Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 399/1983

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 399/1983

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Juli 1983 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Österreichischer Katholikentag“ (BGBl. Nr. 399/1983)

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Juli 1983 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Österreichischer Katholikentag“
StF: BGBl. Nr. 399/1983

Änderung

BGBl. Nr. 597/1988 (BG) (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 1.

Anläßlich des Österreichischen Katholikentages und des Besuches von Papst Johannes Paul II. werden ab dem 6. September 1983 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 2.

Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen. Beachte für folgende Bestimmung Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat Papst Johannes Paul II. mit segnender Geste, dem Zeichen des Katholikentages mit der Jahreszahl „1983“ und der Umschrift „KATHOLIKENTAG JOHANNES PAUL II.“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
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