Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 309/2005

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 309/2005

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die besoldungsrechtliche Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatzpräsenzdienst (BGBl. II Nr. 309/2005)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die besoldungsrechtliche Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatzpräsenzdienst
StF: BGBl. II Nr. 309/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005 , wird verordnet:

§ 1.

(1) Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Dienste von Soldaten, die den Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, werden den folgenden Funktionen und diese hinsichtlich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung den folgenden Dienstgraden zugeordnet: Dienst Funktion Dienstgrad militärmedizinischer Dienst ärztlicher Leiter einer Mission Oberstleutnant Bataillonsarzt Major ärztlicher Leiter eines Feldspitals Oberst leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals Oberstleutnant Facharzt in einem Feldspital Major sonstige ärztliche Verwendung Hauptmann Veterinärdienst Veterinär Major militärpharmazeutischer Dienst Apotheker Major rechtskundiger Dienst Rechtsberater im Stab eines multinationalen Verbandes Oberstleutnant Rechtsberater im nationalen Kontingent Major höherer militärmeteorologischer Dienst Militärmeteorologe im Stab eines multinationalen Verbandes Oberstleutnant Militärmeteorologe im nationalen Kontingent Major Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle Major gehobener militärmeteorologischer Dienst Leiter einer Wetterberatungszelle Major Wetterberater Hauptmann militärmeteorologischer Fachdienst Wetterbeobachter Vizeleutnant höherer militärischer Flugsicherungsdienst Fachdienstleiter im Flugsicherungsdienst Oberstleutnant Anflugs- und Bereichsflugverkehrsleiter Major psychologischer Dienst Bataillonspsychologe Major sonstige psychologische Verwendung Hauptmann gehobener medizinischtechnischer Dienst diplomierter Physiotherapeut, diplomierter medizinisch-technischer Analytiker, diplomierter radiologisch-technischer Assistent, diplomierter Ergotherapeut, diplomierter Logopäde, diplomierter Orthoptist Hauptmann medizinischtechnischer Fachdienst diplomierte medizinisch-technische Fachkraft Vizeleutnant gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege diplomierter Krankenpfleger und vergleichbare Funktionen Vizeleutnant höherer Dienst in der ABC-Abwehr Leiter eines Expertenteams mit abgeschlossenem Studium Oberstleutnant Mitglied eines Expertenteams Major gehobener Dienst in der ABC-Abwehr Leiter eines Fachteams mit abgeschlossener gehobener Berufsausbildung Major Mitglied eines Fachteams oder Kommandantenberater Hauptmann Fachdienst in der ABC-Abwehr Mitglied eines Fachteams mit abgeschlossener Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung Vizeleutnant Suchhundedienst Leiter eines Suchhundeteams Vizeleutnant Suchhundeführer Oberstabswachtmeister höherer und gehobener technischer Dienst Sachverständiger mit Gutachterfunktion, technischer Offizier in der Materialerhaltung oder in technischer Betriebsanleitungsfunktion Major technischer Fachdienst Mitglied eines Fachteams Vizeleutnant Militärberate militärischer Rüstungskontrollexperte mit abgeschlossenem Studium Major Militärseelsorger geistlicher Amtsträger Major sonstiger Seelsorger Hauptmann Feldpostdienst Feldpostmeister Oberleutnant Sprachmittler Dolmetsch mit Diplom Major Dolmetsch ohne Diplom Hauptmann
(2) Die Zuordnung nach Abs. 1 gilt nicht für Soldaten, die zwar einen Dienst nach Abs. 1 ausüben, aber auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung im Inland einen höheren als den der betreffenden Funktion zugeordneten Dienstgrad führen.

§ 2.

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2005 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die besoldungsrechtliche Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz, BGBl. II Nr. 507/2003 , außer Kraft.
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