. 1 Z 5 Druckgerätegesetz Gesamtsumme Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle A2 Anzahl der im Berichtsjahr durchgeführten Konformitätsbewertungen für ortsbewegliche Druckgeräte je Gerätekategorie Druckgeräteart Baumuster erstmalige Prüfung Druckgefäße gemäß Kapitel 6.2 ADR Tanks und sonstige Geräte gemäß Kapitel 6.8 ADR Sonstige (Versand)Behälter Ausrüstungsteile Gesamtsumme Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle A3 Art und Anzahl der im Berichtsjahr durchgeführten Bewertungen und Überwachungen von Füllstellen Art der Tätigkeit Füllstellen in Österreich anderen EU- und EWR-Staaten Erstmalige Bewertung gemäß § 49 Druckgerätegesetz Regelmäßige Überwachung gemäß § 49 Druckgerätegesetz Gesamtzahl der überwachten Füllstellen Beachte für folgende Bestimmung zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Anlage 2 Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle B1 Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Dampfkessel Dampferzeuger mit Feuerung Brennstoffwärmeleistung (MW) Summe ≤ 1 > 1 ≤ 5 > 5 ≤ 50 > 50 Dampferzeuger ohne Feuerung Leistung (MW) Summe ≤ 1 > 1 ≤ 5 > 5 ≤ 50 > 50 Gesamtsumme Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle B2 Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Behälter Gefahrenpotential p.V (bar.l) Summe ≤ 3000 > 3000 ≤ 50 000 > 50 000 ≤ 100 000 > 100 000 1. Druckbehälter Druckluftbehälter Druckbehälter für Flüssiggas Druckbehälter ausgenommen für Druckluft und für Flüssiggas Gesamtsumme 2. Versandbehälter (ausgenommen Flaschen) Flüssiggas tiefkalte Gase Sonstiges Tanks für Eisenbahnkesselwagen Tanks für Straßenfahrzeuge Tankcontainer Flaschenbündel Silotransportbehälter Sonstige Versandbehälter Gesamtsumme 3. Flaschen (Anzahl der im Berichtsjahr überprüften Flaschen) Stahl- und Aluminiumflaschen Verbundflaschen Flüssiggas Acetylen Sonstige Gase Gesamtsumme Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle B3 Art und Anzahl der in Überwachung stehenden Rohrleitungen Einstufungsgruppe nach CLP Gruppe 1 Gruppe 2 Summe Leitungen mit gasförmigen Medien (außer Dampfleitungen) Leitungen mit flüssigen Medien Dampfleitungen Gesamtsumme Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle B4 Inspektionen von Reparaturen und Änderungen Anzahl der Inspektionen gemäß § 51 Abs. 4 Druckgerätegesetz Anzahl der Reparaturen Anzahl der Änderungen Summe der Reparaturen und Änderungen Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle B5 Analyse über Unfälle und Schäden an den in Überwachung stehenden Druckgeräten Dampf- kessel Druck-behälter Flaschen Versand- behälter 1 Rohr-leitungen Summe 1. Häufigkeit der Schadensfälle In Überwachung stehende Druckgeräte Im Berichtsjahr überwachte Druckgeräte Registrierte Schadensfälle und Unfälle 2. Schadensarten 2 Explosionen Ein- bzw. Ausbeulungen Abzehrungen, Korrosion Rissbildungen Undichtheiten Defekte an Einmauerungen, Isolationen Ausrüstungsschäden Sonstige Gesamtsumme der Schadensarten 3. Getroffene Maßnahmen Sofortige Außerbetriebsetzung Ersatz bzw. Reparatur nach angesetzter Frist Verkürzung der Revisionsfrist Herabsetzung des Betriebsdruckes 4. Primäre Schadensursachen Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler Abnützung und Alterung Mechanische Einwirkungen Korrosionseinflüsse Schäden infolge fehlerhafter Betriebseinflüsse Überfüllung Bedienungsfehler Sonstige 5. Unterteilung der Betriebseinflüsse bei überhitzungsgefährdeten Druckgeräten Wassermangel Ungenügende Wasserbeschaffenheit (Rauchgasseitige) Explosionen Ungünstige Feuerungseinflüsse Sonstige 6. Personenschäden Tote Verletzte _________________________ 1 Versandbehälter außer Flaschen. 2 Es sind nur jene Schäden anzuführen, die Maßnahmen gemäß Punkt 3 dieser Tabelle erforderlich machten.
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