BGBl. II Nr. 259/1997
BGBl. II Nr. 259/1997
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlußstelle Peggau im Bereich der Marktgemeinde Peggau (BGBl. II Nr. 259/1997)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlußstelle Peggau im Bereich der Marktgemeinde Peggau
StF: BGBl. II Nr. 259/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet:
Die Anschlußstelle Peggau der S 35 Brucker Schnellstraße wird im Bereich der Marktgemeinde Peggau wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 32,5 der S 35 Brucker Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Peggau aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. SO-35-24 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.