BGBl. Nr. 51/1988
BGBl. Nr. 51/1988
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Jänner 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Völkermarkt/Ost und der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt (BGBl. Nr. 51/1988)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Jänner 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Völkermarkt/Ost und der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt
StF: BGBl. Nr 51/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
1. Die Anschlußstelle Völkermarkt/Ost der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 287,74 und km 288,474 des mit Verordnung vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, festgelegten Abschnittes „St. Andrä-Griffen“ der A 2 Süd Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen in die unter Punkt 2 neu verordnete Trasse der B 70 Packer Straße ein. 2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 118,835 und endet nach Einbindung der Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Völkermarkt/Ost der A 2 Süd Autobahn bei km 119,553. Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Völkermarkt/Ost sowie der B 70 Packer Straße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Griffen und Völkermarkt aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 880 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.