BGBl. II Nr. 139/2023
BGBl. II Nr. 139/2023
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der unbefristete Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen außer Kraft gesetzt werden (BGBl. II Nr. 139/2023)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der unbefristete Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen außer Kraft gesetzt werden
StF: BGBl. II Nr. 139/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 6 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 , zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022 , wird verordnet:
§ 1.
Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung 1. vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025; 2. im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026; 3. im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027; 4. ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028; jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.
§ 2.
Davon ausgenommen sind Amateurfunkbewilligungen sowie generelle Bewilligungen, welche nach der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2014 , in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 TKG 2021 erteilt wurden.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Jänner 2029 außer Kraft.