Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 125/1994

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 125/1994

Serbien und Montenegro (BGBl. Nr. 125/1994)

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Beendigung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro)
StF: BGBl. Nr. 125/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die pragmatische Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich ( BGBl. Nr. 300/1975 ) wird im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro) beendet.
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