Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 121/1984

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 121/1984

Verordnung des Bundeskanzlers vom 13. März 1984 über die Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von (BGBl. Nr. 121/1984)

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers vom 13. März 1984 über die Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
BGBl. Nr. 121/1984

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1981 wird verordnet:
Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 20. Jänner 1981, mit dem die Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren *) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
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