BGBl. II Nr. 234/1997
BGBl. II Nr. 234/1997
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gratkorn/Nord im Bereich der Marktgemeinde Gratkorn (BGBl. II Nr. 234/1997)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gratkorn/Nord im Bereich der Marktgemeinde Gratkorn
StF: BGBl. II Nr. 234/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet:
Die Halbanschlußstelle Gratkorn/Nord der A9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Gratkorn wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 205,50 der A9 Pyhrn Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit der Eggenfelderstraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Gratkorn aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.