Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 317/2022

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 317/2022

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (BGBl. II Nr. 317/2022)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
StF: BGBl. II Nr. 317/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 46a Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 2020/2021 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verordnet:

§ 1. Regelungsgegenstand

In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 festgelegt.

§ 2. Beginn des automationsunterstützten Datenverkehrs

Der automationsunterstützte Datenverkehr ist ab 26. August 2022 aufzunehmen.

§ 3. Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs

Änderungen der in § 46a Abs. 2 Z 4 lit. b bis d FLAG 1967 genannten Daten sind gemeinsam mit dem vbPK-BF dem Finanzamt Österreich vom Datenverbund der Universitäten und Hochschulen laufend automatisiert zu übermitteln. Änderungen des Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt Österreich laufend automatisiert an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.

§ 4. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 26. August 2022 in Kraft.
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