BGBl. II Nr. 230/2009
BGBl. II Nr. 230/2009
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Dienstausweise bei der Obersten Eisenbahnbehörde (BGBl. II Nr. 230/2009)
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Dienstausweise bei der Obersten Eisenbahnbehörde
StF: BGBl. II Nr. 230/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 , und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 , wird verordnet:
§ 1. Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde.
§ 2. Dienstausweis
(1) Aktiven Bediensteten der Obersten Eisenbahnbehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen.
(2) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 .
§ 3.
Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.
§ 4.
(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Dienstausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Dienstausweis auszustellen.
(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit maximal elf Jahren zu befristen.
(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen.
§ 5. Inhalt
(1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten: 1. Vorderseite (Bildseite) a) Schriftzug „Dienstausweis der Republik Österreich“; b) Bundeswappen und Sicherheitsmerkmale; c) Lichtbild; d) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Eisenbahnbehörde“; e) Amtstitel, Akademische Grade, Vor- und Familienname; f) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Dienstausweises; g) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Dienstausweises; h) aufgedruckte Unterschrift der/des Bediensteten; 2. Rückseite a) Schriftzug „Oberste Eisenbahnbehörde“; b) der in Abs. 2 angeführte Text; c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises.
(2) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Eisenbahnbehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben: “Wesentliche Befugnisse der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde gemäß Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, hinsichtlich Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibussen), Anschluss- und Materialbahnen sowie gemäß Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003 , hinsichtlich öffentlicher und nicht öffentlicher Seilbahnen: – Betreten und Kontrolle aller Bahnanlagen, Betriebsräume, Fahrzeuge und sonstiger Betriebsmittel; – Einholung von Auskünften, Einsichtnahme und Prüfung aller Aufzeichnungen, Bücher und sonstiger Belege; – freie Fahrt in allen Wagenklassen von Reise- und Güterzügen, insbesondere auch auf Triebfahrzeugen, in Dienstwagen und Sonderwagen sowie mit öffentlichen und nicht öffentlichen Seilbahnen.“
§ 6. Übergangsbestimmung
Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen verlieren mit Ablauf des 31. März 2009 ihre Gültigkeit. Anlage